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Zollbericht, Rechtsbericht Welt WTO

Die 13. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation

Mit der Ministererklärung verpflichten sich die Mitglieder, das multilaterale Handelssystem zu stärken, damit es in Zukunft noch besser auf Herausforderungen reagieren kann.

Von Karl Martin Fischer, Dr. Melanie Hoffmann, Julia Merle, Udo Sellhast

Trotz globaler Herausforderungen auf zahlreichen Ebenen fand die 13. Ministerkonferenz (MC13) vom 26. Februar bis 2. März 2024 in Abu Dhabi statt. An der MC13 nahmen fast 4000 Vertreter der 164 WTO-Mitglieder teil, um über wichtige und aktuelle Themen zu diskutieren sowie konkrete Beschlüsse zu verfassen. Die nächste Konferenz findet in circa zwei Jahren in Kamerun statt.

Die intensiven Verhandlungen während der MC13 führten unter anderem zu folgenden Ergebnissen:
 

  • Die Komoren und Timor-Leste treten der WTO bei

    Die Zahl der WTO-Mitglieder erhöht sich auf 166.

    Nach einer Durststrecke von rund acht Jahren treten nun zwei neue Länder der WTO bei. Mit den neuen Mitgliedern - die Komoren und Timor-Leste (Osttimor) - wächst die WTO auf 166 Mitglieder an.

    Die Beitritte beider Entwicklungsländer wurden bereits am 26. Februar 2024 im Rahmen der 13. Ministerkonferenz (MC13) genehmigt. Rund fünf Monate später, am 22. Juli 2024, reichten beide Regierungen ihre Beitrittserklärungen bei der WTO ein. Nach den WTO-Regeln wird die Mitgliedschaft eines Beitrittskandidaten 30 Tage nach Hinterlegung der Beitrittserklärung bei der WTO wirksam. Demnach werden die Komoren am 21. August das 165. WTO-Mitglied. Da Timor-Leste die formelle Hinterlegung des Beitrittsprotokolls auf den 31. Juli datiert hat, wird das Land erst am 30. August 2024 und somit am sogenannten Popular Consultation Day in Timor-Leste das 166. WTO-Mitglied.

    23 weitere Länder befinden sich im laufenden Beitrittsverfahren und streben eine zeitnahe Mitgliedschaft in der WTO an.

    Weitere Informationen:

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Viele WTO-Mitglieder verbessern Dienstleistungsregulierung

    Im Rahmen der 13. Ministerkonferenz haben sich insgesamt 72 WTO-Mitglieder dazu verpflichtet, ihre nationalen Regeln für die Zulassung ausländischer Dienstleister handhabbarer zu machen.

    Schon 2017 hatten einige Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation eine Initiative zur Vereinfachung nationaler Zulassungsregelungen für Dienstleister aus anderen Ländern auf den Weg gebracht (Joint Initiative on Services Domestic Regulation – kurz: SDR). Nach Corona-bedingter Verzögerung gab es dann im Jahr 2021 eine Einigung auf die Einzelheiten. Im Rahmen der 13. Ministerkonferenz 2024 in Abu Dhabi (kurz: MC13) wurde jetzt für insgesamt 52 Mitgliedstaaten die Zertifizierung der neuen Regeln bekanntgegeben. Die noch ausstehenden Zertifizierungen sollen zeitnah folgen.

    Diese Maßnahme schafft kein neues, bindendes WTO-Recht. Vielmehr handelt es sich um ein freiwilliges und überobligatorisches „Voranpreschen“ mehrerer WTO-Mitglieder, also um eine sogenannte plurilaterale Vereinbarung. Gleichwohl ist sie bindend für diejenigen Staaten, die die weiter unten erläuterten Verpflichtungen in ihre nationalen Listen aufnehmen. 

