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Rechtsmeldung EU Brexit

Post-Brexit Regelwerk: Wichtige Rolle für die Kommission

Europäisches Parlament und Rat haben sich auf das Prozedere geeinigt, dem die europäische Seite folgen soll, wenn sie auf Vertragsverletzungen der britischen Seite reagieren muss.  

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Sowohl das seit 1. Februar 2020 geltende Austrittsabkommen als auch das Handels- und Kooperationsabkommen vom 24. Dezember 2020 zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich enthalten Stoff für mögliche Konflikte. Allerdings enthalten beide Abkommen auch Verfahrensregeln zur Behandlung und Lösung solcher Konflikte.

Für den Fall, dass die andere Partei ihre Pflichten aus dem Abkommen verletzt, sind eine Reihe möglicher Maßnahmen vorgesehen. Hierzu zählen beispielsweise die so genannten Abhilfemaßnahmen (siehe etwa Artikel 374 des Handelsabkommens) oder die Wiederherstellung des Gleichgewichts (z.B. Artikel 411). Außerdem kann die Anrufung von Schiedsgerichten geboten sein.   

Insoweit haben sich Rat und Parlament darauf geeinigt, dass die Kommission ermächtigt werden soll, solche Maßnahmen zu implementieren. Hierzu gehört nicht nur die Einführung, sondern auch die Änderung oder Aufhebung dieser Maßnahmen. Dadurch soll eine effiziente und schnelle Reaktion auf mögliche Schwierigkeiten ermöglicht werden. Allerdings gilt die Regelung nur für bestimmte Sachbereiche, insbesondere – aus dem Handelsabkommen – den Handel mit Gütern, das „Level Playing Field“ sowie die Fischerei, und – aus dem Austrittsabkommen – das Nordirland-Protokoll.

Die Einigung muss noch formalisiert und in Verordnungsform gegossen werden. Insoweit ist aber nicht mit wesentlichen Hindernissen oder Verzögerungen zu rechnen.

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