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Zollbericht Côte d'Ivoire Zollanmeldung / Abfertigung zum freien Verkehr

Zollverfahren

Neben der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr können Waren auch in eines der besonderen Zollverfahren überführt werden. 

Von Andrea Mack | Bonn

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Beantragt der Zollanmelder die Abfertigung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr (Mise à la consommation), gibt der ivorische Zoll diese nach Erledigung aller Förmlichkeiten und Zahlung der Einfuhrabgaben frei. Die Ware steht dann nicht mehr unter zollamtlicher Überwachung und der Einführer kann ohne Einschränkungen über sie verfügen. Falls der Importeur einen Zollagenten beauftragt hat, muss dieser eine Rechnung über seine vertraglich erbrachten Leistungen ausstellen, mit der das Abfertigungsverfahren als abgeschlossen gilt.

Waren können auch in ein besonderes Zollverfahren überführt werden. Zu den Abfertigungsverfahren, die im neuen ivorischen Zollgesetz (ZG) von 2022 geregelt sind, gehören zum Beispiel Zollgutversand, Zollgutlagerung, Veredelung und vorübergehende Verwendung.

Versandverfahren

Versandverfahren (Régimes de Transit, ZG Art. 214-245) ermöglichen den Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung auf direktem Weg von der Eingangszollstelle durch das ivorische Zollgebiet zu einer Binnenzollstelle oder zu einer Zollstelle in einem Mitgliedstaat der ECOWAS (Economic Community of West African States) innerhalb eines festgesetzten Zeitraums. Anstelle der Einfuhrabgaben ist eine Sicherheit zu hinterlegen, die nach Abschluss des Verfahrens innerhalb der vorgeschriebenen Frist zurückerstattet wird. Als Versandbegleitdokument wird ein "acquit-à-caution" oder ein gleichwertiges Dokument für Transitwaren ausgestellt. 

Als nationaler Bürge für das regionale Transitübereinkommen der ECOWAS fungiert die ivorische Chambre de la Commerce et d‘Industrie. Um den Warenverkehr entlang bestimmter Handelskorridore zu erleichtern, hat ECOWAS das IT-gestützte Verbundsystem SIGMAT (System for the Management of Goods In Transit) eingerichtet, das transitrelevante Daten automatisch übermittelt. Mittlerweile ist das IT-System in neun Mitgliedstaaten in Betrieb, darunter auch in Côte d’Ivoire.

Zolllagerverfahren

Waren können in einem Zolllager (Entrepôt de stockage, ZG Art. 246-262) ohne Zahlung der Einfuhrabgaben unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Voraussetzung für die Einrichtung und den Betrieb eines Zolllagers ist eine entsprechende Zulassung der ivorischen Zollbehörde.    

Es gibt drei verschiedene Arten von Zolllagern:

  • öffentliches Zolllager (entrepôt public ou réel)

  • privates Zolllager (entrepôt privé ou fictif)

  • Sonderzolllager (entrepôt spécial).

Sonderzolllager werden für die Lagerung von Waren bewilligt, deren Aufbewahrung besondere Gefahren birgt oder besondere Einrichtungen erfordert. 

Die Anmeldung für alle Lagertypen muss durch einen zugelassenen Zollagenten erfolgen. Die maximale Lagerdauer beträgt ein Jahr. Der Generalzolldirektor kann diese Frist im Ausnahmefall verlängern, sofern sich die Waren in gutem Zustand befinden. Für die Behandlung von Waren im Lager ist eine Bewilligung erforderlich.

Veredelung

In der aktiven Veredelung (Perfectionnement actif, ZG Art. 269-276) können Waren in Côte d’Ivoire eingeführt und dort verarbeitet oder repariert werden, ohne dass Einfuhrabgaben erhoben werden. Das Verfahren muss innerhalb eines Jahres abgeschlossen sein. Eine Verlängerung in begründeten Fällen ist möglich. Umgekehrt können Waren im Rahmen einer passiven Veredelung (Perfectionnement passif, ZG Art. 293-294) in Drittländer zur Reparatur oder Verarbeitung ausgeführt werden. 

Zudem ist es möglich, mit Bewilligung und unter Aufsicht der Zollbehörde ein Industriezolllager (Entrepôt industriel, ZG Art. 263-268) einzurichten. Unternehmen können hier ihre Waren unter Aussetzung der Einfuhrabgaben be- oder verarbeiten. Die Aufenthaltsdauer der Waren in einem Industrielager darf ein Jahr nicht überschreiten. Anschließend müssen die Veredelungsprodukte zollrechtlich abgefertigt werden. In begründeten Fällen kann die Zollbehörde eine Fristverlängerung gewähren.

Vorübergehende Verwendung 

Bestimmte Waren können abgabenbefreit gegen Leistung einer Sicherheit zur vorübergehenden Verwendung eingeführt werden (Admission temporaire, ZG Art. 277-282). Das Verfahren kann genutzt werden für:  

  • Waren, die nur befristet für einen bestimmten Zweck eingeführt und anschließend in unverändertem Zustand wiederausgeführt werden

  • Waren für Reparaturen, Tests, Experimente, Messen oder Ausstellungen

  • Verpackungen von Importwaren, die leer oder mit anderen Produkten gefüllt wieder ausgeführt werden

  • einzelne Waren im Ausnahmefall.

Für Baumaterial zur Ausführung öffentlicher Bauvorhaben ist eine teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben möglich. Die Dauer der vorübergehenden Verwendung beträgt maximal ein Jahr. Die Zollbehörde kann in begründeten Fällen eine Fristverlängerung gewähren.

Côte d'Ivoire ist Vertragspartei des internationalen Carnet ATA-Verfahrens, das die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von ausgewählten Gütern erleichtert. Das Carnet ATA kann für Messe- und Ausstellungsgüter, Berufsausrüstung und Warenmuster verwendet werden. Zuständig für die Ausstellung ist die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK). Ansprechpartner in Côte d’Ivoire ist die ivorische Chambre de la Commerce et d‘Industrie.

Herstellungsbetriebe unter Zollüberwachung 

Bei den "Usines exercées" (ZG Art. 283-285) handelt es sich um lizenzierte Herstellungsbetriebe, die unter zollamtlicher Überwachung stehen. Die zugelassenen Betriebe können eingeführte Vorprodukte lagern und in der Bearbeitung oder Produktion von Waren verwenden, wobei Zölle und sonstige Abgaben entweder vollständig oder teilweise ausgesetzt sind. Einfuhrabgaben fallen erst an, wenn die Waren in den freien Verkehr überführt werden.

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