Zollbericht USA Versandverfahren
Besondere Zollverfahren
Neben der Überlassung zum freien Verkehr bestehen weitere Zollverfahren für eine Lagerung von Waren vor der Abfertigung oder deren vorübergehenden Verbleib im Zollgebiet.
27.11.2024
Von Susanne Scholl | Bonn
Zollgutversand
Es ist nicht zwingend erforderlich, Waren sofort am Ort der Einfuhr in den USA zum freien Verkehr oder anderen Zollverfahren abzufertigen. Im Rahmen eines Zollgutversandes können diese auch an andere Zollstellen (Ports of Entry) des Landes überwiesen und erst dort zolltechnisch behandelt, zum Beispiel in den freien Verkehr überführt werden (transportation in bond - 19 CFR § 18.1). Möglich ist auch der Zollgutversand für den gebundenen Verkehr von einem Zolllager zu einem anderen Zolllager.
Im Zollgutversand beförderte Waren werden grundsätzlich nämlichkeitsgesichert, so dass während des Versands kein eigenmächtiger Zugriff auf die Ware möglich ist. Für die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens ist eine Sicherheitsleistung (bond) erforderlich.
Zollgutlagerung (Bonded Warehouses)
Waren können zunächst unverzollt in Zollgutlagern verbleiben.
Es bestehen zehn verschiedene Lagerarten. Die am häufigsten genutzten Zolllager sind die öffentlichen Zolllager (public bonded warehouses - class 3 warehouses), die privaten Zolllager (Importer´s private bonded warehouses - class 2 warehouses), Verarbeitungslager (manufacturing warehouses - class 6 warehouses) und Duty-Free-Läden (duty-free stores - class 9 warehouses). Weitere Arten von Lagern sind im Code of Federal Regulations in Abschnitt 19, § 19.1 aufgeführt.
Die Dauer der Lagerung ist auf fünf Jahre befristet.
Vor der Einlagerung ist eine Sicherheit nach Maßgabe der Zollbehörde (bond) zu hinterlegen.
Die Waren können nach Entrichtung der Einfuhrabgaben und Zolllagergebühren in den freien Verkehr entnommen oder ohne Abgabenentrichtung zur Ausfuhr oder zur Beförderung unter Zollaufsicht (Zollgutversand) in ein anderes Zolllager abgefertigt werden.
Private und öffentliche Zolllager (private bonded warehouses / public bonded warehouses) sind ausschließlich zur Lagerung von Waren bestimmt.
Minimalbehandlungen (manipulation) von Zolllagergut sind unter bestimmten Umständen gestattet. Darunter sind zum Beispiel das Säubern oder Neuverpacken von Waren zu verstehen, nicht jedoch die Be- oder Verarbeitung. Hierfür ist eine Sonderlagerart, das Lager zur Reinigung, zum Sortieren oder Neuverpacken von Waren, nicht jedoch zu einer Herstellungshandlung anderer Waren vorgesehen (class 8 warehouses - "Primitivveredelung").
Weitere besondere Arten von Zolllagern gibt es auf Kaianlagen (für Schwergüter), in Getreidesilos oder in Metallhütten (class 4, 5, 7 warehouses).
Verarbeitungslager
Auf Antrag kann die US-Zollbehörde genehmigen, dass Be- und Verarbeitungen bzw. Veredelungen zollfrei in zollamtlich überwachten Verarbeitungslagern (class 6 warehouses) vorgenommen werden, wenn die bearbeiteten Produkte anschließend wieder ausgeführt werden.
Dabei entstandene Nebenerzeugnisse und Abfälle können nach der Zollentrichtung in den freien Verkehr überführt werden. Maßgebend sind dann die Zollsätze, die bei unmittelbarer Einfuhr dieser Erzeugnisse erhoben worden wären.
Vorübergehende Einfuhr (Temporary Importation under Bond - TIB)
Die vorübergehende Verwendung (Einfuhr) von Waren ist in Kapitel 98, Section XXII Subchapter XIII des US-Zolltarifs (HTSUS) geregelt (articles admitted temporarily free of duty under bond - 9813). Das Verfahren ist nur zulässig, wenn beabsichtigt ist, die Waren wieder auszuführen.
Vorübergehend zollfrei eingeführte Waren müssen innerhalb von drei Jahren wieder ausgeführt werden. Für dieses Zollverfahren werden Sicherheiten verlangt, die jedoch bei der Ausfuhr zurückerstattet werden. Verstöße gegen Zollvorschriften führen zu Zollstrafen, wenn die Zollbehörde zum Beispiel innerhalb der Frist Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Waren hat.
Das Verfahren kommt unter anderem für folgende Waren in Betracht:
- Nicht abgabenfrei anerkannte Warenmuster,
- Geräte, Apparate und Werkzeuge, die zu Montagezwecken oder als Berufsgegenstände benötigt werden,
- Ausstellungsgegenstände
- Waren zu Reparaturzwecken.
Carnet ATA
Das Carnet wird in den USA unter anderem für die vorübergehende Einfuhr von Warenmustern, Werbematerial und Berufsausrüstung akzeptiert. Es ist in englischer Sprache zu erstellen.
Carnet ATA stellen in Deutschland die für den Ausführer zuständigen Handelskammern beziehungsweise Industrie- und Handelskammern gebührenpflichtig aus.
Verbrauchsgüter wie Wegwerfartikel, Lebensmittel oder Agrarprodukte können nicht im Rahmen des Carnet ATA abgefertigt werden.
Veredelungen oder Ausbesserungen sind in diesem Verfahren ebenfalls nicht zugelassen. Auch ist es grundsätzlich nicht möglich, nach Ablauf der Gültigkeitsfrist die im Carnet ATA aufgeführten Waren in den USA zu belassen und dort zu verkaufen. Dies gilt sinngemäß auch dann, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Die US-Zollbehörde hält sich streng daran, dass das Carnet ATA nur dann zu verwenden ist, wenn die Waren nur vorübergehend eingeführt und nach dem Verwendungszweck wieder rückgeführt werden sollen. Zuwiderhandlungen unterliegen hohen Strafen, die immer vom Bürgschaftsgeber eingefordert werden.
Die Zollbehörde hat eine Sammlung mit FAQ zum Thema veröffentlicht.
Vorübergehende Verwendung und Zollfreiheit bei Mustern
Andere Warenmuster, die ebenfalls zur Verwendung bei Warenbestellungen bestimmt sein müssen, können für drei Jahre gegen Sicherheitsleistung vorübergehend zollfrei eingeführt werden. Sicherheiten werden aufgrund der Wiederausfuhr zurückerstattet. Unabhängig von dieser nationalen Regelung ist es immer ratsam, das Carnet ATA-Verfahren zu nutzen.
Zollfreiheit für Warenmuster wird nur dann gewährt, wenn die Musterwaren so bezeichnet, eingerissen oder durchlocht sind, dass sie nicht verkauft oder anders als ein Muster verwendet werden können. Der Wert darf dann höchstens einen US Dollar betragen. Grundsätzlich sollten die Muster als "sample" gekennzeichnet sein. Außerdem sind die Muster ausschließlich zur Aufnahme von Bestellungen ausländischer Erzeugnisse zu verwenden.