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Zollbericht Chile Versandverfahren

Zollverfahren

Die Einfuhrwaren verbleiben in amtlichen Lagern, bevor sie zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden.

Von Andrea González Alvarez | Bonn

Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr 

Die in Chile verbrachten Waren müssen innerhalb von 24 Stunden bei einer Zollstelle gestellt werden. Gemäß Art. 55 der Zollordnung verbleiben die Waren in amtlichen Zolllagern (recinto de depósito aduanero) bis zum Zeitpunkt ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder ihrer Überführung in ein weiteres Zollverfahren. Wird die eingeführte Ware nicht sofort bei der Zollstelle einem Zollverfahren unterzogen, verbleibt sie im Zolllager. Innerhalb einer Frist von in der Regel neunzig Tagen muss der Importeur bei der entsprechenden Zollstelle das Einfuhrzollverfahren durch Abgabe oder elektronische Übermittlung der Zollanmeldung beantragen. 

Der Importeur hat in der Zollanmeldung die Bestimmungserklärung (declaración de destinación), das heißt das vorzunehmende Zollverfahren anzugeben. Dabei können die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zu einem der folgenden Verfahren gemeldet werden:

  • Zolllagerverfahren 
  • vorübergehende Verwendung
  • Veredelung 
  • Versandverfahren

Sämtliche Zollverfahren sind in der Zollordnung vom 4. Juni 2005 und im Kompendium der Zollvorschriften (im Folgenden: Kompendium) geregelt.

Zolllagerverfahren 

Die Waren werden gemäß Art. 66 der Zollordnung und Ab. 3.1 des Kompendiums in "recintos de depósitos aduaneros“ gelagert. Die Warelagerung kann in staatlichen, privaten und ausnahmsweise in von der Zollstelle verwalteten Lagern erfolgen. Verantwortlich für staatliche Zolllager ist die Zollbehörde, für private Zolllager sind es natürliche oder juristische Personen, denen die Einrichtung und der Betrieb aufgrund von Ausschreibungen bewilligt wurde. Betreiber privater Zolllager haften dem Staat gegenüber für die Einfuhrabgaben im Falle des Verlustes oder der Beschädigung gelagerter Waren. 

Die Lagerfrist beträgt im Normalfall maximal 90 Tage. Dieser Zeitraum kann in begründeten Fällen auf Antrag durch den obersten Leiter der Zollbehörde verlängert werden. 

Die chilenische Zollbehörde veröffentlicht eine Liste von Zolllagern in Chile mit den jeweils entsprechenden Gebühren.

Vorübergehende Verwendung 

Die vorübergehende Verwendung (admisión temporal) von Waren ist in Chile für begrenzte Zeiträume gegen anteilige Zahlung von Einfuhrabgaben möglich. Dabei richtet sich die Höhe des zu zahlenden Betrags nach der Länge des Zeitraumes, währenddessen die Waren im Zollgebiet verbleiben. Folgende prozentuale Zahlungen von der Gesamthöhe der Einfuhrabgaben werden je nach der Verbleibfrist erhoben:

  • Bis 15 Tage: 2,5 Prozent 
  • 16 – 30 Tage: 5 Prozent
  • 31 – 60 Tage: 10 Prozent
  • 61 – 90 Tage: 15 Prozent
  • 91 – 120 Tage: 20 Prozent
  • Über 120 Tage: 100 Prozent

Des Weiteren ist die vorübergehende Einfuhr gemäß Art. 107 der Zollordnung in besonderen Fällen von der Zahlung der anteiligen Einfuhrabgaben befreit. Unter anderen zählen dazu:

  • Waren für Ausstellungen der Regierung 
  • Ausrüstungsgegenstände etwa Kostüme, Dekoration, Musikinstrumente und Tiere für Theater- und Zirkusveranstaltungen  
  • Fahrzeuge und persönliche Gebrauchsgegenstände, die für touristische Rundreisen benötigt werden 
  • Kinematografische Filmen und Videoaufzeichnungen mit Bild und/oder Ton für Fernsehsender

Je nach der Ware gewährt die Zollbehörde für die Sonderfälle unterschiedliche Verbleibfristen (Ab. 17.6 des Kompendiums). Der Zollbeteiligte kann die Fristverlängerung der Verbleibzeit mehrmals beantragen. Die gesamten Verlängerungsfristen können maximal den am Anfang gewährten Zeitraum betragen. 

Carnet-ATA

Das Carnet-ATA ist ein Zollpassierscheinheft, das die zollfreie vorübergehende Wareneinfuhr ermöglicht; es bietet sich an für Waren, die ins Land vorübergehend eingeführt werden und nach ihrer vorgesehenen Verwendung das Land wieder verlassen sollen. Gegenüber dem klassischen Verfahren der vorübergehenden Einfuhr bietet das ATA-Verfahren auch den Vorteil, dass die chilenische Zollbehörde keine Sicherheitshinterlegung fordert.

In Chile kann das Carnet-ATA bei der vorübergehenden Einfuhr von Ausstellungswaren, Berufsausrüstungen und Warenmuster verwendet werden (Anhänge B1, B2 und B3 des ATA-Übereinkommens). Eine Besonderheit in Chile ist, dass mit dem Zollpassierscheinheft keine Kraftfahrzeuge als Warenmuster, Berufsausrüstung oder für Ausstellungen eingeführt werden dürfen. 

Für die Ausstellung des Carnet-ATA ist die Handelskammer Santiago (Cámara de Comercio de Santiago - CCS) zuständig; in Deutschland wird es von den örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) ausgestellt. 

Veredelung

Eine besondere Form der vorübergehenden Verwendung ist das Veredelungsverfahren, geregelt im Art. 108 der Zollordnung. Waren, die aus Fertig- oder Halbfertigerzeugnissen, Rohstoffen, Teilen und Werkstücken bestehen, können in die vorübergehende Verwendung zur aktiven Veredelung (admisión temporal para perfeccionamiento activo) übergeführt werden. Dabei werden die Waren in besonderen Lagern gelagert und dort be- oder verarbeitet, in andere Erzeugnisse eingebaut, ausgerüstet oder anderen Bearbeitungsverfahren zugeführt. Anschließend werden die bearbeiteten Waren wieder ausgeführt.

Die Wiederausfuhrfrist für die Endprodukte beträgt laut Ab. 16.2.3 des Kompendiums 60 beziehungsweise 180 Tage. In begründeten Fällen kann der oberste Leiter der Zollbehörde maximal eine zweijährige Wiederausfuhrfrist genehmigen und diese bis auf ein Jahr verlängern (Art. 108 der Zollordnung). 

Versandverfahren

Das Versandverfahren (tránsito) ermöglicht den Transport von Waren unter zollamtlicher Überwachung gegen Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben von einer Abgangsstelle durch das Zollgebiet zu einer Bestimmungsstelle zur Wiederausfuhr. Die Verbringung von Waren, die irrtümlich in das Zollgebiet Chile verbracht und dann zunächst in Zolllagern aufbewahrt wurden, gilt ebenfalls als Versandverfahren, sofern die Waren per See- oder Luftfracht nach Chile gelangt sind und auch der Rückversand wieder auf diesem Wege geschieht.

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