    Die Joint Initiative soll wirksam werden, wenn im nationalen Recht eine Erlaubnis erforderlich ist, um die jeweilige Dienstleistung zu erbringen. Hier sorgt sie für Erleichterungen, verpflichten sich die teilnehmenden Staaten zu den folgenden Maßnahmen (diese Aufzählung ist nicht abschließend):

    Der Weg zur Erlaubnis soll möglichst einfach sein

    Alle Informationen, die für ausländische Dienstleister relevant sind, sollen leicht zugänglich gemacht werden – idealerweise elektronisch. Auch die Antragstellung als solche soll idealerweise elektronisch möglich sein. Ergänzend dazu sollen Dokumente in beglaubigter Kopie statt im Original eingereicht werden können, sofern das nationale Recht dies zulässt. Wenn möglich, sollen Antragsteller nur mit einer Behörde kommunizieren müssen. Anträge sollen in der Regel ganzjährig möglich sein. Ist dies nicht der Fall, soll der Zeitraum nicht zu kurz bemessen sein.

    In zeitlicher Hinsicht soll die zuständige Behörde ausländischen Antragstellern einen Hinweis zur typischen Bearbeitungszeit und auf Anfrage auch über den Bearbeitungsstand geben. Soweit praktikabel soll sie außerdem möglichst zeitnah ermitteln, ob der Antrag vollständig ist und falls nicht, dem Antragsteller dies mitteilen. Auf Anfrage soll sie außerdem mitteilen, welche Unterlagen fehlen und Gelegenheit zum Nachreichen der fehlenden Unterlagen geben.

    Wenn eine Entscheidung gefallen ist, soll die Behörde den Antragsteller hierüber zeitnah informieren. Im Falle einer negativen Entscheidung soll außerdem über die Gründe der Zurückweisung aufgeklärt und die Gelegenheit zu einer erneuten Beantragung gegeben werden – beides allerdings nur im Rahmen des Möglichen und Rechtmäßigen. 

    Anerkennung von Qualifikationen 

    Häufig müssen Dienstleister nach dem Recht des Erbringungsortes besondere Qualifikationen haben, bevor sie eine bestimmte Dienstleistung erbringen dürfen. Falls hierfür Prüfungen bestanden oder Anerkennungsverfahren durchlaufen werden müssen, sollen diese häufig genug angeboten werden. Sie sollen so weit wie möglich in elektronischer Form angeboten werden. Nationale Stellen, Behörden oder Kammern, die für die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind, sollen ermutigt und unterstützt werden, Rahmenvereinbarungen mit den Stellen anderer Länder zu schließen.

    Transparenz wird großgeschrieben 

    Die Mitgliedstaaten sollen möglichst viele Informationen zu Verfahren, Kosten, zuständigen Behörden, technischen Standards und typischen Verfahrensdauern öffentlich zugänglich machen. Entscheidungen über die Erteilung oder Ablehnung einer Erlaubnis sollen transparent und ohne Einfluss von außen erreicht werden. Kommende Regulierungen sollen soweit möglich bereits rechtzeitig vor dem Gültigwerden veröffentlicht werden. Im Entstehungsprozess neuer Regeln soll interessierten Parteien – soweit rechtlich möglich und praktikabel – Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Mitgliedstaaten werden ermutigt, zusätzlich zu den neuen Regulierungen auch deren Beweggründe zu erläutern.   

    Wenn Mitgliedstaaten neue Maßnahmen zur Regulierung bestimmter Dienstleistungen ergreifen, sollen diese auf objektiven und transparenten Kriterien beruhen, zu einer unparteiischen Entscheidung führen können und nicht selbst zu einem Hindernis einer Dienstleistungserbringung werden. Und: Ganz neu für die WTO ist der Inhalt von Section II Nr. 22 d) der Initiative: Hier wird erstmals ausdrücklich auf WTO-Ebene die Geschlechtsdiskriminierung thematisiert. Regelungen dürfen nicht zwischen Männern und Frauen diskriminieren. 

    Regelungstechnisch findet sich die Grundlage für diese Vereinbarung in Artikel XVIII des General Agreement on Trade in Services (GATS): Dort erhalten Mitglieder ausdrücklich die Ermächtigung, auch in anderen als den Artikeln XVI und XVII genannten Bereichen Liberalisierungen zu vereinbaren. Solche Verpflichtungen werden dann in die Listen der besonderen Verpflichtungen (Schedule of specific commitments) der jeweiligen Länder – beziehungsweise der EU – aufgenommen. Und zwar dort in die Spalte „Additional Commitments“. 

