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Einfuhrbestimmungen

Zoll und Einfuhr kompakt - Südafrika

Zoll und Einfuhr kompakt - Südafrika gibt Exporteuren einen Kurzüberblick über Einfuhrverfahren, Warenbegleitdokumente, zu zahlende Abgaben sowie Verbote und Beschränkungen.

Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Abgeschlossene Handelsabkommen und WTO-Mitgliedschaft

    Parallel zum Engagement auf WTO-Ebene hat Südafrika auch (bilaterale) Handelsabkommen zur Verbesserung des Marktzugangs südafrikanischer Produkte in Drittländern geschlossen.

    Südafrika ist Vertragsstaat verschiedener regionaler, überregionaler und bilateraler Handelsabkommen sowie Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO).

    Mitglied in der WTO

    Südafrika ist eines der Gründungsmitglieder des GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) und gehört seit 1. Januar 1995 auch der Nachfolgeorganisation WTO (World Trade Organization/Welthandelsorganisation) an.

    Weitere Informationen zu Südafrika in der WTO

    Regionale, überregionale und bilaterale Abkommen

    Südafrika ist Mitglied der Zollunion des südlichen Afrika (SACU) sowie der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC). Im Rahmen der SADC beteiligt sich Südafrika außerdem an der Tripartite Freihandelszone.

    Die Vereinbarung über die Schaffung einer pan-afrikanischen Freihandelszone (African Continental Free Trade Area - AfCFTA) hat Südafrika bereits unterschrieben und auch die entsprechende Ratifizierungsurkunde wurde am 10. Februar 2019 hinterlegt.

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen im Rahmen der SADC

    Bilateral wichtigstes Abkommen ist das Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU), welches im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und den Ländern der SADC weiterentwickelt wurde (EU-SADC-WPA).

    Abkommen im Rahmen der SACU

    Im Rahmen der SACU bestehen zudem Freihandelsabkommen mit den Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (European Free Trade Association - EFTA: Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein), dem Gemeinsamen Markt Südamerikas (MERCOSUR: Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) und mit dem Vereinigten Königreich (VK - SACU und Mosambik).

    Bilaterale Abkommen

    Daneben bestehen bilaterale Abkommen mit Malawi und Simbabwe.

    Nicht auf Gegenseitigkeit beruhende Regelungen

    Das Allgemeinen Präferenzsystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS) sowie der US-amerikanische African Growth and Opportunity Act (AGOA) ermöglichen einseitige Präferenzen. 

    Ausführliche Informationen zu den einzelnen Abkommen/Mitgliedschaften

    Eine ausführliche Erklärung zu den einzelnen Abkommen finden Sie in den folgenden Kapiteln des Zoll und Einfuhr kompakt - Südafrika.


    Weitere Informationen: Übersicht aller Handelsabkommen zwischen Südafrika und weiteren Staaten oder Gemeinschaften

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Mitglied der SACU und SADC

    Südafrika profitiert von der Harmonisierung durch die SACU sowie von der regionalen Integration und wirtschaftlichen Zusammenarbeit durch die SADC.

    Die Zollunion des südlichen Afrika (SACU) 

    Das erste Abkommen zur Errichtung der Zollunion souveräner Staaten des südlichen Afrika wurde im Dezember 1969 von Südafrika, Botsuana, Lesotho und Eswatini unterzeichnet und trat am 1. März 1970 in Kraft. Namibia trat der Zollunion offiziell im Juli 1990 bei, war allerdings vorher in der Zeit unter südafrikanischer Verwaltung praktisch schon Mitglied der Zollunion.

    Die Zollunion in ihrer heutigen Ausprägung geht jedoch auf das neu verhandelte Union-Abkommen von 2002 zurück (2002 SACU Agreement), das am 15. Juli 2004 in Kraft getreten ist. 2011 und 2013 erfolgten Ergänzungen zum Abkommen, die 2016 und 2017 in Kraft traten.

    Abkommen strebt weitere Harmonisierung an

    Das novellierte Abkommen sieht weitere Harmonisierungen unter anderem bei den Zollverfahren, Standards, technischen Vorschriften sowie sanitären und phytosanitären Maßnahmen (SPS) vor. Die Umsetzung erfolgt allerdings nur zögerlich. Harmonisiert sind bisher der Zolltarif, Verbrauchsteuern, Regelungen zur Abgabenbefreiung, -erlass und -erstattung sowie Vorschriften zum Zollwert, zu nicht-präferenziellen Ursprungsregeln und Schutzmaßnahmen (Antidumping und Antisubvention). Das Abkommen sieht außerdem vor, dass Freihandelsabkommen mit Drittländern zukünftig nur noch als Block und nicht mehr bilateral ausgehandelt werden dürfen.

    Der zollrechtlich freie Austausch von Waren innerhalb der Zollunion ist mittlerweile erreicht. Wegen der fehlenden Harmonisierung beispielsweise bei der Mehrwertsteuer und bei anderen Abgaben kommt es im Intrahandel der SACU jedoch immer noch zu Verzögerungen. Die bei der Einfuhr in das Zollgebiet fälligen Zölle und Verbrauchsteuern werden zentral vereinnahmt und über einen im Abkommen festgelegten Schlüssel (Anhang 1 des 2002 SACU-Abkommens) wieder an die Mitgliedstaaten verteilt.

    Ziele der Zollunion

    Ziele der Zollunion sind unter anderem die Erleichterung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, die Förderung einer nachhaltigen Wirtschaft, die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Steigerung eines fairen Wettbewerbs untereinander (Article 2 SACU-Agreement). 

    Weitere Informationen:

    Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC)

    Der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika gehören heute insgesamt 16 Länder des südlichen und östlichen Afrika an. Dies sind: Angola, Botsuana, Demokratische Republik Kongo, Komoren, Lesotho, Madagaskar, Malawi, Mauritius, Mosambik, Namibia, Seychellen, Südafrika, Eswatini, Tansania, Sambia und Simbabwe.

    Ziele der Entwicklungsgemeinschaft

    Ziel der Gemeinschaft ist unter anderem die regionale Integration im Bereich Wirtschaft und Handel. Ein erster Schritt zur Erreichung dieses Ziels war die Schaffung einer SADC-Freihandelszone. Grundlage hierzu ist das 1992 unterzeichnete SADC-Handelsprotokoll, das 2000 in Kraft getreten ist. Das Protokoll sieht den Abbau der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten, die Reduzierung der Handelsbarrieren, einheitliche Ursprungsregeln sowie Vereinfachungen der Handelsabläufe innerhalb der SADC vor. Mittelfristig soll die Freihandelszone in eine Zoll- und Währungsunion umgewandelt werden.

    Zollabbau und Präferenzen

    Der zur Schaffung der Freihandelszone vereinbarte Zollabbau erfolgt in Abhängigkeit der Leistungsfähigkeit der jeweiligen nationalen Volkswirtschaft. Die wirtschaftlich leistungsstarken SACU-Länder wie Südafrika, Botsuana und Namibia haben unmittelbar nach Einrichtung der Freihandelszone die Einfuhrzölle für eine Vielzahl von Waren mit SADC-Ursprung auf null gesenkt. Mittlerweile sind die Einfuhrzölle in den SACU-Ländern für Waren mit SADC-Ursprung für alle Tariflinien komplett abgeschafft. Präferenzen werden nur für Waren mit nachgewiesenem SADC-Ursprung (Certificate of Origin) gewährt.

    Die Präferenzen nach dem SADC-Abkommen gelten nur für die Einfuhrzölle. Sonstige Einfuhrabgaben (zum Beispiel Verbrauchsteuer und Mehrwertsteuer) sind unabhängig von der Zollpräferenz in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. 

