Rechtsmeldung Bulgarien Umsatzsteuer
Bulgarien senkt Schwelle für umsatzsteuerliche Registrierung
Das bulgarische Parlament hat das Haushaltsgesetz für 2025 verabschiedet. Unternehmen müssen sich unter anderem auf einen neuen Schwellenwert einstellen.
25.04.2025
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Der Schwellenwert für die verpflichtende Umsatzsteuerregistrierung wird von 166.000 Lew (ca. 85.000 Euro) auf 100.000 Lew (ca. 51.000 Euro) zum 1. April 2025 gesenkt.
Die Nationale Agentur für Steuern (Национална агенция за приходите) stellte klar, dass Steuerresidenten einen Antrag auf (Neu-)Registrierung stellen müssen, wenn ihr steuerpflichtiger Umsatz in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten - vor dem 1. April 2025 - die Schwelle 100.000 Lew erreicht oder überschritten hat.
Ein Antrag muss auch für die Abmeldung von der Registrierung gestellt werden, wenn der steuerbare Umsatz unter den neuen Schwellenwert gefallen ist. Sofern ein registriertes Unternehmen, weiterhin umsatzsteuerlich registriert bleiben möchte, muss es keine weiteren Schritte einleiten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Absenkung des Schwellenwertes ursprünglich für die Umsetzung der Kleinunternehmerregelung der Europäischen Union für grenzüberschreitende Lieferungen vorgesehen war. Die bulgarische Regierung verschob dieses Gesetz jedoch und nahm die Schwellenwertsenkung in das Haushaltsgesetz (Закон за държавния бюджет на Република България за 2025) vom 27. März 2025 auf.
Der vollständige Gesetzestext wurde am 25. März 2025 in bulgarischer Sprache im Amtsblatt veröffentlicht.
Zum Thema:
- GTAI-Publikation Wirtschaftsstandort Bulgarien
- GTAI-Rechtsbericht Besteuerung des Leistungsaustauschs innerhalb der EU