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Zollbericht Südafrika Zollgesetz und Zollverfahren

Zollverfahren

Sollen Waren nicht im Zollgebiet von Südafrika verbleiben und dort weder verwendet noch verbraucht werden, ist ein besonderes Zollverfahren zu wählen.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Das südafrikanische Zollgesetz (Customs Control Act 2014) unterscheidet zwischen verschiedenen Zollverfahren.

Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr (home consumption)

Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Mit Zahlung der Abgaben und Freigabe durch die Zollverwaltung kann der Einführer ohne weitere zollrechtliche Einschränkungen über die Ware verfügen.

Zuverlässigen Einführern (AEO) kann Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben gewährt werden.

Zolllager (warehousing)

Waren, die das Zollgebiet betreten oder verlassen, können für einen im südafrikanischen Zollgesetz festgelegten Zeitraum in einem Zolllager gelagert werden. Während der Lagerung befinden sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Wird die Ware nach der Einlagerung in den freien Verkehr verbracht, fallen Zölle und Gebühren an. Erst nachdem diese vollständig beglichen wurden und die Zollanmeldung bearbeitet wurde, erfolgt die Freigabe der Waren.

Südafrika unterscheidet zwischen:

  • (Special) Storage Warehouses (in Customs Controlled Areas)
    Lagerhäuser, in denen zollpflichtige Waren eingelagert werden (Bearbeitung der Waren ist ausgeschlossen)
  • Manufacturing Warehouses
    Fertigungslager
  • Zoll- und Steuerlager als Rebate Stores: 
    Für Waren, die unter die „Rebate-Regelungen“ der Anhänge 3, 4 und 6 des Customs and Excise Act 1964 fallen und somit die entsprechenden Voraussetzungen für die Abgabenvergünstigung erfüllen

Die südafrikanische Zollverwaltung betreibt auch eigene Lager (State Warehouses), in denen Waren eingelagert werden, deren weitere zollamtliche Verwendung noch nicht feststeht, die einem Einfuhrverbot unterliegen oder beschlagnahmt oder zu Gunsten des Staates aufgegeben wurden. Die Einlagerung ist kostenpflichtig.

Weitere Informationen: Customs Storage Warehouse

Vorübergehende Verwendung (temporary admission)

Verfahren mit Sicherheitsleistung

Handelsmuster und Messegüter mit einem Wert von bis zu 500 Rand (R) können einfuhrabgabenfrei in Südafrika eingeführt werden, wenn sie in unverändertem Zustand innerhalb der vorgegebenen Frist wieder ausgeführt werden. Werden die Waren konsumiert oder aufgebraucht (zum Beispiel Lebensmittel), darf nur ein Muster jeder Sorte eingeführt werden.

Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung ist bei der Einfuhr eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten, die bei einer Abfertigung zum freien Verkehr zu zahlen wäre. Akzeptiert werden Bankbürgschaft oder Barsicherheit. Die Sicherheit wird freigegeben oder ausgezahlt, wenn die Waren unverändert und fristgerecht das Zollgebiet verlassen haben.

Carnet-ATA-Verfahren

Südafrika ist dem internationalen Carnet-ATA-Abkommen beigetreten, welches die Abwicklung der vorübergehenden Einfuhr von Warenmustern, Berufsausrüstungen und Messewaren erleichtert. 

Das Carnet ATA bietet den Vorteil, dass für die mitgeführten oder versandten Waren weder Einfuhrerklärungen auszufüllen noch Einfuhrabgaben oder Sicherheiten zu leisten sind. Als Sicherheit für die südafrikanischen Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) als nationaler Sicherungsgeber im Rahmen des Übereinkommens.

Die Waren müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert ausgeführt werden. Der zulässige Zeitraum zwischen Ein- und Ausfuhr wird von der Zollbehörde festgelegt, darf aber eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Ein Anschluss-Carnet ist gegebenenfalls möglich. Wird der zulässige Zeitraum überschritten, werden Einfuhrabgaben fällig, auch wenn die Ausfuhr der betreffenden Waren nachgewiesen wird.

Die Einfuhrabfertigung kann bei allen Zollstellen erfolgen. Die Ausfuhr ist nur bei folgenden Zollstellen möglich:

Zollstellen für die Wiederausfuhrabfertigung von Waren, die vorübergehend mit einem Carnet ATA eingeführt wurden

Internationale Flughäfen

Bloemfontein; Cape Town; King Shaka; O R Tambo; Kruger Mpumalanga; Lanseria; Polokwane; Port Elizabeth; Maun Airport; Hosea Kutako International Airport; Upington

Grenzzollstellen im SACU-Zollgebiet

Beit Bridge; Kazangulu; Kazungula Ferry/Road; Lebombo; Lomahasha; Mhlumeni. Oshikango; Ramokgwebana; Wenela/Katimo Mulilo

Häfen im SACU-Zollgebiet

Cape Town, Durban, East London, Mossel Bay, Port Elizabeth, Port of Ngura, Richards Bay, Saldanha Bay und Walvis Bay

Quelle: https://www.sars.gov.za/wp-content/uploads/Ops/Policies/SC-TA-01-04-ATA-Carnet-External-Policy.pdf

Weitere Informationen: Carnet ATA

Veredelung (inward and outward processing)

Aktive Veredelung

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Einerseits können Waren zur Veredelung mit anschließendem Export einfuhrabgabenfrei eingeführt werden (Inward Processing), andererseits können aber auch für die zu veredelnden Waren Einfuhrabgaben entrichtet werden, die dann bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend veredelter Waren erstattet werden (Drawback-Verfahren).

Weitere Informationen: Aktive Veredelung

Passive Veredelung

Im Rahmen der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen. Die auf die ausgeführten Waren entfallenden Einfuhrabgaben werden nicht erhoben.

Weitere Informationen: Passive Veredelung

Versand (transit)

Hierbei handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport von der Eingangszollstelle zur Bestimmungszollstelle im Zollgebiet. Bei der Abfertigung durch die Eingangszollstelle ist ein Begleitschein (removal in bond form) auszustellen. Zusätzlich sind die erforderlichen Warenbegleitpapiere vorzulegen. Zur Sicherung der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben ist eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder Bareinzahlung zu stellen. Das Versandverfahren findet seinen Abschluss mit der Rückmeldung der Bestimmungszollstelle an die Eingangszollstelle über den Eingang der gemäß Begleitschein versandten Waren. Nach ordnungsgemäßer Abwicklung des Verfahrens wird die Bürgschaft freigegeben/die Bareinzahlung ausgezahlt.

Weitere Informationen: Transit

Zollverfahrenscodes

Um Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren in der Zollanmeldung anhand eines Zollverfahrenscodes/Customs Procedure Code (CPC) hinterlegt werden.

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