Rechtsmeldung | Malaysia | Arbeitsrecht
Malaysia reduziert wöchentliche Arbeitszeit
Im malaysischen Arbeitsrecht erfolgen verschiedene Änderungen, unter anderem bei der Höchstarbeitszeit pro Woche und der Beschäftigung von ausländischen Mitarbeitenden.
11.08.2022
Von Julia Merle | Bonn
Zu den Anpassungen des Arbeitsgesetzes "Employment Act 1955" (EA) zählen insbesondere:
- Die maximale Wochenarbeitszeit wird von 48 auf 45 Stunden gesenkt.
- Die Genehmigung des "Director General of Labour" ist zwingend vor der Anstellung ausländischer Arbeitskräfte einzuholen. Passiert dies nicht, drohen nach Sec. 60K EA Sanktionen in Form von Bußgeldern in Höhe von bis zu 100.000 Malaysische Ringgit (entspricht ca. 22.000 Euro) und/oder bis hin zu fünf Jahren Haft. Zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei ausländischen Beschäftigten wird außerdem eine neue Vorschrift (Sec. 60KA EA) hinsichtlich der Mitteilung an den Director General eingeführt.
- Neue Bestimmungen erlauben flexible Arbeitsgestaltungen (neuer Teil XIIc des EA).
- Der Mutterschaftsurlaub wird von bislang 60 Tagen auf 98 Tage erhöht und eine weitere Vorschrift (Sec. 41A EA) bezüglich schwangerschaftsbezogenem Kündigungsschutz eingeführt.
- Für verheiratete männliche Angestellte wird mit Sec. 60FA EA zudem die Möglichkeit des Vaterschaftsurlaubs von sieben Tagen pro Geburt geschaffen.
Die Änderungen treten am 1. September 2022 in Kraft.
Zum Thema:
- Employment (Amendment) Act 2022 (Englisch; Malaysisch)
- GTAI-Rechtsmeldung vom 3. Juni 2022 "Mindestlohn in Malaysia steigt"
- GTAI-Bericht "Lohn- und Lohnnebenkosten – Malaysia"