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Whistleblower-Gesetz in Polen: Neue Pflichten für Unternehmen
Das Gesetz setzt die europäische Whistleblowing-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/1937) in nationales Recht um. Die Regelungen treten zum 25. September in Kraft.
12.09.2024
Von Yevgeniya Rozhyna | Bonn
Das Gesetz schafft einen rechtlichen Rahmen für den Umgang mit Meldungen von Verstößen gegen EU-Recht durch hinweisgebende Personen sowie deren Schutz, wenn sie rechtswidriges Verhalten in ihrem Unternehmen oder ihrer Organisation melden. Meldepflichtig sind unter anderem Verstöße in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Produktsicherheit und Umweltschutz. Für die vertrauliche Entgegennahme von Hinweisen müssen Unternehmen und Organisationen interne Meldewege einrichten. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für:
- Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten;
- Unternehmen des öffentlichen oder privaten Finanzsektors unabhängig von der Zahl der Beschäftigten;
- Gemeinden oder Landkreise mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Zudem sieht das Gesetz über die Whistleblowing-Richtlinie hinausgehend die Einführung eines Meldeverfahrens für externe Hinweise, insbesondere auf Korruption und Menschenrechtsverletzungen, vor. Unternehmen und Organisationen müssen Meldeverfahren in Richtlinien klar definieren und methodisch festlegen. Das federführende Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik stellt unverbindliche Musterverfahren als Hilfestellung bereit.
Die Bestimmungen des Gesetzes vom 14. Juni 2024 zum Schutz von Hinweisgebern (Ustwa o ochronie sygnalistów) treten am 25. September 2024 in Kraft. Ausgenommen sind die Regelungen zum externen Meldeverfahren, die erst zum 25. Dezember 2024 greifen.
Zum Thema:
- Richtlinie (EU) 2019/1937
- GTAI-Rechtsbericht Hinweisgeberschutzgesetze in Europa