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Zollbericht Tansania Zolllager

Zollverfahren

In Tansania eingeführte Waren können zum freien Verkehr abgefertigt oder in besondere Zollverfahren überführt werden.

Von Andrea Mack | Bonn

Mit der Zollanmeldung wird die Überführung der Ware in ein bestimmtes Zollverfahren beantragt. Das Zollgesetz der EAC sieht folgende Abfertigungsmöglichkeiten vor:

  • Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr (home consumption)
  • Zollgutlagerung (warehousing)
  • Versandverfahren (transfer and transit)
  • vorübergehende Verwendung (temporary import)
  • aktive und passive Veredelung (inward and outward processing).

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

In diesem Zollverfahren werden Waren abgefertigt, die in Tansania verbleiben und dort vertrieben werden sollen. Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle aufgrund der einschlägigen Vorschriften geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Nach Zahlung der Abgaben erfolgt die Freigabe durch die Zollverwaltung und der Einführer kann uneingeschränkt über die Ware verfügen. 

Zolllager

Waren können unter zollamtlicher Überwachung in einem staatlichen (government warehouse), öffentlichen oder privaten Zolllager (general or private bonded warehouse) ohne Erhebung von Zöllen und Steuern einlagern, bevor sie in ein weiteres Zollverfahren überführt oder zum freien Verkehr abgefertigt werden. Die Höchstlagerdauer beträgt sechs Monate. Die Zollbehörde kann auf Antrag zweimal eine Verlängerung um weitere drei Monate bewilligen. Verlängerungen über diese Fristen hinaus sind möglich für Weine und Spirituosen von lizenzierten Herstellern in Großgebinden, Waren für Duty-Free-Shops sowie neue Kraftfahrzeuge, die von lizenzierten Montagebetrieben und Autohändlern eingelagert werden.

Bestimmte gefährliche oder sensible Güter dürfen grundsätzlich nicht in Zolllagern aufbewahrt werden. Dazu gehören zum Beispiel Waffen und Munition, Sprengstoffe, Feuerwerkskörper, Kalk, getrockneter Fisch und verderbliche Waren.

Im Zolllager können übliche Behandlungen wie Verpacken oder Umpacken und Sortieren verrichtet werden, die dem Erhalt der Ware in gutem Zustand und der Verbesserung der Aufmachung dienen. Zolllager können auch zur Montage oder zur Herstellung von Waren unter teilweiser oder vollständiger Verwendung des eingelagerten Zollguts zugelassen werden. Bei der Entnahme in den freien Verkehr werden nur anteilig Einfuhrabgaben für die in dem Produkt enthaltene Lagerware in unverarbeitetem Zustand erhoben.

Alternativ können lizenzierte Herstellungsbetriebe in "bonded factories" unter Zollaufsicht Waren für den Export produzieren oder verarbeiten. Im Rahmen des bewilligten "manufacturing under bond"-Verfahrens können Maschinen, Anlagen, Ausrüstungen und Rohmaterialien abgabenfrei eingeführt werden. 

Versandverfahren

Im einheitlichen Zollgebiet der EAC (Single Customs Territory) können Waren, die im Hafen von Daressalam in Tansania ankommen, unter zollamtlicher Überwachung entlang der Route des Zentralkorridors zum Bestimmungsort in eines der EAC-Binnenländer Ruanda oder Burundi weitertransportiert werden.

Beim Transit (Durchfuhr) handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport durch das Zollgebiet der EAC in ein außerhalb gelegenes Drittland. Transitsendungen, die auf der Straße durch Tansania transportiert werden, werden mithilfe des elektronischen Frachtverfolgungssystems ECTS (Electronic Cargo Tracking System) überwacht. Alle Fahrzeuge, die Transitfracht transportieren, müssen mit den vorgesehenen von der Tanzania Revenue Authority genehmigten Ortungsgeräten ausgestattet sein.

Für Waren, deren Einfuhrabgaben nicht direkt bei Ankunft an der Außengrenze der EAC erhoben wurden, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich. Dies gilt für Waren, die für den Transit, die Zolllagerung oder die vorübergehende Einfuhr bestimmt sind. Eine Beförderung von Transitwaren kann unter dem sogenannten "Regional Customs Transit Guarantee (RCTG) Scheme" des Gemeinsamen Marktes für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) erfolgen. Das regionale Zolltransitverfahren bietet den Zollbehörden der Transitländer die erforderliche Zollsicherheit und erleichtert die Beförderung von Waren in Fahrzeugen unter Zollverschluss in der COMESA-Region. Ein RCTG-Carnet dient als Nachweis für die Stellung einer Sicherheit durch einen national bürgenden Verband. In Tansania fungiert die National Insurance Corporation als Bürge. Das Carnet ist derzeit in fünf Ländern anwendbar: Burundi, Kenia, Ruanda, Tansania und Uganda, wobei Tansania keiner der 21 Mitgliedstaaten des COMESA ist. Die Integration von Äthiopien, Dschibuti, der DR Kongo und Malawi in das System ist nahezu abgeschlossen.

Vorübergehende Verwendung

Bestimmte Waren können mit Bewilligung der Zollbehörde mit Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben (Bargeld oder Zollkaution) vorübergehend in Tansania eingeführt werden. Dazu gehören Warenmuster, Werbematerial, Ausstellungsgüter, Waren zu Reparaturzwecken sowie Fahrzeuge und Waren, die eine Person mit Wohnsitz in einer der Regionalorganisationen COMESA, EAC oder SADC einführt. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt 12 Monate. Das Carnet ATA-Verfahren zur vorübergehenden Verwendung von Waren wird in Tansania nicht angewendet.

Veredelung

Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur in das tansanische Zollgebiet einführt mit der Absicht, sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Die für eine Veredelung bewilligten Waren können einfuhrabgabenfrei eingeführt werden. Falls für die Ausgangswaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden, können diese bei nachgewiesener Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse im Rahmen des Zollrückvergütungsverfahrens (drawback) erstattet werden. Die maximale Frist für die Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate.

Bei der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wiedereingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen. 

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