EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Glasfasergarne mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission führt vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein.
15.10.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Im Februar 2024 leitete die Europäische Kommission ein Antidumpingverfahren ein. Nun führt sie vorläufige Antidumpingmaßnahmen ein. Diese gelten mit Wirkung vom 15. Oktober 2024.
Die vorläufigen Antidumpingzölle gelten für sechs Monate
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Glasfasergarne, auch gezwirnt, ausgenommen Vorgarne (Lunten), Stapelfasern und Glascord mit Ursprung in China.
Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: x 7019 13 00 und ex 7019 19 00 (TARIC-Codes 7019 13 00 10, 7019 13 00 15, 7019 13 00 20, 7019 13 00 25, 7019 13 00 30, 7019 13 00 50, 7019 13 00 87, 7019 13 00 94, 7019 19 00 30, 7019 19 00 85).
Der vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 56,1 Prozent. Für den chinesischen Hersteller Henan Guangyuan New Material Co., Ltd. gilt ein firmenspezifischer Antidumpingzollsatz in Höhe von 26,3 Prozent.
Um die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überführen zu können, ist eine Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls notwendig. Die Zölle können sich im Rahmen der weiteren Untersuchung und der Einführung endgültiger Antidumpingzölle nochmals ändern. Die EU-Kommission hat bis April 2025 Zeit, das Verfahren abzuschließen.
Quellen:
- Durchführungsverordnung (EU) 2024/2673 der Kommission vom 11. Oktober 2024 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China; Abl. C vom 14. Oktober 2024;
- Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glasfasergarnen mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 16. Februar 2024 (C/2024/840).