Die EU-Verordnung über Konfliktmineralien sieht umfangreiche Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette für Metalle und Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten vor.
Jedes Unternehmen muss überprüfen, was für 3TG-Metalle und -Mineralien es in welchen Mengen kauft, um sicherzustellen, dass diese nicht auf eine Weise produziert oder gehandelt wurden, die zu schweren Menschenrechtsverletzungen, zur Konfliktfinanzierung und anderen Finanzverbrechen wie Korruption, Geldwäsche und Steuerhinterziehung beiträgt.
Welche Sorgfaltspflichten gelten für Unternehmen?
Importeure, die von der EU-Verordnung betroffen sind, müssen in ihrem Managementsystem eine Lieferkettenpolitik einführen, die dem fünfstufigen Prozess des „OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten“ entspricht. Dies müssen sie ihren Lieferanten und der Öffentlichkeit mitteilen.
Die fünf Stufen des Prozesses verlangen von einem Importeur folgendes:
- Aufbau eines soliden Managementsystems (nach Artikel 4 der EU-Verordnung 2017/821 i.d.g.F.)
- Ermittlung und Bewertung von Risiken entlang der Lieferkette (Risikomanagementpflichten nach Artikel 5)
- Gestaltung und Umsetzung einer Strategie zur Risikobekämpfung (Risikomanagementpflichten nach Artikel 5)
- Durchführung eines unabhängigen Audits durch Dritte einschließlich Auditberichte (Prüfpflichten nach Artikel 6)
- Jährlicher Bericht zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette (Offenlegungspflichten nach Artikel 7)
Die Dokumente zum Nachweis von Punkt 1 bis 4 sind für nachträgliche Kontrollen der zuständigen nationalen Behörde fünf Jahre lang aufzubewahren.
Zum Risikomanagement ist es notwendig ein System zur Rückverfolgbarkeit einzuführen, in dem Beschreibungen der Minerale oder Metalle, Mengen und Informationen zur Herkunft (Ursprungsland, Lieferant, Hütte oder Raffinerie und weitere Informationen) dokumentiert werden.
Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten muss durch ein unabhängiges Audit durch Dritte überprüft werden (3rd Party Audit).
Für Metallimporteure gelten Erleichterungen unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 4 der EU-Verordnung. Beim Import von Metallen kann auf ein eigenes unabhängiges Audit durch Dritte verzichtet werden, wenn Hütten oder Raffinerien substanzielle Nachweise zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorlegen. Das kann auch durch einen Nachweis (häufig Zertifikat genannt) einer anerkannten Initiative erfolgen. Sind alle Raffinerien und Hütten auf der EU-Liste nach Artikel 9 der Verordnung („Whitelist“) verzeichnet, so gilt dies als substanzieller Nachweis.
Ferner müssen betroffene Unternehmen einen Bericht über ihre Aktivitäten zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht in der Lieferkette veröffentlichen, auch über das Internet.
Sorgfaltspflichten beim Import von KonfliktmineralienPflichten | Was ist zu tun: |
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Pflichten in Bezug auf das Managementsystem gemäß Artikel 4 der EU-Verordnung | - Offenlegung der Lieferkettenpolitik an Lieferanten und die Öffentlichkeit
- Strukturierung des Managementsystems für die Überwachung der Einhaltung der Sorgfaltspflicht
- Einbeziehung der Lieferkettenpolitik im Einklang mit OECD-Leitsätzen in Verträge und Vereinbarungen mit Lieferanten
- Einführung eines Beschwerdemechanismus als Frühwarnsystem
- Einrichtung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der Gewahrsams- oder Lieferkette in Bezug auf Minerale und Metalle
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Pflichten in Bezug auf das Risikomanagement gemäß Artikel 5 der EU-Verordnung | - Ermittlung und Bewertung der Risiken schädlicher Auswirkungen in ihrer Lieferkette
- Umsetzung risikomindernder Strategien, um negative Auswirkungen zu mildern/verhindern
- Erleichterung für Metalleinführer unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 4 der EU-Verordnung
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Prüfungen (Audits) durch Dritte gemäß Artikel 6 der EU-Verordnung | - Prüfung durch unabhängige Dritte in Bezug auf alle Tätigkeiten, Prozesse und Systeme der Unionseinführer von Mineralen und Metallen, die der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach Artikel 4-7 EU-Verordnung dienen
- Ausnahme für Metalleinführer unter bestimmten Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 2 EU-Verordnung, sofern sie substanzielle Nachweise einschließlich Berichte über von Dritten durchgeführte Prüfungen dafür vorlegen, dass alle Hütten und Raffinerien in ihrer Lieferkette die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Die Anforderung substanzieller Nachweise gilt als erfüllt, wenn die Unionseinführer von Metallen nachweisen, dass ihre Bezugsquellen ausschließlich von der EU-Kommission gelistete Hütten und Raffinerien sind.
- Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 2 EU-Verordnung nur für Audit, nicht für die übrigen Anforderungen an Managementsysteme, Risikomanagement sowie Offenlegungspflichten
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Offenlegungspflichten gemäß Artikel 7 der EU-Verordnung | - Öffentliche Berichterstattung (auch über das Internet) über die Strategien zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht:
- Schritte zur Umsetzung der Pflichten in Bezug auf das Managementsystem sowie das Risikomanagement;
- Zusammenfassender Bericht der von Dritten durchgeführten Prüfungen
- Nachgelagerte Abnehmer: Nachweis, dass diesen alle im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflicht in der Lieferkette erlangten aktuellen Informationen zur Verfügung stehen (unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen)
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Quelle: IHK Düsseldorf „Sorgfaltspflichten beim Import von Konfliktmineralien“
Wie können die Vorschriften der Verordnung umgesetzt werden?
Bei der Umsetzung sieht die EU-Verordnung über Konfliktmineralien vor, sich an dem fünfstufigen Prozess der Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Rohstoffbeschaffung zu orientieren, den die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in ihrem „Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. - 3. Ausgabe (2019) (PDF, 2 MB)“ dargelegt hat. Das heißt, dass eine Umsetzung der Verpflichtung aus der EU-Konfliktmineralien-Verordnung dadurch erreicht werden kann, dass das Verfahren aus dem Leitfaden adaptiert wird. Das führt zu der (widerleglichen) Vermutung der hinreichenden Erfüllung der Sorgfaltspflicht.
Es ist jedoch auch möglich, eigenständige, mit den Leitlinien vergleichbare Verfahren zu entwickeln. Ob ein Verfahren als vergleichbar zu bewerten ist, obliegt bei einer Kontrolle der Beurteilung der Deutschen Kontrollstelle EU-Sorgfaltspflichten in Rohstofflieferketten (DEKSOR).
Die OECD hat eine interaktive Version des Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten entwickelt. Eine Liste von Instrumenten, Werkzeugen, Vorlagen und Wissensressourcen im Zusammenhang mit dem Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten finden Sie hier.
Von Edda Wolf
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Bonn