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VAE veröffentlichen Fristen für Anmeldung zur Körperschaftsteuer
Unternehmen in den Vereinigten Arabischen Emiraten müssen sich nach einem Beschluss der Bundessteuerbehörde für die Körperschaftsteuer registrieren. Dafür gelten bestimmte Fristen.
22.03.2024
Von Jakob Kemmer | Bonn
Seit März 2024 ist in den VAE ein Beschluss (Nr. 3 von 2024) der Steuerbehörde in Kraft, der verschiedene Fristen für die Registrierung zur Körperschaftssteuer regelt. Die Frist für Unternehmen zur Einreichung ihres Antrags hängt im Allgemeinen vom Datum der Lizenz-Erteilung ab. In den VAE wurde zum 1. Juni 2023 erstmals eine Körperschaftsteuer für Unternehmen eingeführt (siehe GTAI-Rechtsmeldung VAE führen erstmals Körperschaftsteuer ein vom 9. Juni 2022).
Eine in den VAE ansässige juristische Person, die vor dem 1. März 2024 gegründet oder anderweitig etabliert oder anerkannt wurde, muss einen Antrag auf steuerliche Registrierung gemäß den Fristen in Artikel 3 des Beschlusses der Steuerbehörde stellen.
Die Steuerregistrierung von nicht-ansässigen Unternehmen regelt Artikel 4 des Beschlusses. Diese müssen sich innerhalb von neun Monaten ab dem Datum, an dem die Niederlassung oder Zweigstelle in den VAE eingerichtet wurde, für die Körperschaftsteuer registrieren. Vorausgesetzt, die Niederlassung oder Zweigstelle unterlag bereits vor dem Stichtag 1. März 2024 der Körperschaftsteuer. Der Beschluss führt ebenfalls eine Reihe von weiteren besonderen Fristen und Ausnahmen davon auf.
Bei Versäumnis der jeweiligen Frist wird eine Strafe von 10.000 AED (ca. 2.500 Euro) verhängt.
Zum Thema:
Webseite der Bundessteuerbehörde (auf Englisch)