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Special | USA | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz | Umsetzungshilfe Risikoanalyse

Verstoß gegen das Verbot der Ungleichbehandlung in Beschäftigung

Der Länderbericht Umsetzungshilfe Risikoanalyse USA unterstützt bei der Ermittlung und Vermeidung menschenrechtlicher Risiken gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

(Vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 7 LkSG)

Kurzbeschreibung: Verboten ist die Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz aufgrund von nationaler und ethnischer Abstammung, sozialer Herkunft, Gesundheitsstatus, Behinderung, sexueller Orientierung, Alter, Geschlecht, politischer Meinung, Religion oder Weltanschauung sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist.

Gesetzliche Grundlagen

Die USA sind Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization; ILO) und haben zwei von zehn Kernübereinkommen ratifiziert (Stand: September 2024). Nicht ratifiziert wurden die hier relevanten Übereinkommen über Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (ILO-Übereinkommen Nr. 111) und über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit (ILO-Übereinkommen Nr. 100). Dennoch sind die USA durch ihre Mitgliedschaft in der ILO zu deren Beachtung verpflichtet. Informationen zu Mitgliedschaften in internationalen Abkommen sind in der Datenbank NORMLEX (Information System on International Labour Standards) der ILO verfügbar: Ratifications by country.

Diskriminierung am Arbeitsplatz ist in den USA grundsätzlich untersagt. Titel VII des Civil Rights Act of 1964 schützt in seiner geänderten Fassung Arbeitnehmer und Bewerber vor Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, Geschlecht und nationaler Herkunft. Der Schutz erstreckt sich auf sämtliche Beschäftigungsentscheidungen einschließlich Einstellung, Auswahl und Kündigung. Daneben existieren auf Bundesebene weitere Gesetze wie der Equal Pay Act of 1963, der Männer und Frauen vor geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung bei im Wesentlichen gleicher Arbeit bewahren soll, der Age Discrimination in Employment Act of 1967, der Altersdiskriminierung betrifft, und den Rehabilitation Act of 1973, der in Sections 501 und 505 vor Diskriminierung aufgrund einer Behinderung schützt. Auf Landesebene finden sich teils ähnliche Regelungen. Informationen zu einschlägigen nationalen Policies und zum anwendbaren nationalen Recht sind in der Datenbank NATLEX (Database on national labour, social security and related human rights legislation) der ILO verfügbar: Browse by country.

Weiterführende Informationen zu Definition und rechtlichen Instrumenten bezüglich Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz bietet der Praxislotse Wirtschaft & Menschenrechte.

Risiken

Im Länderranking The Global Gender Gap 2023 des Weltwirtschaftsforums liegen die USA beim Subindex Economic Participation and Opportunity auf Rang 21 unter insgesamt 146 Ländern weltweit und damit noch vor den westlichen Industriestaaten wie Frankreich (Rang 51) und Deutschland (Rang 88). In Sachen Gleichberechtigung liegen die USA damit weit vor den beiden Industrienationen.

Nach Daten der U.S. Chamber of Commerce gehen im Jahr 2024 rund 79 Millionen Frauen einer Arbeit nach, was einer Erwerbsrate von 57,6 Prozent entspricht. Damit repräsentieren Frauen circa 47 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung. Die Rate des geschlechterspezifischen Lohngefälles betrug 2023 rund 17 Prozent. Damit verdient eine erwerbstätige Frau durchschnittlich 16 US-Cent pro Stunde weniger als ein Mann. Merkliche Unterschiede zeigen sich auf Ebene der Bundesstaaten, einzusehen über das Center for American Progress (siehe Menüauswahl Gender wage gap). 

Die Biden-Administration hat sich in genderpolitischen Fragestellungen deutlich von der Trump-Administration abgesetzt. Im Oktober 2021 veröffentlichte sie die erste ressortübergreifende Nationale Strategie für Geschlechtergerechtigkeit. Bereits im März 2021 gründete sie das Gender Policy Council des Weißen Hauses, das im Februar 2023 den ersten Umsetzungsbericht zur Strategie darlegte.

Neben geschlechtsspezifischer Diskriminierung zeigt sich auch Rassendiskriminierung als weiterhin besonders prävalentes Problem. Beschäftigte mit schwarzer Hautfarbe machten im Jahr 2022 nach Daten des U.S. Bureau of Labor Statistics rund 13 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung aus. In einer repräsentativen Umfrage des Pew Research Center gaben etwa vier von zehn schwarzen Arbeitskräften (41 Prozent) an, von einem Arbeitgebenden bei Fragen von Einstellung, Bezahlung oder Beförderung aufgrund der ethnischen Herkunft oder Rasse mindestens einmal diskriminiert worden zu sein. Die Armutsquote der Afroamerikaner belief sich im Jahr 2023 nach dem U.S. Census Bureau auf 18,5 Prozent (8,3 Millionen) und lag damit deutlich über der US-Armutsquote von 11,1 Prozent.

Um mögliche Risiken bei der Ungleichbehandlung in Beschäftigung der USA zu ermitteln, können Unternehmen auf den CSR Risiko-Check zurückgreifen.

Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Die AHK USA mit Standorten in Atlanta, Chicago, New York, San Francisco und Washington, D.C. berät deutsche Unternehmen beim US-Markteinstieg und der Marktexpansion. Einer der häufigsten Gründe für das Scheitern eines Markteinstiegs ist oftmals nicht die Geschäftsidee oder das Produkt selbst, sondern ein Mangel an Informationen sowie fehlende Sorgfalt bei der Umsetzung. Der US-Markt ist sehr divers und regional geprägt. Darüber hinaus bestehen in den einzelnen Bundesstaaten teilweise unterschiedliche Regulierungen. 

Weiterführende Informationen zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen hinsichtlich des Verbots der Ungleichbehandlung in Beschäftigung können über den Praxislotsen Wirtschaft & Menschenrechte unter Diskriminierung im Sorgfaltsprozess adressieren, Gleichstellung der Geschlechter im Sorgfaltsprozess adressieren, Rechte indigener Völker im Sorgfaltsprozess adressieren eingesehen werden.

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