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Vertragsrecht

UN-Kaufrecht

Schließen ein deutscher Dienstleistungsempfänger und ein spanischer Dienstleister einen Vertrag, müssen unter Umständen auch die Regelungen des sogenannten "UN-Kaufrechts" beachtet werden. Diesem internationalen Übereinkommen sind sowohl Deutschland als auch Spanien beigetreten, Spanien per Beitrittsurkunde vom 17.7.1990 (Instrumento de Adhesión de España a la Convención de las Naciones Unidas sobre los contratos de compraventa internacional de mercaderías, hecha en Viena el 11 de abril de 1980). Dadurch finden die Regelungen des UN-Kaufrechts auch in Spanien Anwendung. Weiterführende Erläuterungen diesbezüglich enthält der Artikel "UN-Kaufrecht" aus der Rechtsdatenbank von Germany Trade & Invest.

Allgemeines Vertragsrecht

Ist weder deutsches Sachrecht noch das UN-Kaufrecht anwendbar oder einschlägig, sind im nationalen Recht Spaniens unter anderem die Regeln des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) zu beachten.

Auch das spanische Recht kennt das Grundprinzip der Vertragsfreiheit, solange der Vertrag nicht gegen Gesetze, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt (Artikel 1255 Zivilgesetzbuch).Verträge werden entsprechend den Artikeln 1281 ff. Zivilgesetzbuch ausgelegt.

Verträge werden durch Angebot und Annahme geschlossen (Artikel 1262 Zivilgesetzbuch). Auch in Spanien sind Verträge grundsätzlich formfrei abschließbar (Artikel 1278 Zivilgesetzbuch). Ausnahmen bestehen etwa bei Grundstückskauf- oder langfristigen Grundstücksmietverträgen, die notarieller Beurkundung bedürfen (Artikel 1280 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Die zumindest schriftliche Fixierung der Vereinbarung ist aus Beweisgründen jedoch immer ratsam. Regelungen zu unwirksamen Willenserklärungen (zum Beispiel bei Täuschung oder Irrtümern) finden sich in den Artikeln 1265 ff.--folgende Zivilgesetzbuch.

In Folge der Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (Richtlinie 2006/123/EG--Europäische Gemeinschaft) müssen Dienstleister in Spanien bestimmte Informationspflichten gegenüber Dienstleistungsempfängern erfüllen. Hierzu gehört auch, dass sie Dienstleistungsempfänger über ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und nachvertraglichen Garantien informieren. Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet Artikel 22 des spanischen Gesetzes Nr. 17/2009 vom 23.11.2009 über den freien Zugang zu Dienstleistungstätigkeiten und ihre Ausübung (Ley sobre el libre acceso a las actividades de servicios y su ejercicio). Weiterführende Ausführungen zu den Informationspflichten enthält etwa der Abschnitt "Informationen zur Qualifikation des Dienstleisters" dieses Länderberichts.

Wo der Schuldner die Leistung erbringen soll, können die Vertragsparteien frei vereinbaren. Ist ein Leistungsort nicht bestimmt und handelt es sich um die Übergabe einer bestimmten Sache, so muss die Leistung an dem Ort bewirkt werden, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit befand. In jedem anderen Fall ist der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners (Artikel 1171 Zivilgesetzbuch). Die Frage, wo die Leistung erbracht werden muss, ist für die Beurteilung, ob eine Leistung ordnungsgemäß erfüllt wurde, wichtig. Auch im IPR (vergleiche Abschnitt "Internationales Privatrecht" dieses Länderberichts) und für Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit bei Rechtsstreitigkeiten (vgl. Abschnitt "Zuständige Gerichte" dieses Länderberichts) spielt die Frage eine Rolle.

Wer verpflichtet ist, etwas zu übergeben oder zu tun, gerät in Verzug (mora), sobald der Gläubiger gerichtlich oder außergerichtlich die Erfüllung der Verbindlichkeit verlangt (Artikel 1100 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Eine Mahnung für den Verzugseintritt ist nur dann nicht erforderlich (Artikel 1100 Absatz 2 Zivilgesetzbuch), wenn

  • die Verbindlichkeit oder das Gesetz ausdrücklich bestimmen, dass eine Mahnung entbehrlich ist oder

  • aus der Natur der Verbindlichkeit oder aus ihren Umständen hervorgeht, dass die Bestimmung des Zeitraums, in dem die Sache übergeben oder der Dienst geleistet werden musste, der bestimmende Grund für die Eingehung der Verbindlichkeit war.