    Weitere Informationen: 

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU - SADC

    Das Abkommen zwischen der EU und den SADC-Staaten erleichtert Investitionen und Handel zwischen den Regionen und fördert die Entwicklung im südlichen Afrika.

    Die Europäische Union (EU) und die Staaten der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) haben im Rahmen der Verhandlungen über das EU-SADC-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) gegenseitige Handelserleichterungen vereinbart. Das Abkommen wurde am 10. Juni 2016 unterzeichnet und trat am 10. Oktober 2016 vorläufig in Kraft, wobei Mosambik das Abkommen erst seit dem 4. Februar 2018 vorläufig anwendet.

    Begünstigte Länder

    Folgende Länder haben das Abkommen unterzeichnet:

    • Botsuana
    • Eswatini (Swasiland)
    • Lesotho
    • Mosambik
    • Namibia
    • Südafrika

    Zollabbau im Rahmen des WPA

    Das WPA sieht asymmetrische Bestimmungen zugunsten der SADC-Staaten vor. Demnach profitieren die SADC-Staaten beispielsweise von flexiblen Ursprungsregeln und besonderen Schutzmaßnahmen für unter anderem landwirtschaftliche Erzeugnisse.

    Die EU gewährt allen Einfuhren aus den SADC-Vertragsstaaten zoll- und kontingentfreien Zugang und hebt die Zölle auf 98,7 Prozent der Einfuhren aus Südafrika im Rahmen spezifischer Mengenkontingente auf. Länder, die Teil der Südafrikanischen Zollunion sind, heben dagegen auf rund 86 Prozent der EU-Einfuhren die Zölle auf. Mosambik beseitigt 74 Prozent der EU-Einfuhren von Zollabgaben. Alle Zölle sind in den Anhängen I, II und III des WPA enthalten. 

    Südafrika hat die der EU gewährten Vergünstigungen bereits in seinen Zolltarif integriert. Besondere Bedeutung kommt dabei Protokoll Nr. 4 des SADC-WPA zu, das das Verhältnis zwischen dem Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen Südafrika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (TDCA) und dem SADC-WPA regelt. Danach werden alle Artikel der Titel II (Handel) und III (Handelsfragen) sowie die einschlägigen Anhänge und Protokolle des TDCA, bis auf wenige Ausnahmen, aufgehoben. Deshalb sind nun auch für Südafrika die entsprechenden Regelungen des SADC-WPA (Teil II "Handel und Handelsfragen") anzuwenden.

    Präferenzen und Präferenznachweis

    Die Präferenzen gelten nur für Ursprungswaren der Vertragsparteien. Die Ursprungsregeln sind in Protokoll 1 zum Abkommen enthalten.

    Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wort (Anhang III des Abkommens). Die Bescheinigung EUR.1 wird von der Zollbehörde des Ausfuhrlandes ausgestellt. Die Ursprungserklärung wird dagegen von einem ermächtigten Ausführer oder von einem Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet, erstellt. Der Ursprungsnachweis hat eine Gültigkeit von zehn Monaten ab Ausstellungsdatum.

    Ein Ursprungsnachweis ist nicht erforderlich, wenn der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen nicht höher ist als 500 Euro oder 1.200 Euro für die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Erzeugnisse.

    Die Präferenzregelungen des Abkommens beziehen sich nur auf Einfuhrzölle. Sonstige Einfuhrabgaben (zum Beispiel Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer) sind unabhängig von einer gewährten Zollpräferenz in der gesetzlichen Höhe zu zahlen

    Weitere Informationen: 

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Freihandelsabkommen im Rahmen der SACU

    Die SACU hat Handelsabkommen mit den EFTA-Staaten, den MERCOSUR-Ländern sowie dem Vereinigten Königreich geschlossen. Als Mitglied der SACU profitiert Südafrika von allen Abkommen.

    Südafrika ist Mitglied der Zollunion des Südlichen Afrika (SACU) und somit Vertragsstaat einiger bilateraler Abkommen zwischen der SACU und Drittstaaten. Zur SACU gehören derzeit folgende afrikanische Staaten: Botsuana, Lesotho, Namibia, Südafrika und Eswatini (früher: Swasiland).

    Weitere Informationen zu Südafrikas Mitgliedschaft in der SACU

    Abkommen zwischen SACU und EFTA

    Das Freihandelsabkommen zwischen der SACU und den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA: Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) wurde am 1. Juli 2006 unterzeichnet und ist seit 1. Mai 2008 in Kraft. Parallel dazu sind zwischen den SACU-Staaten und den einzelnen EFTA-Staaten bilaterale Landwirtschaftsabkommen in Kraft getreten.

    Das Freihandelsabkommen mit den EFTA-Staaten ist das erste Abkommen dieser Art, das die SACU als Ganzes mit Dritten geschlossen hat. Diese Vorgehensweise wurde im SACU-Abkommen 2002 als erster Schritt zur Harmonisierung der gemeinsamen Handelspolitik vereinbart. Freihandelsabkommen einzelner SACU-Mitgliedstaaten mit Dritten sind danach nicht mehr zulässig. Mit dem Abkommen werden nach einer Übergangsfrist die im Bereich der gewerblichen Waren und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse seit 2000 bestehenden Diskriminierungen von Waren mit EFTA-Ursprung gegenüber gleichen Waren mit EU-Ursprung auf dem südafrikanischen Markt beseitigt.

    Ziele des Abkommens

    Die Ziele dieses Abkommens sind die Liberalisierung des Warenhandels, die Erhöhung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone, der angemessene Schutz geistigen Eigentums, die Schaffung eines Rahmens für die weitere Entwicklung der Handels- und Wirtschaftsbeziehung sowie die Ausweitung des Welthandels durch den Abbau von Handelshemmnissen.

    Besonderheiten bei der Einfuhr

    Gewerbliche Erzeugnisse mit Ursprung in den SACU-Staaten können seit Inkrafttreten des Abkommens zollfrei in den EFTA-Staaten eingeführt werden. Für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse in die EFTA-Staaten gelten die in den bilateralen Agrarabkommen festgelegten Vergünstigungen. Die im Rahmen der Allgemeinen Präferenzsysteme zugunsten der Entwicklungsländer gewährten einseitigen Zollpräferenzen wurden durch die in den oben genannten Abkommen festgelegten vertraglichen Vergünstigungen abgelöst.

    Präferenzen gelten nur für Ursprungswaren

    Die Präferenzen gelten nur für Ursprungswaren im Sinne des SACU-EFTA-Freihandelsabkommens. Die Ursprungsregeln sind im Anhang V zum Abkommen enthalten.

    Ursprungsnachweise sind die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung nach vorgeschriebenem Wortlaut. Die Ursprungserklärung ist immer in Englisch auszufertigen.

    Die Präferenzregelungen des Abkommens beziehen sich nur auf Einfuhrzölle. Sonstige Einfuhrabgaben (zum Beispiel Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuer) sind unabhängig von einer gewährten Zollpräferenz in der gesetzlichen Höhe zu zahlen.

    Weitere Informationen:

    Freihandelsabkommen zwischen SACU und MERCOSUR

    Das in 2009 unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der SACU und den MERCOSUR-Ländern (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) ist seit 1. April 2016 in Kraft.

    Das Abkommen wurde durch Veröffentlichung in Notice R1288 (Gazette 40356, 21. Oktober 2016) in südafrikanisches Recht umgesetzt und trat am selben Tag in Kraft. Mit den am 21. Oktober 2016 veröffentlichten Government Notices wurde der südafrikanische Zolltarif um die das SACU/MERCOSUR-Abkommen betreffenden Regelungen ergänzt.

    Präferenzmargen von 100 Prozent geplant

    Das Abkommen ist ein sogenanntes Partial Scope Agreement, welches lediglich bestimmte Produkte abdeckt. Derzeit sieht es Zollpräferenzen für jeweils rund 1.000 Tariflinien beider Vertragsparteien mit Präferenzmargen von 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent und 100 Prozent vor.