    Zum Thema: 

    Von Karl Martin Fischer | Bonn

  • Investment Facilitation auf der Zielgeraden

    Transparenz und Verwaltungsvereinfachung bei grenzüberschreitenden Investitionen stehen im Zentrum des zur MC13 vorgestellten WTO-Abkommens über Investitionserleichterungen.

    Über sechs Jahre dauerte es von der Idee bis zum fertigen Text. Anlässlich der 13. WTO-Ministerkonferenz (MC13) stellten die rund 120 Teilnehmerstaaten das in zahlreichen Runden verhandelte plurilaterale Übereinkommen zur Erleichterung von Investitionen im Dienste der Entwicklung vor (Investment Facilitation for Development Agreement - kurz: IFDA). Das Abkommen muss noch in den WTO-Rahmen integriert werden. Es wird im Anschluss in Kraft treten, sobald mindestens 75 Mitglieder nach nationaler Ratifikation der WTO formell ihren Beitritt erklärt haben.

    Anwendungsbereich und Inhalt des WTO-Abkommens über Investitionserleichterungen

    Das IFDA behandelt Maßnahmen, die Vertragsstaaten in Bezug auf Investitionen ergreifen oder aufrechterhalten. Die Bereiche Marktzugang, Investitionsschutz und Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren nimmt das Abkommen allerdings explizit vom Anwendungsbereich aus. 

    Ein Schwerpunkt des IFDA liegt in der Gewährleistung eines transparenten Umfelds für Investoren aus anderen Staaten, möglichst durch Einrichtung einheitlicher Informationsportale, Anlaufstellen und Zuliefererdatenbanken. Für Verwaltungsverfahren enthält das Abkommen Vorgaben nach denen Anträge objektiv und zügig bearbeitet werden sollen. 

    Der Nachhaltigkeit von Investitionen dienen Verpflichtungen der Staaten, Investoren zur Einhaltung internationaler Standards verantwortlichen unternehmerischen Handelns und zur Korruptionsbekämpfung zu ermutigen. 

    Ausführliche Informationen und weiterführende Links enthält der GTAI-Bericht "Verhandlungen in der WTO über Investment Facilitation".

    Stärkung von Investitionen in Entwicklungsländern

    Besonders befördern möchten die Vertragsstaaten Investitionen in Entwicklungsländern und am wenigsten entwickelten Ländern. Diese erhalten daher mehr Zeit für die Implementierung, wenn sie eine Anforderung aus dem IFDA nicht ad hoc umsetzen können. Zudem können sie untersuchen, in welchen Bereichen sie Hilfe anderer Vertragsstaaten oder internationaler Organisationen zum nachhaltigen Aufbau eigener Kapazitäten in Anspruch nehmen möchten. 

    Bei bleibenden Umsetzungsschwierigkeiten kann sich das Land an das eigens bei der WTO für dieses Abkommen zu gründende Komitee für Investionserleichterungen (Committee for Investment Facilitation) richten. Das Komitee etabliert im Anschluss eine fünfköpfige Expertengruppe, die Lösungsempfehlungen abgibt. Das Komitee trifft daraufhin Maßnahmen, damit das Land die entsprechenden Kapazitäten nachhaltig erwirbt.

    Von Udo Sellhast | Berlin

  • Ministerbeschluss zur Reform der Streitbeilegung verabschiedet

    Offene Fragen sollen auf Grundlage des bereits erzielten Fortschritts angegangen werden, um schnellstmöglich das blockierte Streitschlichtungssystem wieder in Kraft zu setzen.

    Der Ministerbeschluss erkennt die Fortschritte, die im Hinblick auf die Schaffung eines vollständig und gut funktionierenden Streitbeilegungssystems erzielt wurden, an. Alle Mitglieder sind aufgefordert, sich weiterhin offen und transparent an den Diskussionen zu beteiligen, auf den bereits erzielten Fortschritte aufzubauen und ungelöste Fragen beispielsweise bezüglicher der Berufung zu klären. Nur so kann es gelingen, das im Rahmen der 12. Ministerkonferenz (MC12) vereinbarte Ziel, ein funktionsfähiges Streitbelegungssystem bis spätestens 2024 wiederherzustellen, zu erreichen.