Bei gegenseitigen Verbindlichkeiten kommt keiner der Verpflichteten in Verzug, wenn der andere nicht erfüllt. Sobald einer der Verpflichteten seine Verbindlichkeit erfüllt, beginnt für den anderen der Verzug (Artikel 1100 Absatz 3 Zivilgesetzbuch).

Beim Zahlungsverzug in Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen finden die Sonderregelungen des Gesetzes Nr. 3/2004 vom 29.12.2004 (Ley 3/2004 por la que se estabelecen medidas de lucha contra la morosidad en las operaciones comerciales), welches die Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr umsetzt, Anwendung. Insofern gilt Folgendes:

  • Grundsätzlich muss die Ware oder Dienstleistung – sofern vertraglich kein Zahlungstermin oder keine -frist vereinbart wurde – innerhalb von 30 Kalendertagen bezahlt werden (Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 Gesetz Nr. 3/2004). Die Rechnung muss der Lieferant innerhalb von 15 Tagen nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung seinem Geschäftspartner zukommen lassen (Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 Gesetz Nr. 3/2004). Haben die Vertragsparteien ein Abnahme- / Überprüfungsverfahren vereinbart, so darf dieses nicht länger als 30 Tage ab Erhalt der Ware oder Dienstleistung dauern (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 Gesetz Nr. 3/2004). In dem Fall muss der Käufer binnen 30 Tage ab Abnahme zahlen (Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 Gesetz Nr. 3/2004). Die Vertragsparteien dürfen längere Fristen (maximal 60 Tage) vereinbaren (Artikel 4 Absatz 3 Gesetz Nr. 3/2004).
  • Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Gläubiger einen Anspruch auf Verzugszinsen, ohne dass er vorab eine Mahnung aussprechen muss, sofern er seine Dienstleistung erbracht hat und die Gegenleistung nicht erhalten hat, es sei denn der Schuldner kann nachweisen, dass er den Verzug nicht zu verantworten hat (Artikel 6 Gesetz Absatz 1 Nr. 3/2004). Gleichzeitig hat der Gläubiger gegenüber dem Schuldner ohne vorherige Mahnung Anspruch auf eine pauschale Entschädigung in Höhe von 40 Euro für die Beitreibung. Darüber hinaus kann er angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten verlangen (Artikel 8 Absatz 1 Gesetz Nr. 3/2004). Gegenteilige Klauseln sind nicht zulässig (Artikel 9 Absatz 1 Gesetz Nr. 3/2004).

Wer bei der Erfüllung seiner Verbindlichkeit vorsätzlich, fahrlässig oder verspätet handelt, haftet für dadurch verursachte Schäden. Das Gleiche gilt für denjenigen, der dem Inhalt der Verbindlichkeit zuwiderhandelt und dadurch Schäden verursacht (Artikel 1101 Zivilgesetzbuch). Die Haftung für Vorsatz kann immer geltend gemacht werden; der Verzicht auf die Vorsatzhaftung ist unwirksam (Artikel 1102 Zivilgesetzbuch). Die Haftung für Fahrlässigkeit kann auch immer geltend gemacht werden; sie kann jedoch von den Gerichten je nach Sachlage gemildert werden (Artikel 1103 Zivilgesetzbuch). Niemand haftet für Ereignisse, die nicht vorhersehbar oder aber zumindest nicht vermeidbar waren, es sei denn das Gesetz sieht es ausdrücklich vor (Artikel 1105 Zivilgesetzbuch).

Schadensersatz umfasst grundsätzlich den Wert des erlittenen Verlusts und des entgangenen Gewinns (Artikel 1106 Zivilgesetzbuch). Besteht die Verbindlichkeit in der Zahlung eines Geldbetrages und gerät der Schuldner in Verzug, so umfasst der Schadensersatz, soweit es keine gegenteilige Vereinbarung gibt, die Zahlung der vereinbarten Zinsen und bei Fehlen einer solchen Vereinbarung die Zahlung des gesetzlichen Zinses (Artikel 1108 Zivilgesetzbuch). Der gesetzliche Zinssatz (interés legal del dinero) wird gemäß Artikel 1 Gesetz Nr. 24/1984 vom 29.6.1984 (Ley sobre modificación del tipo de interés legal del dinero) durch das jährliche Haushaltsgesetz (Ley de Presupuestos Generales del Estado) festgelegt. Informationen zu den jeweils geltenden Zinssätzen in Spanien enthält zum Beispiel das e-Justice Portal  der Europäischen Union. Die fälligen Zinsen erbringen den gesetzlichen Zins von dem Augenblick an, in dem sie gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn die Verbindlichkeit hierzu schweigt (Artikel 1109 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Bei Handelsgeschäften gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches (Artikel 1109 Absatz 2). Zwischen Unternehmen sowie zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen gelten für die Höhe des gesetzlichen Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr die Sonderregelungen des Gesetzes Nr. 3/2004. Dieser beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz (Artikel 7 Absatz 2 Gesetz Nr. 3/2004). Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Außerdem veröffentlicht das spanische Ministerium für Wirtschaft und Unternehmen (Ministerio de Economía y Empresa) alle halbe Jahre den Zinssatz im spanischen Gesetzblatt (Boletín Oficial del Estado) (Artikel 7 Absatz 3 Gesetz Nr. 3/2004 - seit Juli 2023: 3,12%). 

