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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Epoxidharze mit Ursprung in China

Das Antidumpingverfahren betrifft auch Einfuhren aus Südkorea, Taiwan und Thailand. Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren an. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU erfasst künftig alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung sind. Das hat die Europäische Kommission Ende September bekannt gegeben. Mit einer zollamtlichen Erfassung ist es möglich, Antidumpingzölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Nun kündigt die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung von Epoxidharzen mit Ursprung in China, Südkorea, Taiwan und Thailand an. 

Diese Waren sind betroffen

Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Waren mit einem Gehalt von mehr als 35 GHT an Epoxidharzen – auch als Epoxyharze oder Polyepoxide bezeichnet –, bei denen es sich um Polymere oder Vorpolymerisate mit reaktiven Epoxidgruppen auf der Grundlage von Epichlorhydrin ("ECH“) und einem aliphatischen oder aromatischen alkoholischen Bestandteil (wie BPA) handelt, fest, halbfest oder flüssig, aller Kategorien, Reinheitsgrade, Molekülgewichte oder -strukturen, auch mit Modifikatoren, Härtern oder Zusatzstoffen, sofern die Härter keine chemische Reaktion eingegangen sind, durch die das Epoxidharz gehärtet oder in eine andere Ware umgewandelt worden wäre, die keine Epoxidgruppen mehr enthält. 

Folgende Waren sind ausgenommen: 

  • bestimmte Farb- und Beschichtungsprodukte, das heißt Gemische, Mischungen oder andere Formulierungen von Epoxidharzen, Härtern und Pigmenten, in jeder Form, in einem oder mehreren Behältnissen verpackt, wobei 1) das Pigment mindestens 10 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht, 2) das Epoxidharz höchstens 80 GHT des Gesamtgewichts der Ware ausmacht und 3) der Härter von 5 bis 40 Prozent des Gesamtgewichts der Ware ausmacht,
  • vorimprägnierte Gewebe oder Fasern, häufig als "Prepregs“ bezeichnet, das heißt mit Epoxidharz imprägnierte Verbundwerkstoffe aus Gewebe oder Fasern (in der Regel Kohlenstoff oder Glas),
  • Gemische von Epoxidharzen mit anderen Stoffen, die derzeit unter anderen KN-Codes als 2910 90 00, 3824 99 92, 3824 99 93 und 3907 30 00 eingereiht werden.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 2910 90 00, ex 3824 99 92, ex 3824 99 93 und ex 3907 30 00 (TARIC-Codes 2910900005, 3824999296, 3824999310, 3907300005, 3907300020 und 3907300080).

So sieht der Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht. Die zollamtliche Erfassung endet nach neun Monaten.

Der Antrag wurde vom Ad-hoc-Bündnis der Epoxidharzhersteller eingereicht.

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2714 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. L vom 25. Oktober 2024. 
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Epoxidharzen mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea, Taiwan und Thailand; ABl. C vom 1. Juli 2024. 
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