    Beide Parteien streben vollständige Umsetzung an

    Im Oktober 2021 bekräftigten beide Parteien ihr Engagement für die vollständige Umsetzung des Handelsabkommens. Im Rahmen der zweiten Sitzung des Joint Administrative Committee erörterten beide Parteien verfahrenstechnische und zolladministrative Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens, die Nutzung von Präferenzen sowie die Herausforderungen, denen die Parteien gegenüberstanden. 

    Weitere Informationen: Text des Abkommens sowie die dazugehörigen Anhänge

    Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen SACU und Mosambik sowie dem Vereinigten Königreich

    Das Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) einerseits und der SACU und Mosambik (SACU + M) andererseits ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten. 

    Das Abkommen ermöglicht die Fortführung der Handelsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern nach Austritt des VK aus der Europäischen Union (EU). Unternehmen aus dem VK sowie aus den Staaten der SACU und Mosambik können weiterhin unter Vorzugsbedingungen miteinander handeln.

    Inhalt des Abkommens

    Das VK verpflichtet sich, einen sofortigen zollfreien und quotenfreien Zugang für Waren zu gewähren, die aus den SACU-Mitgliedstaaten und Mosambik mit Ausnahme von Südafrika importiert werden. 

    Die SACU-Mitglieder und Mosambik verpflichten sich dagegen zu einer schrittweisen Zollliberalisierung der Waren. Einige der sensiblen Waren aus den SACU-Mitgliedstaaten und Mosambik sind jedoch von der Liberalisierung ausgenommen. 

    Das WPA deckt folgende Themen ab:

    • Warenhandel einschließlich Bestimmungen über Präferenzzollsätze, Zollkontingente, Ursprungsregeln sowie sanitäre und phytosanitäre Maßnahmen (SPS)
    • Dienstleistungen
    • geistiges Eigentum einschließlich geografische Angaben
    • öffentliches Beschaffungswesen

    Weitere Informationen: Text des Abkommens sowie die dazugehörigen Anhänge

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Die Tripartite Freihandelszone

    Das Abkommen stützt sich auf folgende drei Säulen: Marktintegration, Entwicklung der Infrastruktur und Industrielle Entwicklung.

    Nach der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde durch Angola trat das trilaterale Freihandelsabkommen "Tripartite Free Trade Agreement" (TFTA) zwischen dem COMESA (Common Market for Eastern and Southern Africa), der EAC (East African Community) und der SADC (Southern African Development Community) am 25. Juli 2024 in Kraft. Damit das Abkommen in Kraft treten konnte, mussten mindestens 14 der 29 Mitgliedsstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegen. Diese Schwelle wurde mit der Ratifizierung durch Angola erreicht.

    Die Freihandelszone zielt darauf ab, die bestehenden Handelsblöcke COMESA, EAC und SADC zu integrieren und den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedern zu erleichtern. Zudem soll sie das Problem der Mehrfachmitgliedschaften lösen und die Zusammenarbeit, Harmonisierung und Koordinierung der Politiken zwischen den drei Regionalorganisationen fördern.

    Weitere Informationen finden Sie in unserer Meldung Trilaterales Freihandelsabkommen Tripartite tritt in Kraft

     

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Die Pan-Afrikanische Freihandelszone

    Bestimmte Waren können seit Anfang 2024 zollfrei oder zollreduziert in eine Reihe anderer afrikanischer Länder  exportiert werden.

    Das Abkommen über die Schaffung einer pan-afrikanischen Freihandelszone ist durchaus modern, da neben dem Abbau von Zöllen und nichttarifären Maßnahmen auch Themen wie zum Beispiel Investitionen, Eigentumsrechte und E-Commerce geregelt werden.

    Hintergrund und Entwicklungsprozess

    Auf Initiative der Afrikanischen Union (AU) haben am 21. März 2018 Vertreter von 44 afrikanischen Staaten eine Vereinbarung über die Schaffung einer pan-afrikanischen Freihandelszone (African Continental Free Trade Area - AfCFTA) unterzeichnet.

    Die Einigung über den Rahmenvertrag kam nach nur zweijährigen Verhandlungen zustande. Der AfCFTA-Rahmenvertrag, zusammen mit den in der ersten Phase verhandelten drei Protokollen über den Handel mit Waren, über den Handel mit Dienstleistungen sowie über die Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, trat am 30. Mai 2019 in Kraft. Inzwischen unterzeichneten 54 Staaten das Abkommen. 47 der 54 Unterzeichner haben auch bereits ihre Ratifizierungsurkunde hinterlegt und gelten somit als Vertragsstaat.

    Seit 2021 können Vertragsparteien von Zollbegünstigungen der AfCFTA profitieren, sofern sie gegenseitige Zollangebote eingereicht und zollrechtliche Vorkehrungen auf nationaler Ebene getroffen haben. Weitere Voraussetzung ist, dass für die betreffenden Produkte bereits einheitliche Ursprungsregeln bestehen.

    Ziele des Abkommens

    Ziel des Abkommens ist unter anderem, den innerafrikanischen Handel durch einen Abbau von Handelshemmnissen zu intensivieren und auf längere Sicht einen kontinentalen Binnenmarkt mit freiem Austausch von Waren und Dienstleistungen zu schaffen. Rund 90 Prozent der Zölle sollen wegfallen.

    Folgende Ziele werden mit der AfCFTA angestrebt:

    • Vertiefung der wirtschaftlichen Integration des Kontinents
    • Schaffung eines liberalisierten Marktes
    • Erleichterung von Investitionen
    • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten in Afrika und auf dem Weltmarkt
    • Förderung der industriellen Entwicklung durch Diversifizierung und Entwicklung der regionalen Wertschöpfungsketten

    Südafrika und die Freihandelszone

    Südafrika hat die Ratifizierungsurkunde am 10. Februar 2019 hinterlegt. 

    Ende Januar 2024 startete Südafrika den Handel im Rahmen der afrikanischen Freihandelszone. Mit der Umsetzung der afrikanischen Freihandelszone gingen Änderungen im Zollgesetz einher.  

    Weitere Informationen:

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Präferenzen im Rahmen des APS und AGOA

    Waren mit südafrikanischem Ursprung können bei der Einfuhr in einigen Drittländern von einseitigen Zollpräferenzen profitieren.

    Das Allgemeinen Präferenzsystem zugunsten der Entwicklungsländer (APS/GSP) sowie der US-amerikanische African Growth and Opportunity Act (AGOA) ermöglichen Vergünstigungen. 

    Vergünstigungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems

    In erster Linie betrifft dies die Vergünstigungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zugunsten der Entwicklungsländer. Unter diesem Regime gewähren Industrieländer ("Geberländer") zollrechtliche Begünstigungen zugunsten von Entwicklungsländern ("begünstigte Länder"). Diese Vergünstigungen werden unilateral, also einseitig gewährt. Sie gelten für gewerbliche Fertigwaren und Halbfertigwaren, Textilwaren und bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn diese ihren Ursprung in den begünstigten Ländern haben.  

    Folgende Industrieländer gewähren Südafrika derzeit zollrechtliche Begünstigungen im Rahmen des APS/GSP:

    • Armenien
    • Japan
    • Norwegen
    • Russland
    • USA
    • Kasachstan
    • Kirgisistan

    Weitere Informationen:

    US-amerikanischer African Growth and Opportunity Act

    Daneben können südafrikanische Waren von Präferenzen im Rahmen des US-amerikanischen African Growth and Opportunity Act (AGOA) profitieren. Die einseitig von den USA gewährten Zollerleichterungen für die etwa 40 südlich der Sahara gelegenen Länder Afrikas wurden Ende Juni 2015 über den 30. September 2015 hinaus bis 2025 verlängert.