    Konkrete Fortschritte konnten im Rahmen der 13. Ministerkonferenz (MC13) leider nicht erreicht werden. Das Berufungsgremium ist auch weiterhin blockiert.

    Quelle und weitere Informationen: 

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Verlängerung des Zollmoratoriums für elektronische Übertragungen

    Zollfreiheit für elektronische Übermittlungen ist bis zur MC14 gewährleistet

    Wie in den vergangenen Jahren beschlossen die Mitglieder auch auf der 13. Ministerkonferenz (MC13), das Moratorium der E-Commerce-Zölle (on Customs Duties on Electronic Transmissions) bis zur nächsten Ministerkonferenz fortzusetzen. Demnach dürfen bis zur 14. Ministerkonferenz (maximal bis zum 31. März 2026) keinerlei Zölle auf elektronische Übertragungen, wie zum Beispiel Softwares, E-Mails, digitale Musik, Filme und Videospiele, erhoben werden.

    Darüber hinaus einigten sich die Minister darauf, die Diskussionen über den elektronischen Handel fortzusetzen sowie die Auswirkungen der Zölle auf den digitalen Handel und auf die Entwicklungsländer zu untersuchen.

    Quelle und weitere Informationen: Arbeitsprogramm/Ministererklärung

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Umweltschutz nimmt auf der MC13 eine wichtige Rolle ein

    Ministerkonferenz endet ohne Einigung bei wichtigen Fragen zur Landwirtschaft und Fischerei.

    Klima-, Umweltschutz und Nachhaltigkeit nehmen eine wichtige Rolle im globalen (Waren-)Handel und somit auch bei Unternehmen ein. Die WTO setzt sich aktiv für den Umweltschutz ein und gab diesen Themen auch im Rahmen der 13. Ministerkonferenz (MC13) eine Bühne.

    Neue Fischerei-Regeln vorerst gescheitert

    Auf der MC12 einigten sich die Mitglieder auf ein gemeinsames, multilaterales Abkommen, welches jedoch erst dann in Kraft treten kann, wenn zwei Drittel der WTO-Mitglieder ihre Annahmeurkunde beim WTO-Sekretariat hinterlegt haben. Zwar haben mittlerweile 71 Mitglieder ihre Urkunde hinterlegt, jedoch konnten sich die 164 Teilnehmerstaaten in einigen Punkten nicht einigen. Die Verhandlungen konnten somit nicht im Rahmen der MC13 abgeschlossen werden. Das weltweite Abkommen zum besseren Schutz der Fischbestände ist somit vorerst gescheitert. Die Gespräche sollen in Genf fortgeführt werden.

    Keine Fortschritte bei den Agrarverhandlungen 

    Trotz intensiver Verhandlungen gab es bei einigen Themen keine Einigungen. Weder ein Arbeitsprogramm noch ein Ministerbeschluss konnten auf der MC13 verabschiedet werden.

    Fortschritte bei den drei Umweltinitiativen 

    Anders als bei der Landwirtschaft und Fischerei konnten bei den drei Umweltinitiativen kleine Fortschritte erzielt werden.

    Handel und ökologische Nachhaltigkeit 

    Die Initiative für Handel und ökologische Nachhaltigkeit stellt ein konkretes Paket von Abschlussdokumenten vor, aus denen die Fortschritte seit der MC12 im vergangenen Jahr sowie die zukünftigen Maßnahmen hervorgehen. Bis zur MC14 sollen in den vier Arbeitsgruppen weitere Ergebnisse erarbeitet werden. Im Vordergrund stehen dabei folgende Themen: Verhalten der Mitglieder bei der Gestaltung und Umsetzung handelsbezogener Klimamaßnahmen; Güter und Dienstleistungen, die für die Energiewende eine entscheidende Bedeutung haben; handelsbezogene Aktionsbereiche zur Unterstützung einer Kreislaufwirtschaft und Gestaltung von Subventionen, die der Umwelt zugute kommen und zugleich Handelsverzerrungen vermeiden. 

