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Österreich: Arbeitsrecht
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen Angestellten und Arbeitern. Im Falle einer Kündigung kann eine Abfertigung fällig werden.
26.07.2024
Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer, Dr. Achim Kampf | Bonn
Vertragsschluss
Auch in Österreich ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages formfrei möglich. Wird der Vertrag lediglich mündlich abgeschlossen, ist dem Arbeitnehmer aber nach Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstzettel auszuhändigen, in dem die wesentlichen Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses aufgeführt sind (§ 2 Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz - AVRAG). Hierzu zählen beispielsweise: Name und Anschrift des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, Beginn des Arbeitsverhältnisses, gewöhnlicher Arbeitsort sowie die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts.
Teilzeitbeschäftigte unterliegen den gleichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie Vollzeitbeschäftigte und haben grundsätzlich den gleichen Versicherungsschutz (Kranken-, Unfall-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung).
Das österreichische Recht unterscheidet im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitern und Angestellten. Angestellte sind nach §§ 1, 2 Angestelltengesetz (AngG) Arbeitnehmer, die kaufmännische Dienste, sonstige höhere nicht kaufmännische Dienste (mit entsprechenden Vorkenntnissen) oder Kanzleiarbeiten (alle Bürotätigkeiten) leisten. Eine gesetzliche Definition des Begriffs Arbeiter existiert nicht. Zu den Arbeitertätigkeiten zählen neben einfachen manuellen Hilfstätigkeiten auch hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten, die eine mehrjährige Ausbildung (Facharbeiter) erfordern. Die früher wichtige Unterscheidung nach Angestellten und Arbeitern verliert mittlerweile zusehends an Bedeutung. So wurde im Jahr 2018 die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall angeglichen, im Jahr 2021 dann die Kündigungsfristen. Unterschiede gibt es allerdings noch immer, zum Beispiel bei den Gründen für eine vorzeitige Auflösung oder im Betriebsverfassungsrecht (gesonderte Arbeiter- und Angestelltenbetriebsräte).
Vertragsbeendigung
Eine Kündigung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen, wobei die Schriftform aus Beweisgründen ratsam (und mitunter sogar kollektiv- oder individualvertraglich vorgeschrieben) ist.
Wird das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberseite gekündigt, ist sowohl bei Arbeitern (§ 1159 ABGB) als auch bei Angestellten (§ 20 Angestelltengesetz) eine sechswöchige Frist zu beachten (sofern in Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag keine abweichende Frist geregelt ist). Die Frist verlängert sich gestaffelt nah der Dienstzeit auf bis zu fünf Monate nach dem vollendeten 25. Dienstjahr (§ 20 Abs. 2 AngG; § 1159 Abs. 2 ABGB). Beachtet der Arbeitgeber die Frist nicht und ist die Kündigung damit rechtswidrig, hat das nicht deren Unwirksamkeit zur Folge. Allerdings löst es Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers aus, der dann so zu stellen ist, als ob das Arbeitsverhältnis zum rechtmäßigen Zeitpunkt aufgelöst worden wäre.
Arbeitern und Angestellten steht bei Kündigung gemäß den Vorschriften des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes beziehungsweise § 23 AngG eine sogenannte Abfertigung zu. Dies ist ein versicherungsähnliches Abfindungssystem, das sowohl Überbrückungshilfe im Hinblick auf eine drohende Arbeitslosigkeit als auch Belohnung für Betriebstreue ist. Ist der Arbeitnehmer nach dem 1. Januar 2003 eingestellt worden, so muss der Arbeitgeber 1,53 Prozent des monatlichen Entgelts inklusive Sonderzahlungen an eine (im Voraus bestimmte) Mitarbeitervorsorgekasse entrichten (sogenannter Betriebsvorsorge-Beitrag), sofern das Arbeitsverhältnis länger als einen Monat dauerte. Der Arbeitnehmer kann sich den entsprechenden Betrag auch auszahlen lassen, sofern die Einzahlungen mindestens drei Jahre lang erfolgt sind.
Weitere Informationen
Deutsche Arbeitnehmer, die nach Österreich entsendet werden, müssen wie österreichische Arbeitnehmer entlohnt werden. Für die Dauer der Entsendung haben sie daher einen Anspruch auf das gesetzliche, durch Verordnungen festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt. Näher Informationen zum Mindestlohn und zu Kollektivverträgen enthält der Abschnitt Österreich: Mindestlöhne.
Informationen zum österreichischen Arbeitsmarkt, zu Lohnkosten und Arbeitsrecht hält die GTAI-Publikation Arbeitsmarkt Österreich bereit.