    Ziel dieses US-Programms ist, neben der Förderung von Entwicklungs- und Schwellenländern, die preisgünstige Versorgung der einheimischen Industrie mit Rohstoffen und industriellen Vorprodukten. Deutsche Firmen, die einen Standort in den USA unterhalten, profitieren davon ebenso.

    Die Liste der AGOA-Produkte umfasst hauptsächlich Textilerzeugnisse und Bekleidung, Erdölprodukte sowie industrielle Vorprodukte.

    Weitere Informationen:

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Zollanmeldung und Warenbegleitpapiere

    Eine Zollanmeldung ist für die Zollabfertigung von Waren ab einem Warenwert von 500 Südafrikanischen Rand erforderlich. 

    Die Einfuhr von Waren in Südafrika unterliegt dem sogenannten Zollstraßenzwang. Demnach dürfen Waren nur über die folgenden von der Zollverwaltung festgelegten Verkehrswege in das südafrikanische Zollgebiet verbracht werden: Luft, See, Straße, Schiene, Post und Rohrleitungen.

    Der Frachtführer muss der Zollstelle den Eingang der Ware anzeigen sowie das entsprechende Transportmittel für die Einfuhr melden.

    Meldepflichten vor und bei Eingang der Waren

    Vor Ankunft der Ware

    Die Meldung hat die Aufgabe, der Zollverwaltung entsprechende Vorlaufzeiten zur Durchführung einer Risikoanalyse für Sicherheitszwecke zu gewährleisten und damit zur Sicherheit in der internationalen Lieferkette beizutragen.

    Für alle Verkehrswege ist eine solche Eingangsmeldung (pre-arrival manifest) erforderlich. Die Eingangsmeldung in Südafrika muss dabei über das elektronische "Cargo Processing System" (CPS) erfolgen und bei Ankunft der Ware in Südafrika den Zollbehörden im Original vorliegen. Die Meldungen sind üblicherweise durch die Frachtführer und Spediteure vorzunehmen. Bei der Abgabe der Eingangsmeldungen sind bestimmte Formate und Fristen vorgeschrieben. Die einzuhaltenden Fristen sind abhängig vom gewählten Verkehrsweg.

    Fristen für die Meldepflichten vor Eingang der Waren

    Verkehrsweg

    Fristen für die Warenmeldung vor Ankunft der Ware

    Flugzeug

    In Abhängigkeit von der Flug- und Reisezeit zwischen 30 Minuten und 2 Stunden

    Schiff

    In Abhängigkeit von der Reisezeit zwischen 6 und 96 Stunden 

    Schienen-, Straßenverkehr

    Eine Stunde vor der beabsichtigten Ankunft

    Stand: August 2023Quelle: https://www.sars.gov.za/customs-and-excise/about-customs/reporting-requirements-lookup-table/


    Bei Ankunft der Ware

    Innerhalb von 30 Minuten nach Ankunft des Schiffes beziehungsweise Flugzeuges muss der zuständigen (Hafen-)Behörde eine Ankunftsmeldung mit Angaben zum Schiff beziehungsweise Flugzeug und der Reiseroute vorgelegt werden. Die Ankunftsmeldung ist in der Regel vom Frachtführer, Spediteur oder einem registrierten Agenten in englischer Sprache zu erstellen und über das Portal Cargo Processing System (CPS) einzureichen.

    Weitere Informationen zur Meldepflicht

    Zollanmeldung

    Eine Zollanmeldung (Formular SAD 500/customs clearance declaration - CCD) ist für die Zollabfertigung von Waren ab einem Warenwert von 500 Südafrikanischen Rand (R) erforderlich. Die Zollanmeldung erfolgt durch den Einführer oder einen von ihm beauftragten Zollagenten. Die Einschaltung eines Zollagenten ist nicht obligatorisch. Lediglich ausländische Wirtschaftsbeteiligte ohne Registrierung/Niederlassung in Südafrika müssen sich bei der Einfuhrabfertigung durch einen Zollagenten vertreten lassen. Sowohl gewerbliche Einführer als auch Zollagenten müssen bei der Zollbehörde (South African Revenue Service/SARS) mit einer Customs Code Number und beim Ministerium für Handel und Industrie mit einer Registration Number registriert sein. 

    Das Dokument SAD 500 wird in englischer Sprache ausgefüllt und ist in dreifacher Ausführung (Original und zwei Kopien) oder über den elektronischen Datenaustausch (Electronic Data Interchange - EDI) einzureichen. Eine Teilnahme am EDI setzt jedoch eine Registrierung bei der Zollbehörde SARS voraus. 

    Die Zollanmeldung muss spätestens sieben Tage nach Eintreffen der Ware in Südafrika der Zollstelle vorliegen. Die Vorlagefrist verlängert sich bei Containerfracht auf 28 und bei Massenstückgut auf 14 Tage. Erfolgt die Zollanmeldung nicht innerhalb der genannten Fristen, veranlasst die Zollverwaltung die Überstellung der Waren in ein gebührenpflichtiges Zolllager (State Warehouse). Dort können die Waren drei Monate verbleiben. Ist nach Ablauf dieser Frist kein ordnungsgemäßer Zollantrag gestellt oder die festgesetzten Einfuhrabgaben nicht gezahlt worden, besteht die Möglichkeit, die eingelagerten Waren öffentlich zu versteigern.

    Weitere Informationen zu: Zollanmeldung und Registrierung bei SARS

    Warenbegleitpapiere

    Die Anmeldung erfolgt in der Regel per elektronischem Datenaustausch (EDI). Der Anmeldung sind, abhängig von der vorgesehenen Zollbehandlung, zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:

    • Handelsrechnung in englischer Sprache mit allen handelsüblichen Angaben:
      • Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers
      • Ort und Datum der Ausstellung
      • Rechnungsnummer
      • Angaben über die Beförderung
      • Liefer- und Zahlungsbedingungen
      • Marke, Nummern und Anzahl der Packstücke
      • genaue Warenbeschreibung
      • Menge einschließlich Brutto- und Nettogewicht
    • Packliste in englischer Sprache
      soweit die entsprechenden Angaben nicht bereits auf der Handelsrechnung aufgeführt sind
    • Ursprungszeugnisse
      grundsätzlich nicht erforderlich - Ausnahme: Einfuhr einiger strategischer Waren und Waren, für die Antidumpingzölle festgesetzt sind
    • Einfuhrgenehmigung
      sofern erforderlich
    • Präferenznachweis
      sofern eine Zollvergünstigung in Anspruch genommen werden kann und soll
    • Frachtpapiere (Bill of Lading, Airwaybill)
    • sonstige Zeugnisse/Bescheinigungen
      sofern erforderlich - zum Beispiel Tiergesundheitszeugnisse, Pflanzengesundheitszeugnisse oder Herstellererklärungen

    Die Zollstellen können jederzeit zusätzliche Informationen zur Einfuhrsendung sowie die Vorlage von Muster/Proben verlangen. Außerdem entscheidet die Zollstelle im Rahmen der Prüfung, inwieweit eine Beschau der Sendung erforderlich ist. In allen Fällen müssen abfertigungsrelevante Unterlagen jedoch fünf Jahre aufbewahrt werden.

    Sollten zum Zeitpunkt der Zollanmeldung noch nicht alle Informationen vorliegen, kann zunächst eine vorläufige und spätestens nach drei Tagen eine endgültige Zollanmeldung vorgelegt werden.

    Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)

    Südafrika bietet vertrauenswürdigen und zuverlässigen Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, im Rahmen des Authorised Economic Operator (AEO) in den Genuss von Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen und Vorteilen bei der Zollabfertigung zu kommen. Zudem ermöglicht das Programm, den Warenverkehr zu verbessern, zu beschleunigen und die Sicherheit in den internationalen Lieferketten zu erhöhen.

