Zollbericht Vorübergehende Einfuhr, Carnet ATA
Vorübergehende Verwendung von Waren mit Carnet ATA – Verfahren
Waren vorübergehend in einem anderen Land verwenden? Kein Problem mit dem Carnet ATA Verfahren. Welche Regeln Sie kennen sollten, erfahren Sie hier.
27.03.2019
Carnet ATA: Was ist das?
Bei dem Carnet ATA handelt es sich um ein Zollpassierscheinheft, mit dem Unternehmen in Deutschland vereinfacht Waren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) ausführen und anschließend wiedereinführen können, zum Beispiel zwecks Beteiligung an einer Auslandsmesse.
Es vereinfacht und beschleunigt für deutsche Firmen die Warenabfertigung bei einer nur vorübergehenden Verwendungsabsicht im Ausland. Dadurch, dass die Sicherheitsleistung durch eine internationale Bürgenkette gewährleistet wird, muss das Unternehmen bei der Einfuhr im jeweiligen Zielland keine Abgaben als Sicherheit mehr hinterlegen. Das Carnet ATA kann in allen Vertragsparteien des ATA-Übereinkommens genutzt werden. Die untenstehende Länderübersicht gibt einen Überblick über die vorübergehende Einfuhr mit Carnet ATA, Regelverfahren und Besonderheiten.
Rechtsgrundlagen des Carnet ATA – Verfahrens sind das internationale Zollübereinkommen über das Carnet ATA für die vorübergehende Einfuhr von Waren vom 6. Dezember 1961 sowie die Istanbuler Konvention von 1990.
Anwendungsbereich
Der Kreis der Güter, die mittels Carnet ATA vorübergehend eingeführt werden können, kann je nach Bestimmungsland variieren. Das Carnet ATA kann zum Beispiel gelten für:
- Berufsausrüstung
- Messe- und Ausstellungsgüter
- Warenmuster
- Waren zu wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken
Vorteile des Carnet ATA-Verfahrens
Das Carnet ATA-Verfahren kann die vorübergehende Einfuhr bzw. Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Wirtschaftsgütern über die Grenze deutlich vereinfachen. Zu den Vorteilen zählen:
- beschleunigte Abfertigung an der Grenze,
- mehrfache Nutzung (innerhalb der Geltungsdauer) möglich,
- Vereinfachung, keine sonstigen Ausfuhrdokumente (Handelsrechnung, Ausfuhranmeldung, Warenverkehrsbescheinigung, Rückwarenregelung etc.) erforderlich.
Beantragung des Carnet ATA-Verfahrens
- Der Vordruck wird von dem Carnet-Inhaber ausgefüllt und unterschrieben. Die Produkte müssen anhand von Serien- und Gerätenummern korrekt bezeichnet sein (Eintragung aller Warenpositionen und ihrer Erkennungsmerkmale in der "Allgemeinen Liste“ im Carnet Heft).
- Das Unternehmen legt den ausgefüllten Vordruck der IHK vor, die die inhaltliche Richtigkeit prüft und Ausgabe- und Gültigkeitsdatum, Seitennummerierung, Stempel, Siegel und Unterschrift anbringt.
- In der Nämlichkeitssicherung (Prüfung der Identität der Ware) überprüft und bestätigt die Ausfuhrzollstelle die Übereinstimmung der Ware mit den Angaben im Carnet. Das Carnetverfahren wird so eröffnet.
- Die Grenzzollstelle (Ausgangszollstelle) bestätigt die tatsächliche Ausfuhr durch Eintrag im Carnet. Im Bestimmungsland wird es durch die Zollbehörden abgefertigt.
Welche Kosten fallen an?
Es fallen Kosten für Carnetheft, Einlageblätter sowie eine Bearbeitungsgebühr der jeweiligen Industrie- und Handelskammer (IHK) an. Zusätzlich fällt ein Versicherungsentgelt an, das prozentual abhängig ist vom Gesamtwarenwert.
Mitgliedsstaaten
Die folgenden Staaten sind Mitgliedstaaten des Carnet ATA Übereinkommens.
Welche Güter können mit einem Carnet ATA versandt werden, welche ISO-Codes finden Anwendung und welche Sprachregelungen finden je nach Land Anwendung? All diese Informationen können Sie der Länderübersicht entnehmen.
Besonderheiten und Hinweise
Ein Anschlusscarnet kann dann beantragt werden, wenn absehbar ist, dass die Ware länger als die Gültigkeitsdauer im jeweiligen Land bleiben wird. Das Anschlusscarnet kann wiederum mit denselben Produktbeschreibungen wie das Erst-Carnet ausgefüllt, von der IHK abgestempelt und dann dem Zoll vorgelegt werden.
Bestimmte Länder sehen für die Ausstellung des Carnets Sonderregelungen vor, zum Beispiel die Ausstellung in der Landessprache (zum Beispiel russisch) und die Angabe der Zolltarifnummer.
Vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan nur mit Carnet C.P.D.
Weiterführende Hinweise auf der Seite der Deutschen Zollverwaltung