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Rechtsbericht | Mexiko | Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Das wichtigste Rechtsinstrument des Arbeitsrechts in Mexiko ist das Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo).

Von Dr. Julio Pereira | Berlin

Gesetzliche Regelungen auf einen Blick
Vergütung: wird durch individuelle Arbeitsverträge geregelt
Mindestlohn: 248,93 Pesos/Tag landesweit (Salario Mínimo General); 374,89 Pesos/Tag in 43 Gemeinden an der US-Grenze (Salario Mínimo de la Zona Libre de la Frontera Norte/ZLFN). Gemäß Wechselkurs am 8. Oktober 2024 entspricht dies 12,86 bzw. 19,42 US$/Tag.
Arbeitsstunden pro Woche: Gesetzliches Maximum ist die 48-Stunden-Woche (8 Stunden am Tag, 7 Stunden / Nachtschicht, 7,5 Stunden gemischte Schicht) 
Regelarbeitstage pro Woche: 5
Zulässige Überstunden: maximal 9 Stunden pro Woche (maximal 3 Stunden pro Tag)
Bezahlte Feiertage: 9
Bezahlte Urlaubstage: Mindestens 12 (nach einem kompletten Berufsjahr)
Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt): 13. Gehalt (sog. "Aguinaldo"-Bonuszahlung, wird bis 20. Dezember ausbezahlt) und wird berechnet mit 30 Tagen plus 1 Tag pro weiterem Jahr der Betriebszugehörigkeit. Beteiligung am Unternehmensgewinn (sogenannte "PTU", gilt nicht für Mitglieder der Führungsebene): Ausschüttung von 10% des Unternehmensgewinns an die Arbeitnehmer. Bemisst sich nach einem Schlüssel aus Gehalt und tatsächlichen Arbeitstagen (Maximum: drei Monatsgehälter). 
Tage mit bezahltem Arbeitsausfall: Mutterschaftsurlaub 12 Wochen; Vaterschaftsurlaub 5 Arbeitstage; Arbeitstage bei Tod eines Angehörigen 1. oder 2. Grades (nicht gesetzlich festgelegt)
Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit: bis 3 Krankheitstage: Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber (100% des Gehalts); ab 4. Tag: Sozialversicherung (60%, maximal 1 Jahr)
Probezeit: In der Regel beträgt die Probezeit bei unbefristeten Verträgen 30 Tage. Für Arbeitnehmer in Führungspositionen beträgt die Probezeit bis zu 180 Tage.
Quelle: Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo - LFT) 2024; Sozialversicherungsgesetz (Ley del Seguro Social - LSS) 2024

 

Rechtsgrundlagen

Der Arbeitsrechtsschutz ist im Artikel 123 der mexikanischen Verfassung (Constitución Política de los Estados Unidos Mexicanos de 1917) detailliert festgelegt, der im Wesentlichen durch das Bundesarbeitsgesetz (Ley Federal de Trabajo - LFT) geregelt wird. Sozialrechtliche Bestimmungen finden sich im Sozialversicherungsgesetz (Ley del Seguro Social - LSS). Weitere Regelungen zum Arbeitsrecht finden sich in Tarifverträgen, unternehmensinternen Richtlinien und im Individualarbeitsvertrag.

Im Zuge der Arbeitsrechtsreform im Jahr 2019 ist es zu wichtigen Neuerungen im Arbeitsprozessrecht gekommen. Unter anderem wurde eine eigene Arbeitsgerichtsbarkeit geschaffen und in jedem Bundesstaat zentrale Gütestellen (Centros de Conciliación) eingerichtet, vor denen zwingend vor Beginn eines arbeitsrechtlichen Prozesses ein Güteverfahren durchgeführt werden muss. Eine Klageerhebung ist erst nach einem gescheiterten Güteverfahren möglich. Im Jahr 2021 wurde das mexikanische Arbeitsrecht erneut geändert, um detaillierte Vorschriften für die Arbeit im Homeoffice aufzunehmen.

Die letzte bedeutende Änderung des LFT wurde am 1. Januar 2023 vorgenommen, wodurch sich die Berechnung der Feiertage erheblich veränderte.

Vertragsabschluss 

Der Arbeitsvertrag kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Nach Art. 24 LFT ist er schriftlich abzuschließen, sofern kein anwendbarer Tarifvertrag (Contrato Colectivo) existiert.

Grundsätzlich wird bei Abschluss eines Arbeitsvertrags von einem unbefristeten Verhältnis ausgegangen (Art. 35 LFT). Befristete Verträge sind möglich, sollen aber die Ausnahme bilden. Dabei muss sich die Befristung aus der Natur der zu erbringenden Arbeitsleistung ergeben, wie zum Beispiel bei saisonaler Arbeit oder Bauprojekten. Bei unbefristeten und befristeten Arbeitsverhältnissen mit einer Mindestdauer von 180 Tagen kann eine Probezeit vereinbart werden, für die grundsätzlich 30 Tage vorgegeben sind. Bei Führungs- oder besonders spezialisierten Positionen kann sie bis zu 180 Tage betragen (Art. 39A LFT).