Die Verjährung (prescripción) ist insbesondere in den Artikeln 1961 ff. Zivilgesetzbuch geregelt. Persönliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren (Artikel 1964 Nr. 2 Zivilgesetzbuch), sofern nichts anderes vorgesehen ist. Darüber hinaus gibt es einige besondere Verjährungsfristen. So verjähren beispielsweise Ansprüche von Dienstleistern auf Bezahlung ihrer Dienste bereits nach drei Jahren (Artikel 1967 Zivilgesetzbuch). Für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gelten ebenfalls kürzere Fristen (vgl. Abschnitt Gewährleistungsrecht dieses Länderberichts). 

Die Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr wurde in Spanien durch das Gesetz Nr. 34/2002 vom 11.7.2002 (Ley de servicios de la sociedad de la informacion y de comercio electronico) ins nationale Recht umgesetzt.

Kaufvertragsrecht

Der Kaufvertrag (contrato de compra y venta) ist im spanischen Recht insbesondere in den Artikeln 1445 ff. des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil) geregelt. Beim Kaufvertrag verpflichtet sich eine Partei zur Übergabe einer bestimmten Sache (cosa determinada), die andere Partei zur Zahlung eines bestimmten Kaufpreises (precio cierto) (Artikel 1445 Zivilgesetzbuch).

Der Kaufvertrag kommt zwischen Käufer und Verkäufer zustande und ist für beide verbindlich, wenn sie sich über die Kaufsache und über den Kaufpreis geeinigt haben, selbst wenn weder die Kaufsache übergeben noch der Kaufpreis bezahlt wurde (Artikel 1450 Zivilgesetzbuch). Die Beschädigung oder Verbesserung der Kaufsache nach Zustandekommen des Vertrages richtet sich nach den Artikeln 1096 bis 1182 Zivilgesetzbuch (Artikel 1452 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) (vergleiche Ausführungen dieses Länderberichts zum "allgemeinen Vertragsrecht").

Wie in Deutschland findet der Eigentumsübergang nicht automatisch mit dem Kaufvertragsschluss statt. Vielmehr bedarf es zusätzlich der Übergabe der Kaufsache nach Artikel 609 Zivilgesetzbuch. Ob der Käufer dennoch gleich ab Kaufvertragsschluss die Gefahr der Verschlechterung und des Untergangs der Sache trägt, ist umstritten. Ein Großteil der Literatur und Rechtsprechung geht aber davon aus. Schließlich muss der Verkäufer die Sache in dem Zustand übergeben, in dem er sich beim Zustandekommen des Vertrages befand (Artikel 1468 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Auch gehören dem Käufer alle Früchte ab dem Tag des Kaufvertragsschlusses (Artikel 1468 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs muss der Käufer die Sache grundsätzlich selbst dann bezahlen, wenn sie beschädigt wird, verloren- oder untergeht.

Der Verkäufer (vendedor) ist zur Übergabe (entrega) der Sache verpflichtet (Artikel 1461 Zivilgesetzbuch). Die Sache gilt als übergeben, wenn

  • der Verkäufer dem Käufer den Besitz an der Kaufsache verschafft (Artikel 1462 Absatz 1 Zivilgesetzbuch) (Grundsatz),
  • sofern der Verkauf mittels öffentlicher Urkunde erfolgt, die Urkunde ausgefertigt wird, es sei denn, aus der Urkunde ergibt sich das Gegenteil oder dieses lässt sich deutlich ableiten (Artikel 1462 Absatz 2 Zivilgesetzbuch),
  • der Käufer den Schlüssel für den Ort erhält, wo die Kaufsache gelagert oder aufbewahrt wird (Artikel 1463 Zivilgesetzbuch) oder
  • sich Käufer und Verkäufer einigen, sofern der Verkäufer dem Käufer im Augenblick des Verkaufs den Besitz an der Kaufsache verschaffen kann oder wenn der Käufer diese bereits in seinem Besitz hat (Artikel 1463 Zivilgesetzbuch).