    Weitere Informationen:

    Verringerung von Kunststoffverschmutzung

    Die auf der MC13 veröffentlichte Ministererklärung enthält konkrete handelsbezogene Maßnahmen zur Bewältigung der ökologischen, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Kunststoffverschmutzung. In der Erklärung werden Maßnahmen vorgeschlagen, um den Handel mit schädlichen Kunststoffen, unnötigen Einwegkunststoffen und Kunststoffverpackungen einzudämmen und Ersatzstoffe wie Bambus- oder Algenbiomasse zu fördern. 

    Die von den WTO-Mitgliedern bereits ergriffenen Maßnahmen spiegeln sich in einer der Erklärung beigefügten Sachverhaltszusammenstellung wider. Zu diesen Maßnahmen gehören das Verbot von Einwegkunststoffen, die Einführung von Ökodesign- und Kennzeichnungsvorschriften sowie die Bereitstellung finanzieller Unterstützung und Steuervergünstigungen für nachhaltige und sichere Ersatzstoffe ohne Kunststoffe.

    Die MC13-Ministererklärung fordert weitere konkrete, pragmatische und effektive Ergebnisse bis zur MC14. Die Mitglieder des Dialogs werden einen aktualisierten Arbeitsplan ausarbeiten, der sich auf den Aufbau und die Umsetzung der Maßnahmen der MC13-Ministererklärung konzentriert.

    Weitere Informationen:

    Subvention für fossile Brennstoffe

    Die Mitglieder dieser Initiative stellten einen umfassenden Plan vor, der unter anderem darauf abzielt, die den Welthandel verzerrenden Subventionen für fossile Brennstoffe zu begrenzen. Das in der Ministererklärung enthaltene Arbeitsprogramm enthält vertiefte Aktionsschritte, um die Transparenz zu erhöhen und den Informationsaustausch zu verbessern, Krisenunterstützungsmaßnahmen zu identifizieren und zu etablieren sowie die wichtigsten Arten von Subventionen und ihre entsprechenden Auswirkungen auf Umwelt und Handel zu thematisieren.

    Weitere Informationen:

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Entscheidung der MC13 in Bezug auf das TRIPS

    Im Bereich des TRIPS-Abkommens hat die 13. Ministerkonferenz am letzten Tag ein Moratorium im Rahmen der Streitbeilegung erneut verlängert.

    Zur Streitbeilegung enthält das TRIPS mit Artikel 64 nur eine Vorschrift. Deren Abs. 2 sieht vor, dass bestimmte Vorgaben des GATT – nämlich Art. XXIII Abs. 1 Buchst. b und c GATT 1994 – für fünf Jahre ab Inkrafttreten des WTO-Übereinkommens (das heißt, ab 1. Januar 1995) nicht auf die Streitbeilegung im Rahmen des TRIPS anwendbar sind.

    In Art. 64 Abs. 3 TRIPS wird der Rat für TRIPS angewiesen, in dem vorgenannten Zeitraum Anwendungsbereich und Modalitäten für derartige Beschwerden, die nach dem TRIPS erhoben werden, zu untersuchen. Er hat zudem der Ministerkonferenz seine Empfehlungen zur Billigung vorzulegen. Diese wiederum kann eine Entscheidung zur Billigung oder zur Verlängerung des vorgegebenen Zeitraumes nur durch Konsens treffen.

    Der ursprüngliche Zeitraum wäre zwar längst abgelaufen, allerdings wurde er von der Ministerkonferenz immer wieder verlängert. Die letzte Verlängerungsentscheidung hatte die WTO-Ministerkonferenz am 17. Juni 2022 getroffen. 

    Der Rat für TRIPS soll nach dem neuen Beschluss seine Prüfung des Anwendungsbereichs und der Modalitäten solcher Beschwerden ("non-violation and situation complaints") fortsetzen. Anschließend soll er der nächsten Ministerkonferenz (MC14) Empfehlungen aussprechen. Zwischenzeitlich werden WTO-Mitglieder keine entsprechenden Beschwerden einbringen.

    Zu einer Entscheidung bezüglich einer möglichen "TRIPS-Waiver"- Ausweitung auf Covid-19-Diagnostika und -Medikamente kam es im Übrigen nicht.

    Zum Thema: 

    Von Julia Merle | Bonn

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