Rechtsmeldung Österreich Arbeits- und Arbeitsgenehmigungsrecht
Österreich: Arbeiten von überall
Das Telearbeitsgesetz wird größere Flexibilität beim Arbeiten außerhalb des Büros ermöglichen. Einseitig geht aber nach wie vor nichts.
12.08.2024
Von Karl Martin Fischer | Bonn
Künftig sind nicht nur regelmäßiges Arbeiten von zu Hause („Homeoffice“) geregelt, sondern auch das Arbeiten von anderen frei gewählten Orten, wie zum Beispiel Hotels, Kaffeehäusern oder Parks. Auch das Arbeiten im Ausland ist von dem neuen Gesetz erfasst, wobei insofern natürlich Besonderheiten hinsichtlich Aufenthaltsrecht, Steuerrecht sowie Arbeits- und Sozialrecht zu beachten sind.
Telearbeit darf nach wie vor nicht einseitig von Arbeitnehmer oder Arbeitgeberin angeordnet oder erbracht werden, sondern sie bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Folge einer solchen Vereinbarung wird für die Arbeitgeberin sein, dass sie die erforderlichen Arbeitsmittel zur Verfügung stellen muss. Alternativ muss sie einen Kostenersatz leisten, der bis zu 300 Euro jährlich steuerfrei ausgezahlt werden kann. Dann müssen diese Tage allerdings am Lohnzettel angeführt sein.
Der Unfallversicherungsschutz besteht auch bei Telearbeit. Allerdings wird insofern differenziert. Das Arbeiten von zu Hause, einem Coworking-Space oder von dem Wohnsitz naher Angehöriger aus bleibt vollumfänglich versichert. Bei der Telearbeit im weiteren Sinne, also beispielsweise Kaffeehaus oder Park, entfällt hingegen der Unfallversicherungsschutz für Wegeunfälle.
Das Gesetz wurde am 19. Juli 2024 im österreichischen Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es wird zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Zum Thema:
- Informationsseite der österreichischen Regierung zum Telearbeitsgesetz
- GTAI-Publikation "Arbeitsmarkt": Arbeitskräfte in Österreich werden teurer