EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Aluminiumheizkörper mit Ursprung in China
Die EU verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
17.10.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Aluminiumheizkörpern mit Ursprung in China bestehen bereits seit 2010 Antidumpingmaßnahmen. Im Januar 2024 leitete die Europäische Kommission eine Auslaufüberprüfung ein. Nach Abschluss dieser Überprüfung verlängert die Kommission die Maßnahmen nun erneut.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 16. Oktober 2024 ein. An den bisherigen Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Aluminiumheizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile dieser Heizkörper, auch zusammengesetzt, ausgenommen elektrische Heizkörper sowie Bauelemente oder Bauteile davon. Die Waren werden derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7615 10 10, ex 7615 10 80, ex 7616 99 10 und ex 7616 99 90 (TARIC-Codes 7615 10 10 10, 7615 10 80 10, 7616 99 10 91, 7616 99 90 01 und 7616 99 90 91).
Antidumpingzölle
Unternehmen | Zollsatz (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Zhejiang Flyhigh Metal Products Co., Ltd. | 12,6 | B272 |
Metal Group Co. Ltd. | 56,2 | B273 |
Sira (Tianjin) Aluminium Products Co. Ltd. | 14,9 | B279 |
Sira Group (Tianjin) Heating Radiators Co. Ltd. | 14,9 | B280 |
Im Anhang aufgeführte Unternehmen | 21,2 | |
Alle übrigen Unternehmen | 61,4 | B999 |
Anwendung unternehmensspezifischer Zollsätze
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: "Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 61,4 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2661; ABl. L vom 15. Oktober 2024.
- Bekanntmachung einer Auslaufüberprüfung; ABl. C vom 12. Januar 2024;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 138 vom 21. April 2023, S. 4.
Vorherige Maßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2012 eingeführt. Im Januar 2019 verlängerte die Europäische Kommission die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2019/59; ABl. L 12 vom 15.1.2019, S. 13.
- Einleitungsbekanntmachung; ABl. C 377 vom 9. November 2017, S. 11.
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens, ABl. C 48 vom 15. Februar 2017, S. 10.