Zollbericht USA Exportkontrolle
Relevanz von US-Vorschriften für deutsche Unternehmen
US-Sanktionsvorschriften der USA können auch Sachverhalte außerhalb des US-Territoriums erfassen und deshalb für deutsche Unternehmen relevant sein.
08.03.2022
Von Dr. Achim Kampf | Bonn
Grundsätzlich erfordert die Anwendung des US-Exportkontrollrechts einen bestimmten US-Bezug („US-nexus“). Dies betrifft auch den Export von Gütern nach Russland, die den „Export Administration Regulations“ (EAR) unterliegen (insbesondere Dual-Use Güter). Ein solcher Bezug ist immer dann gegeben, wenn die Ausfuhr durch eine sogenannte „US-Person“ erfolgt oder ein „US-Gut“ betrifft.
Ein US-Bezug ist grundsätzlich erforderlich
Eine US-Person ist etwa die unselbständige Niederlassung einer US-amerikanischen Muttergesellschaft. Auch eine nach ausländischem Recht gegründete Gesellschaft kann dann eine „US-Person“ sein, wenn ein US-Staatsangehöriger in verantwortlicher Position für die Exportgeschäfte des Unternehmens zuständig ist. Im Einzelnen sind neben den entsprechenden US-Vorschriften auch die auf ihrer Grundlage ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein „US-Gut“ betroffen ist, was nicht der Fall ist, wenn das Produkt nicht einen bestimmten Mindestanteil von US-Anteilen aufweist („De minimis“). Doch auch, wenn das Produkt selbst zwar keine US-Anteile enthält, aber direkt auf US-Technologie und -software aufbaut, handelt es sich um ein „US-Gut“. Einzelheiten ergeben sich auch hier aus den einschlägigen Rechtsnormen sowie den behördlichen beziehungsweise gerichtlichen Entscheidungen.
US-Sekundärsanktionen erfordern keinen US-Bezug
Darüber hinaus gibt es auch Exportbeschränkungen beziehungsweise -verbote, die keinerlei US-Bezug verlangen. Dies sind die sogenannten „Sekundärsanktionen“. Bezüglich Russland ist zum einen der „Countering Americas Adversaries Through Sanctions Act“ (CAATSA, Art. 228) die Rechtsgrundlage für die Verhängung von Sekundärsanktionen. Demnach können US-Personen nicht betroffen sein, wenn sie eine „bedeutende“ Transaktion für oder im Namen einer der Personen „erleichtern“, die unter den Executive Orders (präsidentielle Dekrete) (E.O.)) 13660, E.O. 13661, E.O. 13662, E.O. 13685, E.O. 13694, oder E.O. 13757 sanktioniert wurden: Eine Ermächtigungsgrundlage für Sekundärsanktionen enthält auch E.O.14024, Section 11.
Antiblockingverordnung ist nicht anwendbar
Von der EU-Antiblockingverordnung sowie § 7 Außenwirtschaftsverordnung (Antiboykottverbot) sind die Russlandsanktionen nicht betroffen. Die Unternehmen befinden sich somit nicht – wie bei anderen Sanktionen – in der Situation entweder gegen EU-Recht beziehungsweise nationales Außenwirtschaftsrecht oder gegen US-Recht zu verstoßen.
Welche US-Behörde ist zuständig?
Es ist zu unterscheiden zwischen dem Export von Rüstungsgütern, dessen Kontrolle nach der Verordnung über internationalen Waffenhandel (International Traffic in Arms Regulations, ITAR) erfolgt, dem Export von Dual-Use und anderen Gütern (Export Administration Regulations, EAR) sowie Sanktions- und Embargovorschriften (außerhalb der EAR) gegenüber bestimmten Ländern und Personen beziehungsweise Unternehmen. Für die Verwaltung dieser Vorschriften sind drei verschiedene Behörden zuständig:
- Für ITAR ist das Directorate of Defence Trade Controls (DDTC) innerhalb des amerikanischen Außenministeriums (State Department) zuständig.
- Die EAR obliegen dem Bureau of Industry and Security (BIS) innerhalb des Wirtschaftsministeriums (Department of Commerce).
- Die Sanktions- und Embargovorschriften (außerhalb der EAR) verwaltet das Office of Foreign Assets Controls (OFAC) innerhalb des Finanzministeriums (Departments of Treasury).
Welche Unternehmen bei welchen Sachverhalten Beschränkungen und Verbote zu beachten haben, hängt vom genauen Inhalt der jeweiligen Regeln ab.
Weiterführende Informationen
- GTAI-Themen-Special: Krieg in der Ukraine: Sanktionen und Folgen nach dem russischen Angriff