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Recht kompakt | China | Körperschaft- und Einkommensteuer

China: Körperschaftsteuer und Einkommensteuer

Steuerzahler sind natürliche und juristische Personen sowie Wirtschaftsorganisationen. Nachfolgend werden Körperschaftsteuer, Einkommensteuer und Quellensteuer dargestellt. 

Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick

Körperschaftsteuer 

Nach dem Körperschaftsteuergesetz (Enterprise Income Tax Law, EITL) beträgt der einheitliche Steuersatz 25 Prozent (Art. 4 EITL). Anstelle einer Förderung nach der Herkunft der Investition erfolgt eine gezielte Steuerförderung nach Branche. Kleine und finanzschwache Unternehmen (small low-profit enterprises) unterliegen einem Steuersatz von 20 Prozent; Unternehmen im Bereich Hochtechnologie werden mit einem Steuersatz von 15 Prozent belegt. Auch Investitionen in den Sparten Umwelt und Energie können von steuerlichen Erleichterungen profitieren.

Artikel 2 und 3 EITL enthalten ein Konzept zur steuerlichen Ansässigkeit ("Tax residency"): Unternehmen, die als "resident enterprise" gelten, werden mit ihren weltweiten Einkünften, nicht ansässige Unternehmen lediglich mit Einkünften aus chinesischen Quellen besteuert. Die Ansässigkeit des Unternehmens bestimmt sich nach dem Ort der Eintragung der Gesellschaft oder dem Ort der effektiven Geschäftsführung. Auch ausländische Unternehmen mit tatsächlichem Verwaltungssitz in China werden somit mit ihren weltweiten Einkünften besteuert.

Bei Partnerschaftsgesellschaften ist nicht die Partnerschaftsgesellschaft als solche steuerpflichtig, sondern die Teilhaber der sogenannten Partnership; das anwendbare Steuerregime ist abhängig davon, ob die Partner natürliche (dann nach Individual Income Tax Law) oder juristische Personen sind.

Deutsche Unternehmen ohne Firmensitz in China (also: non-resident enterprise), die direkt in China tätig werden, dürfen in China nur besteuert werden, wenn sie mit ihren Aktivitäten eine Betriebsstätte ("permanent establishment") im Sinne des chinesisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) begründen. Grundsätzlich wäre auch in diesen Fällen eine buchmäßige Gewinnermittlung möglich, in der Praxis wird jedoch meist der Gewinn nach der sogenannten "Deemed-Profit"-Methode "geschätzt". Unter anderem begründen Bauausführungen und Montagen mit einer Dauer von über zwölf Monaten eine Betriebsstätte (Art. 5 Abs. 3 DBA).

Einkommensteuer

Das Einkommensteuergesetz (Individual Income Tax Law, IITL) wurde zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2019 geändert. Darin ist nun ein sogenannter "183-Tage-Test" anstelle der vorherigen 1-Jahres-Regel zur Bestimmung der Steueransässigkeit vorgesehen (Art. 1 IITL): Natürliche Personen unterliegen der chinesischen Einkommensteuer (IIT), wenn sie einen Wohnsitz in China haben oder sich insgesamt 183 Tage oder länger innerhalb eines Steuerjahres in China aufgehalten haben. Steueransässig sind danach also grundsätzlich auch Personen ohne Wohnsitz in China, die sich insgesamt mindestens 183 Tage in einem Steuerjahr in China aufhalten. Sie sind unbeschränkt steuerpflichtig, es gilt das Welteinkommensprinzip.

Bei einem Aufenthalt von weniger als 183 Tagen pro Steuerjahr wird nach chinesischem Einkommensteuerrecht bei "non-tax residents" hingegen nur das Einkommen aus chinesischen Quellen besteuert.

In China lebende und arbeitende Ausländer müssen IIT bezahlen, wenn dieses Einkommen in China getragen wird - wenn also eine chinesische Firma die ausländischen Mitarbeitenden für ihre Tätigkeit in China bezahlt. Dies gilt damit für alle deutschen Arbeitnehmer, welche direkt bei einem chinesischen Unternehmen beziehungsweise FIE angestellt sind oder für eine Betriebsstätte arbeiten. Auch Hauptrepräsentanten und Geschäftsführer ausländischer Niederlassungen in China sind ab dem ersten Tag steuerpflichtig. Seit 1. Oktober 2018 gilt für alle Steuerpflichtigen ein einheitlicher monatlicher Steuerfreibetrag von 5.000 RMB beziehungsweise 60.000 RMB im Jahr (resident taxpayers).

Die Steuersätze betragen ab 1. Januar 2019 für Löhne/Gehälter:

Stufe

Steuersatz (%)

Monatseinkommen in RMB

1

3

Bis zu 3.000

2

10

3.001 – 12.000

3

20

12.001 – 25.000

4

25

25.001 – 35.000

5

30

35.001 – 55.000

6

35

55.001 – 80.000

7

45

Über 80.000

Quelle: Individual Income Tax Law, Anhang 1 (dort Jahreseinkommen).

Zur "Besteuerung des Arbeitnehmers bei Entsendung nach China" siehe: GTAI-Rechtsbericht.

Doppelbesteuerungsabkommen

Seit dem 1. Januar 2017 findet zwischen Deutschland und China das reformierte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Anwendung.

Dadurch reduziert sich die Quellensteuer auf Dividenden von 10 Prozent auf 5 Prozent, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 25 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt (Art. 10 Abs. 2 Buchst. a DBA).

Die relevante Steuerperiode für den Schwellenwert für eine Dienstleistungsbetriebsstätte sowie eine selbständige Tätigkeit beträgt 183 Tage innerhalb eines 12-Monatszeitraumes. Bei einer Bauausführungsbetriebsstätte verlängert sich dieser auf zwölf Monate. Mehr dazu: GTAI-Rechtsbericht "China: Projektbesteuerung".

Quellensteuer/Withholding Tax

Auf in China erwirtschaftetes Einkommen ausländischer Gesellschaften ohne dauernde Niederlassung in China wird eine Quellensteuer (Withholding Tax) erhoben. Dividenden, die an nicht in China ansässige Unternehmen gezahlt werden, unterliegen grundsätzlich einem Quellensteuersatz von 10 Prozent. Die Quellensteuer ist von der auszahlenden Organisation in China einzubehalten und abzuführen ("Withholding (Tax) Agent"), Art. 37 EITL. Führt der lokal Ansässige die Steuer nicht ab, hat das ausländische Unternehmen auf Anweisung der Steuerbehörden die Einkommensteuer zu bezahlen, eine automatische Fälligkeit mit Sanktionen entfällt. Die Quellensteuer auf reinvestierte Gewinne ist seit dem 1. Januar 2017 ausgesetzt (siehe "Caishui [2018] Nr. 102"). Doppelbesteuerungsabkommen können Beschränkungen des Quellensteuersatzes vorsehen. 

Liegen die Voraussetzungen für eine Betriebsstätte nicht vor, so ist zu beachten, dass die reduzierten Steuersätze nicht einschlägig sind, wenn das Unternehmen hauptsächlich zum Zweck der niedrigeren Steuersätze gegründet wurde. Dann gilt ein Gesellschafter in Form einer juristischen Person nicht als wirtschaftlicher Eigentümer und es erfolgt keine Reduktion der Quellensteuer auf Dividenden.

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