EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping – Natriumgluconat mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission verlängert die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
18.04.2023
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Natriumgluconat mit Ursprung in China bestehen seit 2017 Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängert die Europäische Kommission die Antidumpingmaßnahmen.
Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre
Die EU-Kommission führte mit Wirkung vom 14. April 2023 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Natriumgluconat in trockener Form mit der CUS-Nummer (Customs Union and Statistics) 0023277-9 und der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 527-07-1 mit Ursprung in China ein.
Die Ware wird derzeit unter dem folgenden KN-Code eingereiht: ex 2918 16 00 (TARIC-Code 2918 16 00 10).
Antidumpingzoll
Der Antidumpingzoll auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt 53,2 Prozent.
Für die beiden folgenden Unternehmen gilt ein unternehmensspezifischer Zollsatz.
- Shandong Kaison Biochemical Co., Ltd: 5,6 Prozent (TARIC-Code A972)
- Qingdao Kehai Biochemistry Co. Ltd, 27,1 Prozent (TARIC-Code A973)
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:
"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/752; ABl. 100 vom 13. April 2023, S. 16.
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Januar 2022 eine Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde von Jungbunzlauer S.A (France) eingereicht:
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 25 vom 18. Januar 2022, S. 8.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Europäische Kommission hatte im Mai 2021 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 21. Januar 2022 bekannt gegeben:
Bekanntmachung; ABl. C 170 vom 6. Mai 2021, S. 6.
Vorherige Maßnahmen
Die vorherigen Antidumpingmaßnahmen bestanden seit 2017. Sie wurden nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung eingeführt:
Durchführungsverordnung (EU) 2017/94 ; ABl. L 16 vom 20. Januar 2017, S. 3.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Oktober 2015 eine Auslaufüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C 355 vom 27. Oktober 2015, S. 18.
Teilweise Interimsüberprüfung
Die Europäische Kommission leitete im Februar 2016 eine teilweise Interimsüberprüfung ein: Bekanntmachung; ABl. C64 vom 19. Februar 2016, S. 4.
Diese Überprüfung wurde im Dezember 2016 eingestellt: Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2229; ABl. L 336 vom 10. Dezember 2016, S. 40.
Vorherige Antidumpingmaßnahmen
Die Antidumpingmaßnahmen wurden bereits 2010 eingeführt: Verordnung (EU) Nr. 965/2010; ABl. L 282 vom 28. Oktober 2010, S. 24.