EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping/Antisubvention – Rohre mit Ursprung in Indien
Die Europäische Kommission ändert den Antidumpingzollsatz für einen Hersteller. Die Antidumping- sowie Antisubventionsmaßnahmen gelten seit Juni 2022.
28.11.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen mit Ursprung in Indien bestehen endgültige Antidumping- sowie Ausgleichsmaßnahmen, die mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/926 sowie 2022/927 verlängert wurden.
Abschluss der Interimsüberprüfung
Die Europäische Kommission ändert den Antidumpingzollsatz für den indischen Hersteller Electrosteel Castings Ltd. und setzt ihn auf sieben Prozent fest. Die Kommission hatte die Interimsüberprüfung im September 2022 eingeleitet. Sie beschränkte sich auf die Untersuchung des Dumpingtatbestands in Bezug auf den genannten Hersteller.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2023/2605 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/926; ABl. L vom 23. November 2023;
- Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung [...]; ABl. C 363 vom 22. September 2022, S. 9.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führte die endgültigen Antidumping- sowie Ausgleichsmaßnahmen mit Wirkung vom 17. Juni 2022 ein. Die Einführung erfolgt nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) unter Ausschluss von duktilen Rohren ohne Innen- und Außenbeschichtung ("blanke Rohre“) mit Ursprung in Indien.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 7303 00 10 (TARIC-Code 7303 00 10 10) und ex 7303 00 90 (TARIC-Code 7303 00 90 10).
Antidumping- und Ausgleichszölle
Unternehmen | Antidumpingzoll (in Prozent) | Ausgleiszoll (in Prozent) | Taric-Zusatzcode |
---|---|---|---|
Jindal Saw Limited | 3 | 6 | C054 |
Electrosteel Castings Ltd. | 7* | 9 | C055 |
alle übrigen Unternehmen | 14,1 | 9 | C999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese Rechnung muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in Indien hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 9 Prozent beziehungsweise 14,1 Prozent Anwendung.
Quellen:
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2022/926; ABl. L 161 vom 16. Juni 2022, S. 1;
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2022/927; ABl. L 161 vom 16. Juni 2022, S. 28.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im März 2021 eine Auslaufüberprüfung ein:
- Antisubvention: Bekanntmachung; ABl. C 90 vom 17. März 2021, S. 8;
- Antidumping: Bekanntmachung; ABl. C 90 vom 17. März 2021, S. 19.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Juni 2022 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 19. März 2021 bekannt gegeben:
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C 210 vom 24. Juni 2020, S. 28;
- Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C 210 vom 24. Juni 2020, S. 29.
Vorherige Maßnahmen
Nachdem im September 2015 bereits vorläufige Antidumping- sowie Ausgleichsmaßnahmen beschlossen wurden, führte die EU-Kommission 2016 endgültige Maßnahmen ein:
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2016/387; ABl. L 73 vom 18. März 2016, S. 1.
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2016/388; ABl. L 73 vom 18. März 2016, S. 53.