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Rahmenbedingungen

Norwegen ist weitestgehend an Normen der Europäischen Union gebunden. Zahlreiche Registrierungs- und Meldepflichten sorgen aber für einen nicht ganz unkomplizierten Markteinstieg.

Von Judith Illerhaus | Stockholm

Durch die Mitgliedschaft Norwegens im Europäischen Wirtschaftsraum gelten zahlreiche Regelungen der Europäischen Union (EU). Darunter auch die zur Entsendung von Arbeitnehmern (96/71/EG) oder zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (2005/36/EG) sowie auch die Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG). Auch sollen europäische und einheimische Firmen gleichbehandelt werden. Daraus resultieren allerdings auch gewisse Pflichten, die aus deutscher Sicht nicht unbedingt offensichtlich sind.

Erst Formalitäten, dann erster Spatenstich

So muss sich jedes Unternehmen, das in Norwegen tätig werden will, im zentralen Handelsregister eintragen. Die Pflicht deutscher Unternehmen zur Beauftragung eines norwegischen Fiskalvertreters wurde 2017 abgeschafft. Nicht abgeschafft wurden hingegen die Registrierungspflichten. Ab einem Umsatz von 50.000 Norwegischen Kronen (nkr; etwa 4.386 Euro; 1 Euro = 11,339 nkr; Stand: 5.4.23) binnen 12 Monaten muss zudem eine Registrierung beim Merverdiavgiftsmantallet erfolgen. Zusätzlich muss steuerlichen Meldepflichten nachgekommen werden.

Für Bauarbeiter gilt zudem in den meisten Fällen der Branchentarifvertrag mit einem Mindestlohn, der jährlich angepasst wird. Sie sind ferner dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit eine sogenannte HMS-kort bei sich zu führen. Für ihre Beantragung ist der Arbeitgeber verantwortlich, der zu dem Zweck zusätzlich über eine digitale Identität in Norwegen verfügen muss. Der Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, eine auftragsbezogene Meldepflicht (A-melding) mit Gehaltsangaben zu erfüllen. Schließlich ist im Fall einer Beauftragung durch öffentliche / gewerbliche Auftraggeber das Formular RF-1199 auszufüllen. Da diese Formalitäten teilweise ausschließlich auf Norwegisch erforderlich sind, empfiehlt sich das Einbeziehen eines externen Dienstleisters. Mehr Informationen dazu bietet die Deutsch-Norwegische Handelskammer. 

Da Norwegen kein volles EU-Mitglied ist, können Einfuhrregelungen, Zölle und nichttarifäre Handelshemmnisse bei ausgewählten Produkten gelten. Vor der Bewerbung auf ein Projekt sollte geprüft werden, welche Bauvorhaben in Norwegen einer Baugenehmigung bedürfen, was in den §§ 20-1 und 20-2 des Planungs- und Baugesetzes (Plan- og bygningsloven) geregelt ist. Zur Durchführung nach § 20-1 Absatz 1 genehmigungsbedürftiger Vorhaben müssen Unternehmen garantieren, dass in allen Etappen des Bauvorhabens die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes eingehalten werden. Der Generalauftragnehmer haftet sowohl für die Nichteinhaltung der Vorschriften durch seine eigenen Mitarbeiter, als auch die der Unterauftragnehmer. Solche Unternehmen nennt man haftende Unternehmen (ansvarlige foretak). Um als haftendes Unternehmen zu gelten, wird eine Zulassung (godkjenning) benötigt (§ 22-1).

Die GTAI stellt ausführliche Informationen zum Wirtschafts- und Steuerrecht sowie zu Einfuhrregelungen, Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen zur Verfügung.

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