Rechtsbericht I Ungarn | Arbeitsrecht
Arbeitsrecht
Die arbeitsrechtlichen Bestimmungen wurden inzwischen klarer und transparenter ausgestaltet.
09.06.2023
Von Dr. Dániel Boros (Bereichsleiter Recht und Steuern bei der AHK Ungarn) | Budapest
Vergütung | Grundsätzlich freie Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestlohn |
Mindestlohn | 200.000 Forint brutto pro Monat und 260.000 Forint bei Stellen mit höherem Qualifizierungsniveau |
Arbeitsstunden pro Woche | 40 |
Regelarbeitstage pro Woche | 5 |
Zulässige Überstunden | 4 Stunden/Tag, 8 Stunden/Woche, 250 Stunden/Jahr, +150 Stunden/Jahr bei gesonderter Vereinbarung |
Bezahlte Feiertage | 11 |
Bezahlte Urlaubstage | Grundurlaub von 20 Tagen pro Jahr sowie zusätzliche Urlaubstage, beispielsweise in Abhängigkeit vom Alter (1 bis 10 Tage), bei Beschäftigung von Minderjährigen, Behinderten und Unter-Tage-Arbeitern (5 Tage/Jahr), für Eltern (2 bis 7 Tage/Jahr) etc. |
Sonderzahlungen pro Jahr in Monatslöhnen (13. und/oder 14. Gehalt) | nicht obligatorisch |
Tage mit bezahltem Arbeitsausfall | gesetzlich nicht geregelt |
Tage mit Lohnfortzahlung bei Krankheit | 70 Prozent, 15 Tage pro Jahr |
Probezeit | maximal 3 Monate |
Rechtsgrundlagen
Das Individualarbeitsrecht, aber auch die Stellung der Gewerkschaften, der Kollektivvertrag und die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sind Regelungsgegenstände des Gesetzes Nr. 1/2012 über das Arbeitsgesetzbuch (ArbGB), auf das sich die Angaben zu den Paragrafen im Text beziehen.
Vertragsabschluss
Ein Arbeitsverhältnis wird gemäß § 44 durch Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrages begründet, für dessen Abfassung der Arbeitgeber Sorge zu tragen hat.
Das Arbeitsgesetzbuch enthält die vorgeschriebenen Mindestanforderungen für Arbeitsverträge. Obligatorisch sind für einen Arbeitsvertrag folgende Vereinbarungen: Anfang und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Grundgehalt, in den Arbeitsbereich fallende Aufgaben, Dauer der Tagesarbeitszeit, Wochentage, auf die die Arbeitszeit eingeteilt werden kann, die Anzahl der Urlaubstage. Im Arbeitsvertrag müssen auch die Arbeitgeberrechte ausübende Person, die Art und Weise der Gehaltszahlungen, der Zahlungstag, die Regeln im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Fortbildungsstrategie des Arbeitgebers genannt werden. Weiterhin muss der Arbeitsvertrag die persönlichen Angaben einschließlich Steuer- und Sozialversicherungsnummer sowie die Zustimmung für die Datenverarbeitung enthalten.
Ein Arbeitsverhältnis kommt grundsätzlich als Vollzeitbeschäftigung und unbefristet zustande, sofern nicht eine Teilzeitbeschäftigung beziehungsweise eine Befristung vereinbart wurde (§§ 88, 92). Eine Befristung darf im Regelfall insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten (§ 192 Abs. 2). Probearbeitsverhältnisse sind nach § 45 zulässig.
Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Die grundlegenden Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus § 51 und 52. So muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag, den arbeitsrechtlichen Regelungen und den sonstigen Rechtsvorschriften beschäftigen. Der Arbeitnehmer seinerseits hat zu der vorgeschriebenen Zeit am Arbeitsort in einem arbeitsfähigen Zustand zu erscheinen und dem Arbeitgeber zur vereinbarten Tätigkeit zur Verfügung zu stehen.