    Südafrika differenziert zwischen 

    • Level 1 Accreditation: AEO - Compliance
    • Level 2 Accreditation: AEO - Safety & Security

    Zur Teilnahme am Verfahren ist eine Zertifizierung durch die südafrikanische Zollverwaltung erforderlich. Das entsprechende Antragsverfahren kann online eingesehen werden.

    Weitere Informationen zum: AEOAntragsverfahren und den wesentlichen Vorteilen

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Zollverfahren

    Sollen Waren nicht im Zollgebiet von Südafrika verbleiben und dort weder verwendet noch verbraucht werden, ist ein besonderes Zollverfahren zu wählen.

    Jede ordnungsgemäße Wareneinfuhr erfordert die Überführung in ein Zollverfahren. Das südafrikanische Zollgesetz (Customs Control Act 2014) unterscheidet zwischen verschiedenen Zollverfahren.

    Überlassung zum zollrechtlichen freien Verkehr (home consumption)

    Die Zollverwaltung prüft im Rahmen der Abfertigung zum freien Verkehr, ob alle geforderten Nachweise vorliegen und setzt die Einfuhrabgaben fest. Mit Zahlung der Abgaben und Freigabe durch die Zollverwaltung kann der Einführer ohne weitere zollrechtliche Einschränkungen über die Ware verfügen.

    Zuverlässigen Einführern (AEO) kann Zahlungsaufschub für Einfuhrabgaben gewährt werden.

    Zolllager (warehousing)

    Waren, die das Zollgebiet betreten oder verlassen, können für einen im südafrikanischen Zollgesetz festgelegten Zeitraum in einem Zolllager gelagert werden. Während der Lagerung befinden sich die Waren unter zollamtlicher Überwachung. Wird die Ware nach der Einlagerung in den freien Verkehr verbracht, fallen Zölle und Gebühren an. Erst nachdem diese vollständig beglichen wurden und die Zollanmeldung bearbeitet wurde, erfolgt die Freigabe der Waren.

    Südafrika unterscheidet zwischen:

    • (Special) Storage Warehouses (in Customs Controlled Areas)
      Lagerhäuser, in denen zollpflichtige Waren eingelagert werden (Bearbeitung der Waren ist ausgeschlossen)
    • Manufacturing Warehouses
      Fertigungslager
    • Zoll- und Steuerlager als Rebate Stores: 
      Für Waren, die unter die „Rebate-Regelungen“ der Anhänge 3, 4 und 6 des Customs and Excise Act 1964 fallen und somit die entsprechenden Voraussetzungen für die Abgabenvergünstigung erfüllen

    Die südafrikanische Zollverwaltung betreibt auch eigene Lager (State Warehouses), in denen Waren eingelagert werden, deren weitere zollamtliche Verwendung noch nicht feststeht, die einem Einfuhrverbot unterliegen oder beschlagnahmt oder zu Gunsten des Staates aufgegeben wurden. Die Einlagerung ist kostenpflichtig.

    Weitere Informationen: Customs Storage Warehouse

    Vorübergehende Verwendung (temporary admission)

    Verfahren mit Sicherheitsleistung

    Handelsmuster und Messegüter mit einem Wert von bis zu 500 Rand (R) können einfuhrabgabenfrei in Südafrika eingeführt werden, wenn sie in unverändertem Zustand innerhalb der vorgegebenen Frist wieder ausgeführt werden. Werden die Waren konsumiert oder aufgebraucht (zum Beispiel Lebensmittel), darf nur ein Muster jeder Sorte eingeführt werden.

    Die maximale Frist zur Wiederausfuhr beträgt zwölf Monate. Für die Dauer der vorübergehenden Verwendung ist bei der Einfuhr eine Sicherheit in Höhe der Einfuhrabgaben zu leisten, die bei einer Abfertigung zum freien Verkehr zu zahlen wäre. Akzeptiert werden Bankbürgschaft oder Barsicherheit. Die Sicherheit wird freigegeben oder ausgezahlt, wenn die Waren unverändert und fristgerecht das Zollgebiet verlassen haben.

    Carnet-ATA-Verfahren

    Südafrika ist dem internationalen Carnet-ATA-Abkommen beigetreten, welches die Abwicklung der vorübergehenden Einfuhr von Warenmustern, Berufsausrüstungen und Messewaren erleichtert. 

    Das Carnet ATA bietet den Vorteil, dass für die mitgeführten oder versandten Waren weder Einfuhrerklärungen auszufüllen noch Einfuhrabgaben oder Sicherheiten zu leisten sind. Als Sicherheit für die südafrikanischen Zollbehörden dient eine Bürgschaft des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK) als nationaler Sicherungsgeber im Rahmen des Übereinkommens.

    Die Waren müssen innerhalb der vorgeschriebenen Frist unverändert ausgeführt werden. Der zulässige Zeitraum zwischen Ein- und Ausfuhr wird von der Zollbehörde festgelegt, darf aber eine Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Ein Anschluss-Carnet ist gegebenenfalls möglich. Wird der zulässige Zeitraum überschritten, werden Einfuhrabgaben fällig, auch wenn die Ausfuhr der betreffenden Waren nachgewiesen wird.

    Die Einfuhrabfertigung kann bei allen Zollstellen erfolgen. Die Ausfuhr ist nur bei folgenden Zollstellen möglich:

    Zollstellen für die Wiederausfuhrabfertigung von Waren, die vorübergehend mit einem Carnet ATA eingeführt wurden

    Internationale Flughäfen

    Bloemfontein; Cape Town; King Shaka; O R Tambo; Kruger Mpumalanga; Lanseria; Polokwane; Port Elizabeth; Maun Airport; Hosea Kutako International Airport; Upington

    Grenzzollstellen im SACU-Zollgebiet

    Beit Bridge; Kazangulu; Kazungula Ferry/Road; Lebombo; Lomahasha; Mhlumeni. Oshikango; Ramokgwebana; Wenela/Katimo Mulilo

    Häfen im SACU-Zollgebiet

    Cape Town, Durban, East London, Mossel Bay, Port Elizabeth, Port of Ngura, Richards Bay, Saldanha Bay und Walvis Bay

    Quelle: https://www.sars.gov.za/wp-content/uploads/Ops/Policies/SC-TA-01-04-ATA-Carnet-External-Policy.pdf

    Weitere Informationen: Carnet ATA

    Veredelung (inward and outward processing)

    Aktive Veredelung

    Bei der aktiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur in das Zollgebiet einführt, um sie nach entsprechender Behandlung wieder auszuführen. Einerseits können Waren zur Veredelung mit anschließendem Export einfuhrabgabenfrei eingeführt werden (Inward Processing), andererseits können aber auch für die zu veredelnden Waren Einfuhrabgaben entrichtet werden, die dann bei nachgewiesener Ausfuhr entsprechend veredelter Waren erstattet werden (Drawback-Verfahren).

    Weitere Informationen: Aktive Veredelung

    Passive Veredelung

    Im Rahmen der passiven Veredelung werden Waren zur Herstellung, Weiterverarbeitung, Reinigung oder Reparatur vorübergehend aus dem Zollgebiet ausgeführt und nach Abschluss der Arbeiten wieder eingeführt. Bei der Wiedereinfuhr der veredelten Ware sind Einfuhrabgaben nur auf den im Ausland erworbenen Mehrwert zu zahlen. Die auf die ausgeführten Waren entfallenden Einfuhrabgaben werden nicht erhoben.

