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Griechenland: Arbeitsrecht

Das griechische Arbeitsrecht findet seine Grundlagen im Zivilgesetzbuch, arbeitsrechtlichen Gesetzen und sonstigen Spezialvorschriften.

Von Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn

Rechtsquellen des griechischen Arbeitsrechts sind vor allem die nationalen Gesetze sowie Tarifverträge. In Griechenland gilt für das Verhältnis der einzelnen Arbeitsrechtsbestimmungen das Prinzip des Arbeitnehmerschutzes. Das heißt, dass der Tarifvertrag einer gesetzlichen Bestimmung vorgeht, wenn er für den Arbeitnehmer günstiger ist. Grundlegende Regelungen enthalten die Artikel 648 bis 680 des griechischen Zivilgesetzbuches (Νόμος 456/1984) sowie der Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht (ΠΡΟΕΔΡΙΚΟ ΔΙΑΤΑΓΜΑ 80/2022).

Arbeitsvertrag

Grundsätzlich bedarf ein Arbeitsvertrag keiner bestimmten Form. Er kann also sowohl schriftlich wie auch mündlich abgeschlossen werden. Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist die Schriftform erforderlich. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer allerdings in Schriftform die wichtigsten Bestandteile des Arbeitsverhältnisses mitteilen. Hierzu zählen gemäß Artikel 70 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht unter anderem:

  • die Identität der Vertragsparteien,

  • Stellenbezeichnung und -beschreibung,

  • Entlohnung,

  • das Datum des Beginns und das mögliche Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,

  • Maßnahmen zur Weiterbildung,

  • Kündigungsfrist,

  • die Anzahl der bezahlten Urlaubstage sowie

  • Arbeitsort und Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden.

Die Vereinbarung einer Probezeit ist bis zu einer Dauer von sechs Monaten zulässig, Art. 1a Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht.

Befristete Verträge erfordern einen sachlichen Grund. Fehlt es daran, gelten sie als unbefristete Verträge.

Vertragsbeendigung

Ein befristeter Vertrag endet grundsätzlich mit Zeitablauf. Unbefristete Verträge von Angestellten können fristlos oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden. Eine fristlose Kündigung erfordert stets einen wichtigen Grund. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber eine Abfindung zu zahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Arbeitsverhältnis mindestens ein Jahr besteht (Art. 325a Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht). Die Abfindung beträgt ein Monatsgehalt bei einer Betriebszugehörigkeit von einem Jahr und bis zu sechs Monatsgehältern bei einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren. Für jedes weitere Jahr der Betriebszugehörigkeit ist entsprechend der Staffelung in Artikel 323 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht ein weiteres Monatsgehalt zu entrichten - bis zu einer Obergrenze von 28 Jahren Betriebszugehörigkeit. Liegt kein wichtiger Grund vor, kann der Arbeitgeber nur unter Einhaltung einer Frist kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt maximal vier Monate (ab einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren), Art. 321 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht. Auch in diesem Fall ist zusätzlich eine Abfindung zu zahlen, deren Betrag die Hälfte der Abfindung umfasst, die bei einer außerordentlichen Kündigung zu entrichten ist, Art. 324 Präsidialerlass zum Individualarbeitsrecht.

Die Zahlung der Abfindung hat bargeldlos zu erfolgen. Der Nettoanteil ist direkt an den Arbeitnehmer zu zahlen, die öffentlichen Abgaben wiederum direkt an die Verwaltung.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, innerhalb von vier Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitsagentur (DYPA) über die Kündigung zu informieren. Dies ist auch elektronisch über das Informationssystem ERGANI möglich.

Weitere Informationen

Informationen zum griechischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält das GTAI-Produkt Arbeitsmarkt Griechenland bereit.

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