EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antidumping/-subvention – Solarglas mit Ursprung in China
Die EU-Kommission kündigt das bevorstehende Außerkrafttreten der Maßnahmen an. Die endgültigen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen wurden 2020 verlängert.
29.10.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Einfuhren von Solarglas mit Ursprung in China unterliegen sowohl Antidumping- als auch Antisubventionsmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängerte die Europäische Kommission die Maßnahmen 2020. Nun gibt die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten bekannt.
Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens
Die Antidumping- sowie die Antisubventionsmaßnahmen treten am 24. Juli 2025 außer Kraft, sofern nicht ein Verfahren zur Überprüfung eingeleitet wird. Zur Einleitung einer Überprüfung ist ein schriftlicher Antrag der Unionshersteller an die EU-Kommission erforderlich. Dieser Antrag muss genügend Beweise dafür enthalten, dass das Dumping bzw. die Subventionierung und die Schädigung im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten werden. Der schriftliche Antrag auf Überprüfung muss der Europäischen Kommission spätestens drei Monate vor dem angegebenen Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Maßnahme vorliegen.
Die EU-Kommission gibt in der Regel erst kurz vor dem angekündigten Außerkrafttreten von Antidumpingmaßnahmen offiziell im EU-Amtsblatt bekannt, ob sie eine Auslaufüberprüfung einleitet. Während der Auslaufüberprüfung gelten die bestehenden Antidumpingzölle weiter. Das tatsächliche Außerkrafttreten teilt die EU-Kommission in einer gesonderten Bekanntmachung mit.
Quellen:
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antidumpingmaßnahmen; ABl. C vom 24. Oktober 2024;
Bekanntmachung des bevorstehenden Auslaufens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen; ABl. C vom 24. Oktober 2024.
Änderung der Warendefinition
Die nationalen Behörden hatten bei der Auslegung der Warendefinition einige Schwierigkeiten. Die EU-Kommission präzisiert deshalb die Warendefinition. So soll eine einheitliche Umsetzung der bestehenden Antidumping- sowie Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet werden.
Solarglas wird als Bauteil für Fotovoltaikmodule sowie fotothermische Module verwendet. Es bestehen auch andere Verwendungsmöglichkeiten, beispielsweise für die Produktion von Gewächshäusern oder Möbeln.
Die bestehenden Maßnahmen zielen auf Solarglas ab, unabhängig von seiner Verwendung. Entscheidend sind die materiellen und technischen Eigenschaften.
Die Warendefinition lautet daher wie folgt (Änderung in Kursiv):
"Einfuhren von aus vorgespanntem Kalk-Natron-Flachglas bestehendem Solarglas mit einem Eisengehalt von weniger als 300 ppm, einer solaren Transmission von mehr als 88 % (gemessen beim Spektrum AM 1,5 300-2 500 nm), einer Wärmebeständigkeit bis 250 °C (gemessen nach EN 12150), einer Temperaturwechselbeständigkeit von Δ 150 K (gemessen nach EN 12150) und einer mechanischen Stabilität von 90 N/mm2 oder mehr (gemessen nach EN 1288-3) mit Ursprung in China.
[...] betroffenes Solarglas schließt alles Glas ein, das die zuvor genannten technischen und materiellen Eigenschaften aufweist, ob es nun für Fotovoltaikmodule, fotothermischen Flachkollektoren, Möbel, den Bau von Gewächshäusern oder sonstige Zwecke verwendet wird.“
Die Ware wird derzeit unter folgendem KN-Code eingereiht: ex 7007 19 80 (TARIC-Codes 7007198012, 7007198018, 7007198080 und 7007198085).
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2023/1033; ABl. L 139 vom 26. Mai 2023, S. 46.
Die aktuellen Maßnahmen gelten seit 2020
Die Einführung der aktuellen Maßnahmen erfolgte nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. Die Maßnahmen gelten für einen Zeitraum von fünf Jahren.
Antidumpingzölle
Es gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Antidumpingzoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd | 71,4 % | B945 |
Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd | 75,4 % | B943 |
Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd | 35,3 % | B944 |
Henan Yuhua New Material Co., Ltd | 17,5 % | B946 |
Henan Ancai Hi-Tech Co., Ltd | 55,9 % | B947 |
Henan Succeed Photovoltaic Materials Corporation | 55,9 % | B948 |
Avic Sanxin Sol-Glass Co. Ltd; Avic (Hainan) Special Glass Material Co., Ltd | 60,6 % | B949 |
Wuxi Haida Safety Glass Co., Ltd | 60,6 % | B950 |
Dongguan CSG Solar Glass Co., Ltd | 60,6 % | B951 |
Pilkington Solar Taicang, Limited | 60,6 % | B952 |
Zibo Jinxing Glass Co., Ltd | 55,9 % | B953 |
Novatech Glass Co., Ltd | 60,6 % | B954 |
Alle übrigen Unternehmen | 67,1 % | B999 |
Ausgleichszölle
Es gelten folgende Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
Unternehmen | Ausgleichszoll | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Xinyi PV Products (Anhui) Holdings Ltd | 3,2 % | B943 |
Zhejiang Hehe Photovoltaic Glass Technology Co., Ltd | 17,1 % | B944 |
Zhejiang Jiafu Glass Co., Ltd; Flat Solar Glass Group Co., Ltd; Shanghai Flat Glass Co., Ltd | 12,8 % | B945 |
Henan Yuhua New Material Co., Ltd | 16,7 % | B946 |
In Anhang I aufgeführte andere mitarbeitende Unternehmen | 12,4 % | |
Alle übrigen Unternehmen | 17,1 % | B999 |
Für die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze muss den Zollbehörden eine gültige Handelsrechnung vorgelegt werden, die den Vorgaben in Anhang II der Durchführungsverordnungen entspricht. Andernfalls findet der Zollsatz für alle übrigen Unternehmen Anwendung.
Quellen:
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1080; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 1;
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1081; ABl. L 238 vom 23. Juli 2020, S. 43.
Vorherige Verfahrensschritte
Einleitung einer Auslaufüberprüfung
Die Europäische Kommission hatte im September 2018 das bevorstehende Außerkrafttreten dieser Antidumpingmaßnahme zum 15. Mai 2019 bekannt gegeben.
Daraufhin erhielt sie einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung von EU Pro Sun Glass im Namen von Unionsherstellern und leitete eine solche Überprüfung ein.
Quellen:
- Einleitung Antidumping: Bekanntmachung; ABl. C 165 vom 14. Mai 2019, S. 6.
- Einleitung Antisubvention: Bekanntmachung; ABl. C 165 vom 14. Mai 2019, S. 22.
- Außerkrafttreten Antidumping: Bekanntmachung; ABl. C 345 vom 27. September 2018, S. 9.
- Außerkrafttreten Antisubvention: Bekanntmachung; ABl. C 345 vom 27. September 2018, S. 10.
Die bisherigen Maßnahmen galten seit 2014
Die EU-Kommission führte die ursprünglichen Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen mit Wirkung vom 13. Mai 2014 ein. 2015 änderte die EU-Kommission die Antidumpingmaßnahmen nach Abschluss einer Absorptionsuntersuchung:
- Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 470/2014; ABl. L 142 vom 14. Mai 2014, S. 1;
- Änderung Antidumping: Durchführungsverordnung (EU) 2015/1394; ABl. L 215 vom 14. August 2015, S. 42;
- Antisubvention: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 471/2014 ; ABl. L 142 vom 14. Mai 2014, S. 23.