    Weitere Informationen: Passive Veredelung

    Versand (transit)

    Hierbei handelt es sich um ein Zollverfahren für den Warentransport von der Eingangszollstelle zur Bestimmungszollstelle im Zollgebiet. Bei der Abfertigung durch die Eingangszollstelle ist ein Begleitschein (removal in bond form) auszustellen. Zusätzlich sind die erforderlichen Warenbegleitpapiere vorzulegen. Zur Sicherung der auf den Waren lastenden Einfuhrabgaben ist eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft oder Bareinzahlung zu stellen. Das Versandverfahren findet seinen Abschluss mit der Rückmeldung der Bestimmungszollstelle an die Eingangszollstelle über den Eingang der gemäß Begleitschein versandten Waren. Nach ordnungsgemäßer Abwicklung des Verfahrens wird die Bürgschaft freigegeben/die Bareinzahlung ausgezahlt.

    Weitere Informationen: Transit

    Zollverfahrenscodes

    Um Verzögerungen an der Zollstelle zu minimieren, kann das entsprechende Zollverfahren in der Zollanmeldung anhand eines Zollverfahrenscodes/Customs Procedure Code (CPC) hinterlegt werden.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Einfuhrzölle

    In der Regel ist an die Wareneinfuhr die Erhebung von Zöllen und Einfuhrabgaben geknüpft. Neben dem normalen Zoll kann zusätzlich ein Antidumping und/oder Ausgleichszoll anfallen. 

    Zolltarif und Zollsatz

    Der Zolltarif Südafrikas basiert auf der von der Weltzollorganisation (WZO) konzipierten Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung von Waren (HS 2022). Der südafrikanische Zolltarif (Customs and Excise Act 91 of 1964) entspricht zudem dem Gemeinsamen Außenzolltarif der Zollunion des südlichen Afrika (SACU), der in Konsultation mit den anderen Mitgliedstaaten der Zollunion erstellt wird.

    In der Regel handelt es sich bei den südafrikanischen Einfuhrzöllen um Wertzölle. Für einige Waren, insbesondere bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, bei mineralischen Brennstoffen, Textilien und Schuhen gelten spezifische Zölle (Cent pro Mengeneinheit) oder Mischzölle (Kombination Wertzoll/Spezifischer Zoll). Die gebundenen und angewandten Zölle sind im WTO-Schedule für Südafrika gelistet.

    Im Rahmen der SACU sind Waren, die aus Eswatini, Botsuana, Lesotho und Namibia in Südafrika eingeführt werden, zollfrei. Die Berechnung und somit die Höhe der Zollgebühren hängen davon ab, ob die Ware aus einem anderen SACU-Staat importiert wird oder aus einem nicht der SACU angehörigen Staat.

    Weitere Informationen zum Einfuhrzoll

    Zollwert als Bemessungsgrundlage

    Bemessungsgrundlage für die Festsetzung und Erhebung der Wertzölle ist der Zollwert. Entsprechend dem von Südafrika umgesetzten WTO-Zollwertkodex ist dies in der Regel der Transaktionspreis, also der im Rahmen eines Kaufgeschäfts zwischen unabhängigem Käufer und Verkäufer tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis auf Basis fob (free on board) Versendungsort nach Südafrika. Soweit erforderlich, ist der Transaktionspreis entsprechend zu korrigieren (Zuschläge/Abzüge). Kann der Zollwert nicht nach dieser ersten Methode festgestellt werden, sind die 2. bis 6. Methode in der vorgeschriebenen Reihenfolge zur Ermittlung des Zollwerts zu prüfen.

    Weitere Informationen zur Bemessungsgrundlage

    Antidumping- und Ausgleichszoll

    Neben dem normalen Zoll kann bei Vorliegen der Voraussetzungen zusätzlich ein Antidumping und/oder Ausgleichszoll anfallen. Diese Zölle werden allerdings nur festgesetzt, wenn Untersuchungen der zuständigen Stelle (hier: International Trade Administration Commission of South Africa - ITAC) ergeben haben, dass im konkreten Fall Dumping oder Subventionierung durch den Verkäufer/das Exportland vorliegt. Die Höhe dieses Zolls hängt von den Feststellungen in den jeweiligen Untersuchungen ab. Er kann sowohl als Wert- als auch als spezifischer Zoll erhoben werden.

    Darüber hinaus können zusätzliche Zölle auch gemäß dem WTO-Schutzabkommen oder besonderen Vorschriften des GATT erhoben werden.

    Weitere Informationen: Übersicht der aktuellen Anti-Dumping- und Ausgleichsmaßnahmen

    Außertarifliche Zollfreiheiten

    Das General Rebate System umfasst die international üblichen Fälle wie zum Beispiel Reiseverkehr, Geschenksendungen, Umzüge oder Mustersendungen ohne Handelswert. Diese als General Rebates bezeichneten Zollbefreiungen sind in Anhang 4 zum Customs and Tariff Act 1964 (General Rebates of Customs Duties, Excise Duties, Fuel Levy, Road Accident Fund Levy, Environmental Levy and  Health Promotion Levy) aufgeführt. Die Befreiungen gelten bis zu dem in Anhang 4 angegebenen Umfang.

    Mustersendungen ohne oder mit geringem Handelswert sind zollfrei (Rebate Nr. 480.35). Die Ware muss deutlich als Muster erkennbar/gekennzeichnet sein und darf dem Empfänger nicht berechnet werden. Auch eine spätere Verrechnung ist nicht zulässig. Für Muster mit Handelswert sind beim Verbleib in Südafrika Einfuhrabgaben zu zahlen. Sollen die Muster nur vorübergehend eingeführt und später wieder ausgeführt werden, können diese zur vorübergehenden Verwendung (zum Beispiel Carnet ATA) abgefertigt werden.

    Informationen zu den Zollfreiheiten im Reiseverkehr oder bei Geschenksendungen entnehmen Sie bitte dem Kapitel Private Einfuhr.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Einfuhrnebenabgaben

    Jede Einfuhr unterliegt der südafrikanischen Mehrwertsteuer. Diese liegt in der Regel bei 15 Prozent. Ausgewählte Waren können jedoch befreit sein.

    Mehrwertsteuer

    Unabhängig von der Zollabgabe unterliegt jede Einfuhr der südafrikanischen Mehrwertsteuer (Value Added Tax/VAT), sofern die eingeführten Waren nicht von der Steuer ausgenommen sind. Auch alle in Südafrika erfolgten Umsätze aus Lieferungen und Leistungen werden mit der Mehrwertsteuer belastet, wobei auch hier Ausnahmen gelten können.

    Mehrwertsteuersätze

    Der Normalsteuersatz liegt bei 15 Prozent. Daneben gibt es einen Nullsteuersatz sowie die Möglichkeit der Mehrwertsteuerbefreiung. Bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse wie zum Beispiel Tierfutter und Eier unterliegen dem Nullsatz. Von der Mehrwertsteuer befreit sind dagegen derzeit einige Dienstleistungen. Einzelheiten hierzu sind in den Abschnitten 11 und 12 des Value-Added Tax Act No. 89 of 1991 geregelt.

    Registrierung

    Eine Person ist verpflichtet, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren, sofern sie ein Unternehmen in oder teilweise in der Republik betreibt und der Wert der steuerpflichtigen Lieferungen in einem aufeinanderfolgenden Zeitraum von zwölf Monaten 1.000.000 Rand (R) übersteigt.

    Der mehrwertsteuerrechtlich registrierte Einführer hat die Mehrwertsteuer zu entrichten, kann diese aber wiederum als Vorsteuer geltend machen. Bemessungsgrundlage bei der Einfuhr ist der Zollwert (fob-Wert), erhöht um einen 10 Prozentigen Aufschlag, zuzüglich Zoll und sonstige Einfuhrabgaben.

    Keine Harmonisierung in der SACU

    Im Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Zollunion des südlichen Afrika muss im Exportland eine Mehrwertsteuererstattung beantragt werden, im Einfuhrland ist die Mehrwertsteuer nach den dort gültigen Sätzen zu zahlen.

