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Recht kompakt | Spanien | Sozialversicherung

Sozialversicherung in Spanien

Auch in Spanien basiert das Recht der Sozialversicherung (Seguridad Social) auf europäischen Vorgaben.

Von Nadine Bauer, Mandy Nicke, Katrin Grünewald

Im Sozialversicherungsrecht gilt grundsätzlich das Tätigkeitsortprinzip. Mit anderen Worten: Man unterliegt dem Sozialversicherungssystem des Landes, in dem man arbeitet. Bei der Entsendung beziehungsweise grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung bleibt jedoch unter bestimmten Voraussetzungen das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar. Innerhalb der Europäischen Union sowie zwischen der Europäischen Union (EU) und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz gelten die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009. Danach unterliegt ein deutscher Arbeitnehmer, der in Spanien eine Dienstleistung erbringt, weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Der zu entsendende Arbeitnehmer ist

  • Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates, von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und ist/war in einem dieser Länder versichert oder
  • ein Staatenloser oder Flüchtling mit Wohnsitz in der EU, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz und ist/war in einem dieser Länder versichert oder
  • ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig in der EU aufhält und in einer Lage befindet, die nicht ausschließlich einen einzigen Mitgliedstaat betrifft oder
  • ein Familienangehöriger oder Hinterbliebener einer der oben genannten Kategorien.

2. Die zu entsendende Person ist bei einem Unternehmen auf dessen Rechnung gewöhnlich beschäftigt, das heißt, es besteht eine arbeitsrechtliche Bindung. Grundsätzlich muss sie unmittelbar vor der Entsendung im Staat der Niederlassung ihres Arbeitgebers mindestens einen Monat sozialversichert gewesen sein.

3. Das entsendende Unternehmen ist gewöhnlich in einem EU-Staat, Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz tätig. Gewöhnlich heißt, dass das Unternehmen im Mitgliedstaat seiner Niederlassung eine „nennenswerte Geschäftstätigkeit“ ausübt. Dies wird mittels Gesamtschau aller Tätigkeiten festgemacht.

4. Während der Entsendung führt die Person die Arbeiten auf Rechnung dieses Arbeitgebers aus, das heißt, die arbeitsrechtliche Bindung bleibt bestehen.

5. Der Entsendete darf keine andere entsendete Person ablösen.

6. Die voraussichtliche Dauer der Entsendung beträgt maximal 24 Monate. Bei Überschreitung der Höchstdauer kann eine individuelle Vereinbarung über die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften geschlossen werden. Zuständig für den Abschluss einer solchen Ausnahmevereinbarung ist unter anderem der GKV-Spitzenverband (Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland - DVKA) in Bonn.

Auch bei einem Selbständigen bleibt das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar, wenn er normalerweise in Deutschland tätig ist, sofern folgende Voraussetzungen der Verordnung (EG) 883/2004 erfüllt sind:

  1. Die Person ist gewöhnlich in Deutschland selbständig tätig. Gewöhnlich heißt, dass sie dort üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten ausübt. Konkret muss sie bereits vor der Tätigkeit im Ausland die Tätigkeit ausgeübt haben und auch während der Tätigkeit im Ausland weiterhin die deutschen Anforderungen erfüllen, damit sie diese lückenlos nach der Rückkehr in Deutschland wieder ausüben kann.
  2. Diese Person übt in Spanien selbständig eine ähnliche Tätigkeit aus. Ob eine Tätigkeit „ähnlich“ ist, beurteilt sich nach der Art der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
  3. Die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit beträgt maximal 24 Monate.

Als Nachweis darüber, dass der Arbeitnehmer/Selbständige weiterhin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterfällt, dient die A1-Bescheinigung. Sie ist grundsätzlich vor der Aufnahme der Tätigkeit in Spanien zu beantragen, unabhängig von der Dauer der Tätigkeit. Diese kann vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt werden. Dem Arbeitgeber stehen für die Antragstellung zwei Wege zur Verfügung: das zertifizierte Abrechnungsprogramm oder die maschinelle Ausfüllhilfe Sozialversicherung im Internet. Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel drei Werktage. Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, und die in Spanien eine Dienstleistung erbringen wollen, beantragen die A1-Bescheinigung beim Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.

Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV).

Bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Spanien, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung kann online über die Webseite heruntergeladen werden.

Die Bescheinigung A1, die oft auch als "Entsendenachweis" bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

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