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Rechtsmeldung Vereinigte Arabische Emirate Insolvenzrecht

Insolvenzrecht der Vereinigten Arabischen Emirate nun vollständig

Die jüngst verabschiedete Durchführungsverordnung enthält das Kleingedruckte zum Insolvenzgesetz aus dem Jahr 2023.

Von Sherif Rohayem | Bonn

Das neue Insolvenzgesetz der Vereinigten Arabischen Emirate (InsoG) wurde im Jahr 2023 verabschiedet. Erst mit dem Erlass der Durchführungsverordnung (InsoGVO) im Oktober 2024 entfaltet es seine volle Wirksamkeit, weil erst jetzt die im InsoG enthaltenen Verweise zur Regelung der Einzelheiten konkretisiert wurden. 

Eine wichtige Konkretisierung betrifft die Zulässigkeit des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Nach Artikel 16 InsoG ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zulässig, wenn diesem gegen den Schuldner eine unbedingte, fällige und unbestrittene Forderung zusteht. Um Bagatellen auszuschließen, verlangt das Gesetz in Ansehung dieser Forderung Mindestbeträge. Die Höhe dieser Mindestbeträge listet die InsoGVO wie folgt auf:

  • Im Normalfall 1 Millionen Dirham (AED; 1 AED = 0,25 Euro, Stand: 28.10.2024)
  • Ist die Schuldnerin ein Unternehmen unter der Aufsicht der emiratischen Zentralbank oder der Börsenaufsicht erhöht sich der Mindestbetrag auf 10 Millionen AED .
  • Ein besicherter Gläubiger, zum Beispiel ein Grundschuldgläubiger darf einen Antrag stellen, wenn der Wert des Sicherungsmittels zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 1 Millionen AED vom Forderungsbetrag ist.

Beim Insolvenzantrag eines Schuldners muss sich die Forderung des Gläubiger, der eine natürliche Person ist, auf mindestens 300.000 AED belaufen; 500.000 AED, wenn der Gläubiger eine juristische Person ist.  

Zum Thema:

Insolvenzgesetz

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