    Weitere Informationen zur Mehrwertsteuer

    Gesetzesgrundlage: Value-Added-Tax Act No 89 of 1991

    Verbrauchsteuer

    Südafrika unterscheidet bei den Verbrauchsteuern zwischen "Excise Duties" und "Excise Levies". "Excise Duties" werden wiederum in spezifische und wertmäßige Verbrauchsteuern unterteilt. 

    Die Verbrauchsteuern (Duties und Levies) fallen sowohl bei der Herstellung der Waren im Inland als auch bei der Einfuhr an. Während die Excise Duties in der gesamten Zollunion des südlichen Afrika Anwendung finden, ist bei den Excise Levies jeder Mitgliedstaat frei, entsprechende Abgaben zu erheben. Die genannten Beispiele gelten für Südafrika.

    Specific Excise Duties - Spezifische Verbrauchsteuer

    Mit einer spezifischen Verbrauchsteuer werden unter anderem folgende Waren besteuert: 

    • Treibstoffe
    • bestimmte chemische Produkte
    • Tabakwaren
    • alkoholische Getränke
    • und weitere Waren

    Bemessungsgrundlage für die spezifischen Verbrauchsteuern einschließlich der -gebühren ist die Anzahl beziehungsweise Menge.

    Ad Valorem Excise Duties - Wertmäßige Verbrauchsteuer

    Mit einer wertmäßigen Verbrauchsteuer werden vor allem Luxusgüter besteuert: 

    • Kosmetika
    • Pelzkleidung
    • Unterhaltungselektronik
    • Kameras
    • neue Kraftfahrzeuge
    • und weitere Waren

    Bei den wertmäßigen Verbrauchsteuern wird bei der Einfuhr der fob-Wert (ohne Mehrwert- und Verbrauchsteuer) zuzüglich eines 15 Prozentigen Aufschlags zuzüglich des Zollbetrags (Abschnitt 65 (8) (a) Customs and Excise Act No. 91 of 1964) der Erhebung zu Grunde gelegt.

    Excise Levies

    Zu den "Excise Levies" zählen folgende Abgaben: 

    Die Abgaben sind in Form einer spezifischen Gebühr gestaltet.

    Excise Levy - Umweltabgabe auf bestimmte Neufahrzeuge

    Neben der wertmäßigen Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge ist eine zusätzliche emissionsabhängige Verbrauchsteuer auf bestimmte Neufahrzeuge der HS-Positionen 8703 und 8704 zu zahlen.

    Der Steuersatz für diese spezifische Verbrauchsteuer liegt bei 146 R pro g/km CO2-Emission über 95g/km (Fahrzeuge HS-Pos. 8703, VST-Code 151.01) und bei 195 R pro g/km CO2-Emission über 175g/km (Fahrzeuge HS-Pos. 8704, VST-Code 151.02).

    Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3D

    Excise Levy - Umweltabgabe auf Plastiktaschen

    In Südafrika hergestellte oder eingeführte Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Kunststoff der Codenummern 3923.21.07, 3923.21.17, 3923.29.40 und 3923.29.50 unterliegen einer Umweltabgabe von 32c/Stück.

    Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3A

    Excise Levy - Umweltabgabe auf Glühlampen

    Bei der Einfuhr und der Herstellung bestimmter elektrischer Glühlampen ist eine Umweltabgabe zu zahlen. Betroffen sind Glühlampen der HS-Unterpositionen 8539.21, 8539.22 und 8539.29. Die Abgabe liegt bei 20 R/Lampe.

    Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3C

    Excise Levy - Umweltabgabe auf Reifen

    Die Umweltsteuer auf Reifen wird sowohl auf in Südafrika hergestellte als auch importierte Reifen erhoben. Von der Abgabe betroffen sind neue, gebrauchte und runderneuerte Reifen. Bei der Einfuhr in Südafrika wird die Steuer auf lose Reifen (HS-Positionen 4011 und 4012), auf an Fahrzeugen des Kapitel 87 montierte oder mit diesen gestellte Reifen sowie auf Kompletträder erhoben. Der Steuersatz beträgt 2,30 R/kg netto.

    Mehr dazu: SCHEDULE 1 / PART 3E 

    Excise Levy - Gesundheitsabgabe

    Die "Health Promotion Levy" wird auf zuckerhaltige Getränke sowie bestimmte Sirupe und Konzentrate/Zubereitungen zur Herstellung von Getränken erhoben. Mit dieser Steuer sollen die Anstrengungen des Gesundheitsministeriums bei der Bekämpfung von Diabetes, Fettleibigkeit und damit zusammenhängenden Krankheiten in Südafrika unterstützt werden. Steuerpflichtig sind Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (HS-Unterpositionen 1806.10.05 und 1901.90.15), bestimmte Sirupe (HS-Unterposition 2106.90) sowie Getränke der HS-Unterpositionen 2202.10, 2202.91 und 2202.99, deren Zuckergehalt 4g/100 ml überschreitet. Die Steuer wird sowohl auf lokal hergestellte und auch auf importierte betroffene Waren erhoben.

    Der Steuersatz liegt bei 2,21c/g Zucker. Bemessungsgrundlage ist der Zuckergehalt der betroffenen Waren, der 4g/100ml Getränk übersteigt. Die ersten 4gr/100ml sind steuerfrei.

    Weitere Informationen zur Verbrauchsteuer 

    Gesetzesgrundlage: Customs and Excise Act 1964

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Verbote und Beschränkungen

    Die Ein- und Ausfuhr von Waren ist in Südafrika grundsätzlich liberalisiert. Dennoch können für einige Waren Verbote, Beschränkungen oder sonstige Regulierungen vorliegen.

    Rechtsgrundlage für außenwirtschaftsrechtliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen ist der International Trade Administration Act. Ausführendes Organ, sowohl bei der Festlegung von Verboten und Beschränkungen, als auch bei der Ausstellung erforderlicher Genehmigungen und Lizenzen, ist die zum Handels- und Industrieministerium gehörende International Trade Administration Commission of South Africa (ITAC).

    Die südafrikanische Zollverwaltung (SARS) verwaltet dagegen die Verbote und Beschränkungen gemäß Abschnitt 113 des Customs and Excise Act von 1964. 

    Einfuhrverbote

    Für Waren, die eine potenzielle Gefahr für Menschen, Tiere oder Umwelt darstellen, gelten Einfuhrverbote. Unter anderem folgende Waren unterliegen einem Einfuhrverbot und dürfen somit unter keinen Umständen ein- oder ausgeführt werden:  

    • Psychopharmaka
    • bestimmte Waffen und Sprengstoffe
    • bestimmte Pflanzen, die gemäß Agricultural Pets Act 1983 als Unkraut deklariert sind
    • besonders giftige Substanzen
    • Reproduktionen von urheberrechtlich geschützten Publikationen
    • Waren, die in Gefängnissen oder Strafanstalten hergestellt wurden
    • bestimmte Arten von Abfällen

    Neben dessen können Einfuhrverbote auch nur für einen gewissen Zeitraum verhängt werden, um beispielsweise die Verbreitung einer Krankheit zu verhindern. 

    Weitere Informationen: Übersicht der einfuhr- und ausfuhrverbotenen Güter

    Einfuhrbeschränkungen

    Government Notice R 91 und entsprechende Aktualisierungen regeln die Einfuhrgenehmigungspflicht. Sie listen einerseits die Waren auf, für die bei der Einfuhr eine Genehmigung vorgelegt werden muss und andererseits enthalten sie eine abschließende Aufzählung von Ausnahmetatbeständen (zum Beispiel gelistete Waren im Transit, Einfuhr als Muster ohne Wert).