Die Vollarbeitszeit beträgt nach § 92 Abs. 1 acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Die Regelungen zur Einteilung der täglichen Arbeitszeit (Arbeitsordnung) legt der Arbeitgeber fest (§ 96), er kann aber das Recht der Arbeitszeiteinteilung schriftlich an den Arbeitnehmer abgeben (ungebundene Arbeitsordnung). Der Arbeitszeitrahmen darf kraft Gesetzes höchstens vier Monate (16 Wochen), bei unterbrochener Arbeitsordnung, Mehrschichtbetrieb oder Saisonarbeit höchstens sechs Monate (26 Wochen) umfassen. Auf der Grundlage von Kollektivverträgen sind Zeitrahmenregelungen von längerer Dauer möglich.
Arbeitszeiten, die von der Arbeitszeiteinteilung abweichen oder über dem Arbeitszeitrahmen liegen, gelten als Überstunden (§ 107). Pro Kalenderjahr kann eine außerordentliche Arbeitszeit (Überstunden) von 250 Stunden angeordnet werden. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers können pro Kalenderjahr weitere, höchstens 150 Stunden außerordentliche Arbeitszeit angeordnet werden (freiwillig übernommene Überstunden).
Im Arbeitsvertrag muss festgehalten werden, wenn der Arbeitnehmer in Telearbeit beschäftigt wird. Sofern nicht anders vereinbart, arbeitet der Arbeitnehmer bei Telearbeit an höchstens einem Drittel der Arbeitstage im betreffenden Jahr in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer kann bis zur Vollendung des achten Lebensjahres seines Kindes oder im Falle einer Betreuung die Änderung des Arbeitsortes oder der Arbeitsordnung, beziehungsweise die Beschäftigung in Teilzeitarbeit oder im Home Office beantragen.
Teilt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung des Charakters der Arbeit die Tages- und Wochenarbeitszeit ein, so darf im Normalfall der Arbeitstag höchstens 12 Stunden, die Arbeitswoche höchstens 48 Stunden betragen (§ 99).
Bei Krankheit besteht während der ersten 15 Tage im Jahr Anrecht auf Lohnfortzahlung (§ 126 Abs. 1) in Höhe von 70 Prozent (§ 146 Abs. 5).
Falls es keine anderen Vereinbarungen gibt, steht einem Arbeitnehmer der im Arbeitsvertrag vereinbarte persönliche Grundlohn zu, der nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen darf (§ 136). Bei der Schichtzulage wird nicht zwischen Nacht- und Nachmittagsschicht unterschieden. Eine Schichtzulage von 30 Prozent ist für Arbeiten zwischen 18 und 6 Uhr festgeschrieben.
Vertragsbeendigung
Gesetzliche Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind gemäß § 63: Der Tod des Arbeitnehmers, eine Firmenschließung ohne Rechtsnachfolger und der Ablauf der vereinbarten Frist. Ansonsten kann ein Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien, durch ordentliche oder fristlose Kündigung beendet werden.
Der Arbeitgeber muss eine Kündigung begründen (§ 66 Abs. 1). Eine Kündigung ist aus persönlichen und betrieblichen Gründen möglich. Für beide Parteien gilt eine Kündigungsfrist von 30 Tagen bis höchstens einem Jahr. Davon darf nicht abgewichen werden. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses verlängert sich diese Frist gemäß § 69 Abs. 2 um 5 bis 60 Tage.
Wird das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber ordentlich gekündigt oder erlischt es, weil der Arbeitgeber ohne Rechtsnachfolger aufgehört hat zu bestehen, steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu. Bei einem mindestens dreijährigen Arbeitsverhältnis wird eine Abfindung von einem monatlichen Durchschnittsverdienst fällig. Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 25 Jahre bestanden, erhöht sie sich auf sechs Monatslöhne.
Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber setzt die erhebliche Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis voraus, die der Arbeitnehmer durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zu verantworten hat.