Rechtsmeldung Vereinigte Arabische Emirate Steuerverfahrensrecht
VAE verlängern Frist zur Aktualisierung von Steuerunterlagen
Die Steuerbehörde der Vereinigten Arabischen Emirate gewährt Steuerpflichtigen eine Nachfrist zur Berichtigung ihrer Steuerunterlagen.
12.11.2024
Von Sherif Rohayem | Bonn
Die emiratische Steuerbehörde gewährt Personen mit einer steuerlichen Registrierung in den Vereinigten Arabischen Emiraten mit der Handreichung TAXP007 eine Nachfrist für die Mitteilung steuerlich relevanter Änderungen. In der Handreichung teilt die Steuerbehörde mit, dass trotz verspäteter oder unterlassener Mitteilung ein Bußgeld entfällt, soweit die Steuerpflichtigen die Änderungen im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025 mitteilen. Steuerlich relevante Informationen, die eine Mitteilungspflicht auslösen, sind gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Steuerverfahren (SteuerverfahrenVO) die folgenden:
- Name, Adresse und E-Mail-Adresse,
- Aktivitäten der Gewerbeerlaubnis,
- Rechtsform, Gesellschaftsvertrag und Gründungsvertrag nicht eingetragener Personengesellschaften,
- Geschäftsfeld, in dem sich die registrierte Person betätigt und
- die Adresse, von der aus sie ihre Geschäfte betreibt.
Diese Nachfrist ist eine Abweichung von Artikel 6 Absatz 4 SteuerverfahrenVO. Danach müssen Steuerpflichtige die zuständige Behörde innerhalb von 20 Werktagen über relevante Änderungen in Kenntnis setzen. Schließlich gilt die Abweichung rückwirkend. Das heißt, dass die Steuerbehörde Bußgelder, die sie vor Bekanntgabe der Handreichung festgesetzt hat, bis zum Ablauf der Nachfrist nicht mehr geltend machen wird.
Zum Thema:
- Gesetz über das Steuerverfahren in der englischen Fassung
- SteuerverfahrenVO in der englischen Fassung