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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Glyoxylsäure mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission ordnet die zollamtliche Erfassung der betroffenen Waren an.

Von Stefanie Eich | Bonn

Die EU erfasst künftig alle Einfuhren von Waren, die Gegenstand einer Antidumping- oder Antisubventionsuntersuchung sind. Das hat die Europäische Kommission Ende September bekannt gegeben. Mit einer zollamtlichen Erfassung ist es möglich, Antidumpingzölle unter bestimmten Bedingungen auch rückwirkend zu erheben. Nun kündigt die EU-Kommission die zollamtliche Erfassung von Glyoxylsäure mit Ursprung in China an. 

Diese Waren sind betroffen 

Die zollamtliche Erfassung betrifft die Einfuhren, die Gegenstand der Antidumpinguntersuchung sind. Dabei handelt es sich um Glyoxylsäure (Nummer des Chemical Abstracts Service/CAS-Nummer 298-12-4), mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr in der Trockenmasse, ob fest oder in wässriger Lösung in einer Konzentration von 40 GHT oder mehr davon. Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2918 30 00 (TARIC-Code 2918 30 00 13).

So sieht der Zeitplan aus

Die Kommission hat insgesamt 14 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen. Es besteht die Möglichkeit, vor Abschluss des Verfahrens vorläufige Maßnahmen einzuführen. Dies geschieht in der Regel sieben bis acht Monate nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung, sofern die Kommission davon Gebrauch macht. Die zollamtliche Erfassung endet nach neun Monaten.

Der Antrag wurde von WeylChem Lamotte SAS, dem einzigen Hersteller von Glyoxylsäure in der EU, eingereicht. 

Quellen:

  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/2715 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L vom 25. Oktober 2024;
  • Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Glyoxylsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 25. Juli 2024.
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