Die Kosten der Übergabe trägt der Verkäufer, die Kosten des Transports der Käufer, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wurde (Artikel 1465 Zivilgesetzbuch). Der Verkäufer ist nicht zur Übergabe der Sache verpflichtet, wenn der Käufer den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat und der Vertrag keine Zahlungsfrist enthält (Artikel 1466 Zivilgesetzbuch). Wurde dieselbe Kaufsache an mehrere Käufer verkauft, so ist derjenige Eigentümer der Kaufsache, der zuerst im guten Glauben Besitz an ihr ergriffen hat (Artikel 1473 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Darüber hinaus haftet der Verkäufer für etwaige Mängel (saneamiento) (Artikel 1461 in Verbindung mit Artikel 1474 ff. Zivilgesetzbuch). Weitere Informationen hierfür bietet der Abschnitt "Gewährleistungsrecht" dieses Länderberichts.

Der Käufer (comprador) ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen. Ort und Zeit richten sich nach der vertraglichen Vereinbarung (Artikel 1500 Absatz 1 Zivilgesetzbuch). Fehlen entsprechende Regelungen muss er den Kaufpreis an dem Ort und zu der Zeit zahlen, an dem und zu der er die Kaufsache erhält (Artikel 1500 Absatz 2 Zivilgesetzbuch). Er schuldet Zinsen für den Zeitraum zwischen Lieferung der Kaufsache und Zahlung des Kaufpreises (Artikel 1501 Zivilgesetzbuch), wenn

  • dies vertraglich so vereinbart ist,
  • die gelieferte Kaufsache Früchte und Erträge abwirft oder
  • sich der Käufer in Verzug entsprechend Artikel 1100 Zivilgesetzbuch befindet.

Das spanische Recht kennt ebenfalls den Eigentumsvorbehalt (reserva de dominio). Gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben ist es allein im Gesetz Nr. 28/1998 vom 13.7.1998 (Ley de Venta a Plazos de Bienes Muebles). Unter die Bestimmungen des Gesetzes fallen insbesondere Verträge, die einen Abzahlungskauf (contrato de venta a plazo) zum Gegenstand haben (Artikel 1 Gesetz Nr. 28/1998). Verträge, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, müssen schriftlich abgeschlossen werden (Artikel 6 Gesetz Nr. 28/1998). Vereinbaren die Vertragsparteien einen Eigentumsvorbehalt, muss dieser im Register für bewegliche Sachen (Registro de Bienes Muebles) eingetragen sein, damit sich der Verkäufer gegenüber Dritten darauf berufen kann (Artikel 15 Absatz 1 Gesetz Nr. 28/1998 i.V.m. disposición adicional única Königliche Verordnung Nr. 1828/1999 (Real Decreto por el que se aprueba el Reglamento del Registro de Condiciones Generales de la Contratación)) (vgl. Ausführungen zum Register für bewegliche Sachen im Abschnitt "Register" dieses Länderberichts). Der Eigentumsvorbehalt kann auch außerhalb dieser besonderen Vertragstypen aufgrund der im Zivilgesetzbuch verankerten Vertragsfreiheit vereinbart werden.

Wenn eine bewegliche Sache mit dem Ziel gekauft wurde, sie unverändert oder umgestaltet mit der Absicht weiterzuveräußern, einen Gewinn zu erwirtschaften, so liegt nach Artikel 325 des spanischen Handelsgesetzbuches (Código de Comercio) ein Handelskauf (compra-venta mercantil) vor. Für diesen gelten die Sondervorschriften der Artikel 325 ff. Handelsgesetzbuch:

