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Neue chinesische Negativlisten für den Dienstleistungshandel
Bezüglich des grenzüberschreitenden Handels mit Dienstleistungen gibt es in China seit April 2024 zwei sogenannte Negativlisten: eine landesweite und eine für die Freihandelszonen.
04.07.2024
Von Julia Merle | Bonn
Im März 2024 veröffentlichte das Handelsministerium MOFCOM erstmals eigene Negativlisten mit Beschränkungen und Verboten für bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen, die ausländische Unternehmen in China erbringen möchten.
Die landesweite Negativliste umfasst 71 Punkte in elf Bereichen. So werden unter anderem bestimmte Dienstleistungen im Finanzsektor (unter Nr. 6, Ziff. 25 bis 39) und in den Bereichen Kultur, Sport und Unterhaltung (Nr. 11) aufgeführt. Zu den weiteren gelisteten Branchen gehören Land- und Forstwirtschaft, Lager- und Transportwesen, IT-Dienstleistungen sowie die Baubranche. Die Vorgaben beziehen sich dabei auf drei verschiedene Erbringungsarten.
Für die Freihandelszonen besteht eine spezielle Negativliste mit 68 Punkten in denselben Bereichen.
Die beiden "Special Administrative Measures for Cross-Border Trade in Services" gelten seit 21. April 2024.
Bei Dienstleistungserbringung im Modus der kommerziellen Präsenz haben ausländische Investoren weiterhin insbesondere die bisherigen Negativlisten für ausländische Investitionen in der Fassung von 2021 sowie die Marktzugangsnegativliste aus dem Jahr 2022 zu beachten.
Zum Thema:
- Dekret Nr. 1 (2024) des MOFCOM vom 22. März 2024 (Chinesisch; mit Erläuterungen)
- landesweite Negativliste auf Chinesisch
- Negativliste für die Freihandelszonen auf Chinesisch
- Gesetze in China
- GTAI-Rechtsbericht China: Investitionsrecht (16. August 2022)
- GTAI-Fact Sheet Die WTO und das GATS
- GTAI-Webinar RCEP und der Handel mit Dienstleistungen