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Rechtsbericht Italien Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht

Italienisches Gesetzespaket flexibilisiert das Arbeitsrecht

Das italienische Parlament hat ein Maßnahmenbündel beschlossen, das einige Aspekte des Arbeitslebens vereinfachen wird.

Von Karl Martin Fischer | Bonn

Das Gesetz 203/2024 vom 13. Dezember 2024 (das Gesetz) enthält verschiedene Maßnahmen mit Bezug zum Arbeitsleben. Es ist größtenteils am 12. Januar 2025 in Kraft getreten. Eine Auswahl der relevantesten Neuregelungen:

Leiharbeit und Befristungen

Artikel 31 des Gesetzesdekrets Nr. 81/2015 legt fest, dass die Zahl der befristet Beschäftigten 30 Prozent der Zahl der im entleihenden Unternehmen anwesenden Festangestellten nicht überschreiten darf. Allerdings gibt es hiervon Ausnahmen. Nicht mitgezählt werden beispielsweise Arbeitslose, die seit mindestens 6 Monaten arbeitssuchend sind und Leistungen beziehen. 

Zukünftig wird es gemäß Artikel 10 des Gesetzes wesentlich mehr solcher Ausnahmen geben. Zum Beispiel werden über 50-jährige nicht mehr mitgezählt, außerdem Leiharbeiter, die als Schwangerschafts- beziehungsweise Mutterschutzvertretung eingestellt wurden. Ebenfalls nicht mitgezählt werden Leiharbeiter, die ihrerseits mit dem Verleiher einen unbefristeten Arbeitsvertrag haben. Außerdem werden innovative Start-Ups (siehe hierzu Artikel 25 des Gesetzesdekrets Nr. 179/2012) für die ersten vier Jahre ab der Gründung des Unternehmens von der Regelung ausgenommen sein.  

Überdies: Die Höchstgrenze von 24 Monaten für den Einsatz von Leiharbeitnehmern gilt künftig nicht für diejenigen, die mit Ihren Arbeitgeberinnen – also den Verleihunternehmen – einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen haben.

Probezeit bei befristeten Arbeitsverträgen

Artikel 13 des Gesetzes bezieht sich auf das Gesetzesdekret Nr. 104/2022 betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zwischen der Dauer der Probezeit und der Dauer des Arbeitsvertrags. Dieses wird jetzt konkretisiert. Die Regelung sieht vor, dass - unbeschadet günstigerer tarifvertraglicher Bestimmungen - die Dauer der Probezeit im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses auf einen Tag der tatsächlichen Leistung pro 15 Kalendertage ab dem Tag der Begründung des Arbeitsverhältnisses festgesetzt wird. In jedem Fall darf die Probezeit bei Verträgen mit einer Laufzeit von bis zu 6 Monaten nicht weniger als 2 und nicht mehr als 15 Tage, bei Verträgen mit einer Laufzeit von 6 bis 12 Monaten darf sie nicht weniger als 2 und nicht mehr als 30 Tage betragen.

De-facto Kündigung durch Abwesenheit

Artikel 19 des Gesetzes regelt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch konkludentes Verhalten. Er sieht vor, dass im Falle einer unentschuldigten Abwesenheit des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin über die im Tarifvertrag bestimmte Frist hinaus - oder in Ermangelung einer solchen Frist, für einen Zeitraum von mehr als 15 Tagen - die Arbeitgeberin die zuständige örtliche Dienststelle der nationalen Arbeitsinspektion unterrichtet. Diese prüft den Sachverhalt und gibt der Arbeitgeberin Rückmeldung. Im Regelfall wird die unentschuldigte Abwesenheit dazu führen, dass das Arbeitsverhältnis als beendet gilt. Dies jedoch nicht, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass es aufgrund höherer Gewalt oder einer anderen, der Arbeitgeberin zuzurechnenden Tatsache nicht möglich war oder ist, die Gründe für die Abwesenheit mitzuteilen.

Sonstiges

Es gibt noch einige weitere erwähnenswerte Punkte, die das Gesetz regelt. In aller Kürze:

  • Künftig sollen kollektive Verhandlungen zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmervertretern per Videokonferenz durchgeführt werden können. 
  • Artikel 1 des Gesetzes enthält einige Neuregelungen bestimmter Fragen der Gesundheitsfürsorge und des Arbeitsschutzes
  • Arbeitgeber sind verpflichtet, dem Arbeitsministerium auf elektronischem Wege Informationen über die Arbeitnehmer im Smart Working zu übermitteln (einschließlich der Namen sowie des Anfangs- und Enddatums des Zeitraums). Diese Mitteilungen müssen innerhalb von 5 Tagen nach Beginn oder Beendigung des agilen Arbeitens erfolgen.
  • Darüber hinaus sind Arbeitgeber verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik Telearbeit zu melden (Artikel 23 des Gesetzes Nr. 81/2017). Dies muss künftig in der Regel innerhalb von 5 Tagen nach Beginn geschehen. Die Mitteilung muss die Namen der betroffenen Arbeitnehmer sowie das Anfangs- und Enddatum der Telearbeit enthalten.
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