Sofern ein Unternehmen ausländische Mitarbeitende beschäftigen möchte, sind bestimmte Quotenregelungen zu beachten (Art. 7 LFT). So sollen in Unternehmen und Niederlassungen mindesten 90 Prozent mexikanische Arbeitnehmende beschäftigt werden. Die gesetzliche Quote gilt nicht für Angestellte der Geschäftsführung.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können schriftlich vereinbaren, an welchem Ort die Arbeit ausgeführt werden soll (Art. 330-A ff. LFT). Dies gilt auch für den Wohnsitz des Arbeitnehmers. Die Kombination aus Präsenzarbeit und Homeoffice kann zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Die tägliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach den Arbeitsschichten (Art. 61 LFT): 8 Stunden (Tagesschicht), 7 Stunden (Nachtschicht) und 7,5 Stunden (Gemischte Schicht). Die Wochenarbeitszeit ist im Gesetz nicht ausdrücklich festgelegt. Im Art. 69 LFT ist jedoch geregelt, dass der Angestellte nach jeweils 6 Arbeitstagen (Montag bis Samstag) Anspruch auf einen Ruhetag hat. Kombiniert man diese Regelung mit Art 61 LFT, so beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 48, 42 beziehungsweise 45 Stunden, wobei die verschiedenen Schichten berücksichtigt werden.

Die Grundlage der Arbeitsvergütung können die Parteien frei vereinbaren, etwa ein Festgehalt, eine Provision oder eine Vergütung auf Grundlage der tatsächlich geleisteten Stunden (Art. 82 ff. LFT). Allerdings ist der gesetzliche Mindestlohn zu beachten, der jährlich durch die Nationale Kommission für Mindestlöhne (Comisión Nacional de los Salarios Mínimos) festgelegt wird. Gesetzlich muss bei der jährlichen Kalkulation des Mindestlohns die Inflation berücksichtigt werden (Art. 90 LFT).

Jeder Beschäftigte hat Anspruch auf Urlaub. Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als einem Jahr haben Anspruch auf bezahlten Urlaub für einen Zeitraum von mindestens zwölf Arbeitstagen (Art. 76 LFT). Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich die Urlaubsdauer um zwei Arbeitstage, bis sie 20 Tage erreicht. Ab dem sechsten Dienstjahr erhöht sich die Urlaubsdauer für jedes fünfte Dienstjahr um zwei Tage. Der Urlaub kann nicht in bar abgegolten werden, außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Arbeitnehmer haben nach Art. 117 LFT Anspruch auf eine Arbeitnehmergewinnbeteiligung (Participación de los Trabajadores en las Utilidades de las Empresas - PTU). Deren prozentuale Höhe verordnet die zuständige Nationale Kommission. Die Auszahlung muss 60 Tage nach Fälligkeit der jährlichen Steuer erfolgen (Art. 122 LFT). Keinen Anspruch auf Zahlung haben Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder (Art. 127 LTF).

Was die Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Homeoffice-Regelung betrifft, müssen Unternehmen sich beim Arbeitgeberregister (Registro de patrones del trabajo a domicilio) registrieren lassen, das bei der Arbeitsaufsichtsbehörde (Inspección del Trabajo) geführt wird (Art. 324 V LFT). Es ist Pflicht, ein Register der mobilen Arbeitnehmer zu führen, das von der Arbeitsaufsichtsbehörde genehmigt wird (Art. 320 LFT). Außerdem müssen Unternehmen ihren Arbeitnehmern unentgeltlich ein von der Arbeitsaufsichtsbehörde genehmigtes Arbeitsblatt (Libreta de trabajo a domicilio - Art. 321 LFT) aushändigen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen werden Sanktionen verhängt (Art. 330 LFT).

Vertragsbeendigung

Das Arbeitsverhältnis kann sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer gekündigt werden, wobei das mexikanische Arbeitsrecht zwischen berechtigter und unberechtigter Kündigung unterscheidet.

Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer bei Vorliegen eines berechtigten Grundes (Art. 47 LFT) kündigen. Liegt ein berechtigter Grund vor, hat der Arbeitnehmer bei Kündigung seitens des Arbeitgebers keinen Anspruch auf Abfindung.

Wird einem Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis ohne Vorliegen eines entsprechenden Grundes gekündigt, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Zahlung einer Abfindung (Art. 48 LFT). Der Anspruch auf Weiterbeschäftigung kann in bestimmten Fällen (zum Beispiel bei besonderen Vertrauensverhältnissen) ausgeschlossen werden. Zudem ist an den Arbeitnehmer noch eine zusätzliche Zahlung von 20 Tagesentgelten für jedes volle Arbeitsjahr zu leisten (Art. 50 LFT). Ein Anspruch besteht auch auf einen Betriebszugehörigkeitsbonus in Höhe von zwölf Tagesgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit (Art. 162 LFT).

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