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Recht kompakt | Südkorea | Aufenthaltsrecht

Südkorea: Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Zur Aufnahme einer Arbeit in Südkorea wird ein Visum benötigt.

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Deutsche Staatsangehörige benötigen bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als 90 Tagen zu touristischen Zwecken kein Visum.

Personen, die in Südkorea eine vergütete Tätigkeit aufnehmen möchten, müssen ein Arbeitsvisum gemäß Art. 18 des Immigration Act i.V.m. Art. 23 des Enforcement Decree beantragen. Hierbei stehen je nach Beschäftigungsart unterschiedliche Visa zur Verfügung. Wurde ein Visum erteilt, ist der Visumsinhaber an die darin ausgestellte Beschäftigungsart gebunden.

Soll eine Tätigkeit bei einem koreanischen Unternehmen aufgenommen werden, ist für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen ein C-4-Visum, bei Aufenthalten von mehr als 90 Tagen grundsätzlich ein D-Visum zu beantragen.

Für spezifische Berufsgruppen bestehen zudem unterschiedliche Visa. Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Ärzte benötigen beispielsweise ein E-5-Visum (Special Profession/Professional), ausländische Geschäftsführer oder leitende Manager eines koreanischen Unternehmens müssen ein E-7-Visum (Specially Designated Activities) beantragen.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website HI KOREA, dem offiziellen koreanischen Informationsportal zu Einreise und Aufenthalt.

Auch das Auswärtige Amt stellt aktuelle Informationen zur Einreise auf seiner Webseite bereit.

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