EU Customs & Trade News EU Antidumping, Antisubvention
Antisubvention - Endlosgflasfaserfilamente mit Ursprung in China
Die Europäische Kommission leitet eine Interimsüberprüfung ein.
30.08.2024
Von Stefanie Eich | Bonn
Auf Einfuhren von Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in China bestehen Antisubventionsmaßnahmen, die mit Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 eingeführt wurden. Die Europäische Kommission gibt bekannt, dass sie eine Interimsüberprüfung einleitet.
Seit Juli 2023 gelten zudem Antidumpingmaßnahmen. Auch diesbezüglich hat die EU-Kommission eine Interimsüberprüfung eingeleitet.
Die Überprüfung betrifft die Höhe der Ausgleichszölle
Der Antrag stellende Verband Glass Fibre Europe brachte vor, dass die Ausgleichszölle in ihrer jetzigen Höhe die Auswirkungen der Subventionierung nicht mehr ausgleichen. Die Einfuhren aus China haben in einem Maße zugenommen, dass sie zu einer Schädigung des Wirtschaftszweigs in der EU geführt haben. Der Preisdruck habe bereits zwei EU-Hersteller vom Markt verdrängt. Aus Sicht der EU-Kommission ist die Beweislage ausreichend, um eine Interimsuntersuchung einzuleiten. Die Untersuchung bezieht sich auf die Schadensspanne. Die Schadensspanne ist ausschlaggebend für die Höhe der Ausgleichszölle.
Die Bekanntmachung enthält ausführlichere Informationen zur Untersuchung und die Kontaktdaten der Kommission (siehe Punkt 5.8). Interessierte Parteien können innerhalb von 37 Tagen Stellung nehmen. Die Kommission hat höchstens 15 Monate Zeit, um die Untersuchung abzuschließen.
Quelle:
Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten (Glasfaserverstärkungen) mit Ursprung in der Volksrepublik China; ABl. C vom 30. August 2024.
Die Maßnahmen gelten seit 2021
Die Europäische Kommission führte mit Wirkung vom 26. Februar 2021 einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Glasstapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger, von Glasfaserrovings — ausgenommen getränkte und beschichtete Glasfaserrovings mit einem Glühverlust von mehr als 3 Prozent (gemäß ISO-Norm 1887) — sowie von Matten aus Glasfaserfilamenten (ausgenommen Matten aus Glaswolle), mit Ursprung in China ein. Die Einführung erfolgt nach dem Abschluss einer Auslaufüberprüfung.
Die Ware wird derzeit unter folgenden KN-Codes eingereiht: 7019 11 00, ex 7019 12 00.
Unternehmen | Endgültiger Ausgleichszoll (in Prozent) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
Jushi Group Co., Ltd, Jushi Group Chengdu Co., Ltd, Jushi Group Jiujiang Co., Ltd. | 10,3 | B990 |
Changzhou New Changhai Fiberglass Co., Ltd, Jiangsu Changhai Composite Materials Holding Co., Ltd, Changzhou Tianma Group Co., Ltd. | 4,9 | A983 |
Chongqing Polycomp International Corporation | 9,7 | B991 |
Andere in Anhang I aufgeführte mitarbeitende Unternehmen | 10,2 | |
Alle übrigen Unternehmen | 10,3 | A999 |
Quelle:
Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates; ABl. L 65 vom 25. Februar 2021, S. 1.