EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping - Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Umgehungsüberprüfung ein. Die endgültigen Antidumpingmaßnahmen bestehen seit 2022.
18.10.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Die derzeit gültigen Antidumpingmaßnahmen wurden mit Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 eingeführt. Nun leitet die Europäische Kommission eine Umgehungsuntersuchung ein.
Einleitung einer Umgehungsuntersuchung
Seit der Einführung der Maßnahmen hat sich das Handelsgefüge bezüglich der betroffenen Ware geändert. Anstelle von Waren, die Antidumpingzöllen unterliegen, werden zunehmend Teile importiert, die in der EU montiert werden. Die Preise für diese montierten bzw. fertiggestellten Waren sind im Vergleich zum Normalwert, der im Antidumpingverfahren ermittelt wurde, gedumpt. Die Untersuchung betrifft demnach die Frage, ob die Montage- und Fertigstellungsvorgänge eine Umgehung der Antidumpingmaßnahmen darstellen.
Betroffene Ware
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um künstliches Grafit in Blöcken oder Zylindern mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm. Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: ex 3801 10 00 und ex 3801 90 00 (TARIC-Codes 3801 10 00 15 und 3801 90 00 80).
So sieht der Zeitplan aus
Interessierte Parteien müssen innerhalb von 15 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung Kontakt mit der EU-Kommission aufnehmen und haben 37 Tage Zeit, relevante Informationen zum Verfahren zu übermitteln.
Die EU-Kommission hat neun Monate Zeit, um das Verfahren abzuschließen. Während dieser Zeit werden die Einfuhren zollamtlich erfasst.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2024/2686; ABl. L vom 18. Oktober 2024.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die Europäische Kommission führt mit Wirkung vom 8. April 2022 endgültige Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Grafitelektroden mit Ursprung in China ein.
Betroffene Waren
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Grafitelektroden der für Elektroöfen verwendeten Art mit einer Rohdichte von 1,5 g/cm3 oder mehr und einem elektrischen Widerstand von 7,0 μΩm oder weniger, auch mit Nippeln, mit einem Nenndurchmesser von mehr als 350 mm.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 8545 11 00 (TARIC-Codes 8545 11 00 10 und 8545 11 00 15).
Antidumpingzölle
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Fangda Group, bestehend aus vier Herstellern: Fangda Carbon New Material Co., Ltd.; Fushun Carbon Co., Ltd.; Chengdu Rongguang Carbon Co., Ltd.; Hefei Carbon Co., Ltd. | 36,1 | C 731 |
Liaoning Dantan Technology Group Co., Ltd. | 23,0 | C 732 |
Nantong Yangzi Carbon Group, bestehend aus drei Herstellern: Nantong Yangzi Carbon Co., Ltd.; Nantong Jiangdong Carbon Co., Ltd.; Wulanchabu Xufeng Carbon Technology Co., Ltd. | 51,7 | C 733 |
Andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen | 33,8 | |
Alle übrigen Unternehmen | 74,9 | C 999 |
Die Anwendung der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
„Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [betroffene Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“
Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 74,9 Prozent Anwendung.
Der Antidumpingzollsatz für andere mitarbeitende, im Anhang aufgeführte Unternehmen beträgt 33,8 Prozent. Bei der Veröffentlichung der Maßnahmen im EU-Amtsblatt fehlte dieser Anhang. Am 12. April 2022 veröffentlichte die EU-Kommission eine entsprechende Berichtigung.
Seit Oktober 2021 galten vorläufige Antidumpingzölle. Die Überführung der betroffenen Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union war von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig. Diese Sicherheitsleistungen werden endgültig vereinnahmt.
Quellen:
- Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/558; ABl. L 114 vom 12. April 2022, S. 213;
- Endgültige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2022/558 der Kommission vom 6. April 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Grafitelektrodensysteme mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. L 108 vom 7. April 2022, S. 20;
- Vorläufige Antidumpingmaßnahmen: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1812; ABl. L 366 vom 15. Oktober 2021, S. 62.
Einleitung einer Antidumpinguntersuchung
Die Europäische Kommission leitete die Antidumpinguntersuchung im Februar 2021 ein: Bekanntmachung; ABl. C 57 vom 17. Februar 2021, S. 3.