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Pakistan: Steuerrecht

In Pakistan gibt es im Steuerrecht eine Reihe an verschiedenen Rechtsgrundlagen. Die wichtigste davon ist die Income Tax Ordinance von 2001.

Von Jakob Kemmer, Sherif Rohayem, Niko Sievert, Sven Klaiber

Das pakistanische Steuerjahr läuft grundsätzlich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des Folgejahres; Steuererklärungen für einen Veranlagungszeitraum sind bis zum 31. Dezember desselben Jahres einzureichen. 

Die Income Tax Ordinance von 2001 (ITO) und die Income Tax Rules unterscheiden zwischen der Körperschaftsteuer (corporate tax) und der persönlichen Einkommensteuer (personal income tax). 

Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuer unterfallen Unternehmen, wobei dieser Begriff weiter ist als der nach dem Companies Act 2017 (Sec. 80 ITO). Das pakistanische Steuerrecht unterscheidet zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Steuerpflicht. Dabei knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht entweder an den Sitz der Gesellschaft oder den Ort der Geschäftsführung an (Sec. 83 ITO). Ein unbeschränkt steuerpflichtiges Unternehmen unterfällt mit seinem gesamten Welteinkommen der pakistanischen Steuer (Sec. 11 Subsec. 5 ITO). Unabhängig vom Bestehen eines Doppelbesteuerungsabkommens kennt das pakistanische Recht, wie auch das deutsche Recht, allerdings die Möglichkeit der Anrechnung ausländischer Steuern. Beschränkt steuerpflichtige Unternehmen unterfallen nur im Hinblick auf ihre pakistanischen Gewinne der Steuer (Sec. 11 Subsec. 6 ITO). 

Der Körperschaftsteuersatz liegt seit dem Jahr 2019 bei 29 Prozent. Für kleine Unternehmen gilt ein reduzierter Steuersatz von 20 Prozent. Banken zahlen seit 2023 einen erhöhten Körperschaftsteuersatz von 39 Prozent.

Quellensteuer

Gegenüber Nicht-Ansässigen fallen Quellensteuern an auf: 

  • Zinsen (zwischen 10 Prozent und 20 Prozent gem. Sec. 151 i.V.m. Division IA, Part III, 1. Schedule ITO);
  • Dividenden (einschließlich der Überweisung von Gewinnen an die Hauptverwaltung - gestaffelt 7,5 Prozent, 15 Prozent, 25 Prozent oder 35 Prozent je nach Höhe des Bruttobetrags);
  • Bau- und Installationsaufträge (7 Prozent oder 12 Prozent gem. Sec. 152 Subsec. 1A, Division IV, Part I, 1. Schedule ITO);
  • Einkommen aus Seefracht (8 Prozent gem. Sec 7 i.V.m. Division IV, Part I, 1.Schedule, lit. b ITO);
  • Einkommen aus Luftfracht (3 Prozent gem. Sec 7 i.V.m. Division IV, Part I, 1.Schedule, lit. a ITO);
  • Sonstige Zahlungen (20 Prozent). 

Aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens werden diese Quellensteuern jedoch in Art und Höhe begrenzt.

Eine gesonderte Kapitalertragsteuer existierte bis Juli 2010 nicht. Kapitalerträge unterlagen vielmehr der jeweils anwendbaren income tax. Sodann wurde eine gesonderte Kapitalertragsteuer auf den Handel mit börsennotierten Wertpapieren eingeführt (Sec. 37A ITO). Deren Höhe bemisst sich nach der Dauer, für die der Inhaber die Wertpapiere gehalten hat, bis er sie verkauft hat und ob er eine Steuererklärung einreicht. 

Gewinne, die eine Zweigniederlassung (branch) an das ausländische Mutterunternehmen transferiert, werden wie Dividenden behandelt und mit einer Quellensteuer von 15 Prozent belegt.

Einkommensteuer

Pakistan unterscheidet auch im Rahmen der Einkommensteuer zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten Steuerpflicht. Unbeschränkt steuerpflichtig ist, wer in Pakistan mehr als 182 Tage im Veranlagungszeitraum anwesend ist (Sec. 82 ITO). Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger wird mit seinem Welteinkommen in Pakistan besteuert. Wer nicht als Ansässiger gilt, unterliegt nur mit seinem pakistanischen Einkommen der Einkommensteuer (Sec. 11 Subsec. 5 u. 6 ITO). Besteuert werden Löhne, Einkommen aus Grundbesitz, Einkommen aus Handelsgewerbe, Kapitalerträge und sonstige Einkommen (Sec. 11 ITO). Die Einkommensteuer ist progressiv gestaffelt und für das Jahr 2024 wie folgt festgelegt (Division I, Part I, 1. Schedule ITO):

Einkommen (in pR) Steuersatz (in Prozent)
bis zu 600.0000
600.001 bis 1.200.000 2,5
1.200.001 bis 2.400.000 12,5
2.400.001 bis 3.600.00022,5
3.600.001 bis 6.000.00027,5
Über 6.000.00035

Sofern der Anteil des Einkommens aus Lohn mehr als 75 Prozent des Gesamteinkommens einer natürlichen Person ausmacht, gelten niedrigere Steuersätze. Des Weiteren gilt, dass lediglich der Teil des Lohns, der über dieser Bemessungsgrenze liegt, dem Höchstsatz unterfällt. Entsprechend wird bei den übrigen Steuersätzen verfahren.

Umsatzsteuer

Zu den indirekten Steuern zählt unter anderem die Umsatzsteuer (sales tax) mit einem regulären Satz von 18 Prozent (seit Februar 2023). Gemäß dem Sales Tax Act 1990 ist sie als Mehrwertsteuer ausgestaltet. Diese Abgabe wird bundesweit nur bei Warentransaktionen, nicht aber bei Dienstleistungen erhoben. Die Umsatzsteuer auf Dienstleistungen erheben vor allem die einzelnen Provinzregierungen. Deren Sätze rangieren zwischen 13 und 16 Prozent.

Doppelbesteuerungsabkommen

Seit dem 30. Dezember 1995 gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (Doppelbesteuerungsabkommen - DBA).

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