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Ukraine: Vertragsrecht
Hinweis: Der Geschäftsverkehr mit der Ukraine ist wegen des Krieges eingeschränkt. Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit kurzfristig ändern kann.
Die meisten Verträge können in der Ukraine formfrei abgeschlossen werden.
16.07.2024
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Vertragsrecht
Das ukrainische Recht kennt alle gängigen Vertragstypen wie Kauf-, Liefer-, Leasing- und Handelsverträge. Neben den allgemeinen Verträgen gibt es ein besonderes Vertragsrecht: Distribution, Lohnveredelung, Lieferung und Montage, Produktzertifizierung etc.
Für die allgemeinen Verträge gilt das Zivilgesetzbuch (Цивільний кодекс України; im Folgenden: ZGB) und die darin geregelte Vertragsfreiheit. Das ukrainische Vertragsrecht kennt eine Reihe an Form- und Inhaltserfordernissen, die über das deutsche Recht hinausgehen. Die einzelnen Erfordernisse sind in entsprechenden Gesetzen geregelt. Erleichterungen sind allerdings für Verträge aus dem IT-Sektor vorgesehen.
Abschluss von Verträgen
Die meisten Vertragsarten in der Ukraine sind formfrei abschließbar. Die Schriftform ist gemäß Artikel 208 ZGB für eine Reihe von Verträgen bei Beteiligung einer juristischen Person und einem Vertrag zwischen einer juristischen und einer Privatperson vorgesehen. Einige der Verträge erfordern eine notarielle Beglaubigung beziehungsweise eine staatliche Registrierung.
Die Anforderungen an die Verträge sind in Artikel 203 ZGB geregelt. Inhaltlich müssen die Verträge die wesentlichen (allgemeinen) Vertragsbedingungen enthalten. Darüber hinaus müssen besondere Vertragsbedingungen entsprechend des jeweiligen Gesetzes beachtet werden. So muss zum Beispiel bei einer Verpachtung Artikel 15 des Gesetzes Nr. 161 über Landverpachtung (Закон про оренду землі) oder bei Abschluss eines Wirtschaftsvertrages Artikel 180 des Wirtschaftsgesetzbuches (Господарський кодекс України; Im Folgenden: WGB) beachtet werden.
Ferner existiert eine Reihe an Musterverträgen beziehungsweise Standardverträgen, die den Abschluss von Verträgen erleichtern sollen. Allerdings gelten diese nur für bestimmte Arten von Verträgen:
- Kauf- und Liefervertrag (Art. 655-714 ZGB; Art. 264-271 WGB),
- Tauschverträge (Art. 715-716 ZGB; Art. 293 WGB),
- Miet- oder Pachtvertrag (Art. 655-714 ZGB; Art. 283-292 WGB; Gesetz über Landverpachtung, Gesetz über Finanzierungsleasing, Gesetz über die Privatisierung von Staats- und Gemeindeeigentum),
- Darlehensvertrag (Art. 1046-1053 ZGB),
- Dienstleistungsverträge (Art. 901,907 ZGB),
- Werkverträge (Art. 837-900 ZGB).
Hinweis: Während der Geltung des Kriegsrechts sind bei Abschluss von Verträgen aktuelle Beschränkungen im Hinblick auf den Zahlungsverkehr, Export, Import und Zollabfertigungen zu beachten. Unternehmen sollten den Abschluss von "höhere Gewalt"-Klauseln in Betracht ziehen. Zudem sollten Sanktionsrisiken beachtet werden und die Geschäftspartner im Hinblick auf Sanktionen überprüft werden. Geschäftsbeziehungen mit einem sanktionierten Vertragspartner können die Erfüllung des Vertrages gefährden und zudem die Reputation schädigen.