  • Im Gegensatz zum Kaufvertrag, der sich nach den Regelungen des Zivilgesetzbuches richtet, muss der Käufer die gelieferte Ware überprüfen und Mängel beim Verkäufer rügen. Die Rügefrist für Quantitäts- und Qualitätsfehler beträgt vier Tage (Artikel 336 Handelsgesetzbuch), für verborgene Mängel 30 Tage (Artikel 342 Handelsgesetzbuch).
  • Gibt es keine vertragliche Regelung zum Lieferzeitpunkt, so muss der Verkäufer die Sache binnen 24 Stunden zur Verfügung stellen (Artikel 337 Handelsgesetzbuch). Liefert der Verkäufer nicht zum vereinbarten Termin, kann der Käufer Erfüllung des Vertrages verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus hat er Anspruch auf Schadensersatz für die aus der Verspätung resultierenden Nachteile (Artikel 329 Handelsgesetzbuch).
  • Sobald der Verkäufer dem Käufer die Sache zur Verfügung gestellt hat, beginnt dessen Pflicht, den Kaufpreis zu zahlen (Artikel 339 Handelsgesetzbuch).
  • Verweigert der Käufer ohne Grund die Annahme der Kaufsache, kann der Verkäufer Erfüllung des Vertrages verlangen (und die Sache gerichtlich hinterlegen) oder vom Vertrag zurücktreten (Artikel 332 Handelsgesetzbuch).
  • Das Handelsgesetzbuch enthält auch einige Bestimmungen zur Frage, wer die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache trägt: Bei Untergang oder Verschlechterung der Sache vor ihrer Übergabe - zufällig oder unverschuldet -, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Artikel 331 Handelsgesetzbuch). Verschlechtert sich die Sache nach Vertragsschluss und hat der Verkäufer die Sache zur richtigen Zeit und am richtigen Ort für den Käufer bereitgehalten, so haftet der Käufer. Das gilt nicht, wenn dem Verkäufer Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Hinblick auf die Verschlechterung der Sache zur Last gelegt werden kann (Artikel 333 Handelsgesetzbuch) oder wenn einer der in Artikel 334 Handelsgesetzbuch genannten Fälle zutrifft.
  • Allgemeine Vorschriften zum Handelsvertrag enthalten die Artikel 50 ff. Handelsgesetzbuch.

Werkvertragsrecht

Werkverträge (contrato de obras) unterscheidet auch das spanische Zivilgesetzbuch (Código Civil) von den Kaufverträgen. Sie fallen in Spanien wie auch Dienst-, Miet- und Pachtverträge in die Kategorie der Beschaffungsverträge (contra de arrendamiento) (Artikel 1542 Zivilgesetzbuch). Die Einzelheiten sind in den Artikeln 1588 ff. Zivilgesetzbuch enthalten.

Beim Werkvertrag verpflichtet sich eine Partei, für einen bestimmten Preis ein Werk zu erstellen (Artikel 1544 Zivilgesetzbuch). Davon erfasst werden sowohl Verträge, in denen nur ein Tätigwerden geschuldet wird, als auch Verträge, bei denen der Werkunternehmer auch das Material beschafft (Artikel 1588 Zivilgesetzbuch). Der Werkunternehmer ist für die von ihm beschäftigten Personen verantwortlich (Artikel 1596 Zivilgesetzbuch). Der Besteller kann jederzeit das Vertragsverhältnis kündigen. Dann muss er dem Werkunternehmer jedoch alle Auslagen und Ausgaben sowie den entgangenen Gewinn erstatten (Artikel 1594 Zivilgesetzbuch). Gibt es keine gegenteilige vertragliche Abrede oder Gepflogenheit, muss der Preis für das Werk bei der Übergabe bezahlt werden (Artikel 1599 Zivilgesetzbuch). Wer ein Werk an einer beweglichen Sache verrichtet hat, kann dies als Pfand zurückbehalten, bis es ihm bezahlt ist (Artikel 1600 Zivilgesetzbuch).

Grundsätzlich trägt der Werkunternehmer bis zur Abnahme des Werkes durch den Besteller das Risiko, dass es untergeht. Dies gilt nicht, wenn der Besteller das Werk längst hätte abnehmen müssen (Artikel 1589 und 1590 Zivilgesetzbuch). Ebenso gilt dies nicht, wenn die Zerstörung des Werkes auf die schlechte Beschaffenheit der vom Besteller zur Verfügung gestellten Materialien zurückzuführen ist und der Werkunternehmer dies dem Bauherr rechtzeitig angezeigt hat (Artikel 1590 Zivilgesetzbuch).

Geht es um die Errichtung eines Gebäudes, müssen der Werkunternehmer und der Architekt Artikel 1591 Zivilgesetzbuch beachten. Mehr dazu enthält dieser Länderbericht unter dem Punkt "Gewährleistungsrecht".

Darüber hinaus ist im Falle der Errichtung von Gebäuden das Gesetz Nr.--Nummer 38/1999 vom 5.11.1999 (Ley de Ordenación de la Edificación) zu berücksichtigen. Es definiert insbesondere die allgemeinen Anforderungen, die Gebäude erfüllen müssen (Artikel 3 Gesetz Nr. 38/1999) sowie die Abnahme (recepción de la obra) (Artikel 6 Gesetz Nr. 38/1999). Auch beschreibt es detailliert die Pflichten aller am Bau Beteiligten (Artikel 8 bis 16 Gesetz Nr. 38/1999).

Germany Trade & Invest (Stand: August 2023)

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