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EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention

Antidumping - Waren aus Glasfaserfilamenten mit Ursprung in China

Die Europäische Kommission leitet eine Interimsuntersuchung ein. Sie verlängerte die Antidumpingmaßnahmen im Juli 2023. 

Von Stefanie Eich | Bonn

Auf Einfuhren von bestimmten Waren aus Endlosglasfaserfilamenten bestehen seit 2011 Antidumpingmaßnahmen. Nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung verlängerte die Europäische Kommission diese Maßnahmen erneut. Nun leitet sie eine Interimsüberprüfung ein. 

Seit 2021 gelten zudem Antisubventionsmaßnahmen. Auch diesbezüglich hat die EU-Kommission eine Interimsüberprüfung eingeleitet. 

Die Überprüfung betrifft die Höhe der Antidumpingzölle

Der Antrag stellende Verband Glass Fibre Europe brachte vor, dass sich die Umstände seit Verlängerung der Antidumpingmaßnahmen geändert haben und die aktuellen Maßnahmen nicht mehr ausreichend seien, um das Dumping unwirksam zu machen. Es gebe aufgrund von Überkapazitäten einen Preisrückgang. Der Preisdruck habe bereits zwei EU-Hersteller vom Markt verdrängt. Aus Sicht der EU-Kommission ist die Beweislage ausreichend, um eine Interimsuntersuchung einzuleiten. Die Untersuchung bezieht sich auf die Überprüfung der Dumping- und der Schadensspanne. Diese sind ausschlaggebend für die Höhe der Antidumpingzölle.  

Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.9). Interessierte Parteien können innerhalb von 37 Tagen Stellung nehmen. Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.

Quelle: 
Bekanntmachung der Einleitung einer Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. August 2024.

Die Maßnahmen gelten für fünf Jahre

Die Europäische Kommission führt den endgültigen Antidumpingzoll mit Wirkung vom 15. Juli 2023 ein. An den Antidumpingzollsätzen ändert sich nichts. 

Betroffene Waren

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten. Ausgenommen sind Matten aus Glaswolle.

Die Ware wird derzeit unter den folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00 (TARIC-Codes 7019120022, 7019120025, 7019120026, 7019120039), 7019 14 00 und 7019 15 00. 

Antidumpingzölle

endgültige Antidumpingzölle auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt

Unternehmen

Endgültiger Antidumpingzoll (in Prozent)

TARIC-Zusatzcode

Jushi Group Co., Ltd; Jushi Group Chengdu Co., Ltd; Jushi Group Jiujiang Co., Ltd

14,5

B990

Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd; Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd; Changzhou Tianma Group Co., Ltd

0

A983

Chongqing Polycomp International Corporation

19,9

B991

Andere in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2017/724 aufgeführte mitarbeitende Unternehmen

15,9

Alle übrigen Unternehmen

19,9

A999

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452

Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird. Diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet:

"Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“

Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 19,9 Prozent Anwendung.

Quelle: Durchführungsverordnung (EU) 2023/1452; ABl. L 179 vom 14. Juli 2023, S. 57. 

Einleitung einer Auslaufüberprüfung

Im August 2021 kündigte die Europäische Kommission das bevorstehende Außerkrafttreten zum 26. April 2022 an. Daraufhin leitete sie im April 2022 eine Auslaufüberprüfung ein. Der Antrag wurde vom Verband der europäischen Glasfaserhersteller (European Glass Fibre Producers Association) gestellt.

Quellen: 

  • Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung; ABl. C 167 vom 21. April 2022, S. 20;
  • Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens; ABl. C 311 vom 3. August 2021, S. 5.

Die vorherigen Maßnahmen galten seit 2017

Die Antidumpingmaßnahmen auf Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in China bestehen bereits seit 2011. 2017 verlängerte die Europäische Kommission die Maßnahmen nach Abschluss einer Auslaufüberprüfung. 

Quelle:

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