    Für beispielsweise folgende Waren gelten derzeit Einfuhrbeschränkungen:

    • Fisch und Fischprodukte
    • Öle
    • radioaktive Elemente
    • Reifen
    • unedle Metalle
    • Kohlenwasserstoffe
    • Schusswaffen und Munition
    • Chemikalien
    • Human- und Tierarzneimittel
    • gebrauchte Waren
    • Abfall und Schrott

    Je nach Art der einzuführenden Ware muss der Importeur vor Ankunft in Südafrika entsprechende Einfuhrdokumente, wie zum Beispiel eine Einfuhrgenehmigung, Lizenz und/oder ein Analysezertifikat, bei den entsprechenden Behörden anfordern und einreichen. Die entsprechenden Dokumente sind für die Zollabfertigung und den Zugang zum südafrikanischen Markt erforderlich.

    Wie erhalte ich eine Einfuhrgenehmigung?
    1. Bei SARS als Importeuer registrieren
    2. Bei ITAC das entsprechende Antragsformular ausfüllen
    3. Die entsprechenden Formulare bei Directorate: Import and Export Control at ITAC einreichen
    Dieses Schema bezieht sich auf die Einfuhr von normalen Waren; Möchten Sie zum Beispiel Pflanzen oder pflanzliche Produkte einführen, sind weitere Schritte zu beachten.Quelle: https://www.gov.za/services/import/import-permit-general-goods#:~:text=About%20import%20permits,ITAC)%20for%20an%20import%20permit.


    Welche Behörde erteilt welche Genehmigungen?
    Art der WareGenehmigung durch folgende Behörde
    Lebende Tiere und tierische Produkte

    Department of Agriculture, Land Reform and Rural Development (DALRRD), Directorate Animal Health

    Weitere Informationen 

    Pflanzen und pflanzliche Produkte

    Department of Agriculture, Land Reform and Rural Development (DALRRD), Plant Health Directorate

    Weitere Informationen

    Chemikalien

    International Trade Administration Commission (ITAC)

    Weitere Informationen

    Pharmazeutische Produkte

    Department of Health, South African Health Products Regulatory Authority (SAHPRA)

    Weitere Informationen

    Gebrauchte Fahrzeuge

    International Trade Administration Commission (ITAC)

    Weitere Informationen

    Stand: Oktober 2024 - Diese Tabelle ist nicht abschließendQuelle: https://www.gov.za/services/import/import-permit-general-goods

     

    Weitere Informationen:

    Beispiele: Produktspezifische Einfuhrbeschränkungen

    Die folgende Darstellung ist nicht abschließend, sondern beispielhaft. Je nach Art der Ware sind nicht alle Dokumente einzureichen oder es können weitere Dokumente erforderlich sein. Welche konkreten Einfuhrdokumente für Ihre Waren erforderlich sind, können Sie auf der Seite der südafrikanischen Regierung recherchieren. 

    Lebende Tiere und tierische Produkte

    • Einfuhrgenehmigung des Department of Agriculture, Land Reform and Rural Development (DALRRD)
    • Tierärztliche Gesundheitsbescheinigung für lebende Tiere bzw. tierische Produkte
    • Inspektionsbescheinigung für tierische und landwirtschaftliche Güter
    • Gegebenenfalls Abstammungsbescheinigung bei reinrassigen Tieren sowie Impfpass

    Pflanzen und pflanzliche Produkte

    • Einfuhrgenehmigung des DALRRD
    • Pflanzengesundheitszeugnis
    • Inspektionsbescheinigung für tierische und landwirtschaftliche Güter
    • Saatgutzertifikat und Saatgutprüfzertifikat bei Saatgut

    Geschützte Arten im Sinne des Washingtoner Artenschutzabkommens (CITES)

    • Einfuhrgenehmigung durch die zuständige Landesbehörde in Südafrika (Zentrale nationale Behörde in Südafrika: Department of Environmental Affairs)

    Arzneimittel

    • Produktregistrierung bei Department of Health, South African Health Products Regulatory Authority (SAHPRA)
    • Zulassung für Verkauf und Import solcher Waren durch SAHPRA
    • Einfuhrerlaubnis (SAHPRA bzw. DALRRD)
    • Zertifikat über gute Herstellungspraxis

    Gebrauchte Waren und Fahrzeuge

    Gebrauchte Waren (used and second-hand-goods) gelten in Südafrika als kontrollierte Waren und können deshalb nur mit einer Einfuhrgenehmigung durch die ITAC eingeführt werden. 

    Südafrika kontrolliert die Einfuhr bestimmter Gebrauchtwaren, um mögliche Probleme bei der Entsorgung zu reduzieren. Beispielsweise werden gebrauchte medizinische Geräte kontrolliert, um die Einfuhr gebrauchter Waren mit einer geringen/schlechten Qualität zu überblicken und im Rahmen zu halten. 

    Gebrauchte Fahrzeuge dürfen zum Schutz der lokalen Automobilindustrie nur mit einer Einfuhrgenehmigung der International Trade Administration Commission (ITAC) eingeführt werden. Bevor die Genehmigung beantragt werden kann, muss der Importeur eine Vollmachtserklärung (Letter of Authority) bei der Nationalen Regulierungsbehörde für obligatorische Spezifikationen (NRCS) beantragen. Die Genehmigung wird nur unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen erteilt. 

    Weitere Informationen zur Einfuhr von gebrauchten Fahrzeugen

    Abfall

    Südafrika ist Vertragsstaat des Basler Übereinkommens, nach dem die Einfuhr gefährlicher Abfälle verboten ist. In Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und den nationalen Vorschriften Südafrikas ist die grenzüberschreitende Verbringung von gefährlichen Abfällen nur dann möglich, wenn das entsprechende Notifizierungsverfahren eingehalten wird.

    Die Änderungen des Basler Übereinkommens betreffend Abfällen aus Kunststoff hat Südafrika ebenfalls ratifiziert. Welche konkreten Regelungen für die Ein- und Ausfuhr von Abfällen aus Kunststoff gelten, können Sie der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Änderung entnehmen.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Normen und Standards

    Importgüter müssen nationalen sowie teilweise internationalen Standards entsprechen. Für unter anderem Elektroprodukte, Lebensmittel und Maschinen gelten obligatorische Standards.

    In Südafrika sind hauptsächlich zwei Behörden für Normen und Standards zuständig: South African Bureau of Standards (SABS) und National regulator for compulsory specifications (NRCS).

    Normen und Standards

    Nationale Standards

    Das South African Bureau of Standards (SABS) ist die nationale Institution zur Entwicklung und Qualitätssicherung von Standards in Südafrika. Sie bietet eine Reihe von Dienstleistungen, wie zum Beispiel die Zertifizierung von Managementsystemen, Produkttests und Produktzertifizierung sowie Standardisierung an. Derzeit verfügt SABS über etwa 6500 Normen aus knapp 40 Bereichen.

    Ausgewählte Standards werden kostenfrei und andere dagegen kostenpflichtig zur Verfügung gestellt. Diese sind online abrufbar. 

    Obligatorische Standards (technische Spezifikationen)

    Die Entwicklung obligatorischer Standards erfolgt durch die nationale Regulierungsbehörde "National regulator for compulsory specifications (NRCS)", einer Agentur im Geschäftsbereich des südafrikanischen Handels- und Industrieministeriums.

    Südafrika sieht derzeit für unter anderem folgende Waren obligatorische Standards vor (vollständige Liste):

    • Elektro- und Elektronikprodukte
    • Lebensmittel
    • Fahrzeuge sowie Fahrzeugteile und Reifen
    • Maschinen
    • Chemikalien

    Freiwillige Standards

    Neben den obligatorischen Standards hat Südafrika freiwillige Standards entwickelt, die vor allem in bewährten Geschäftspraktiken genutzt werden. Freiwillige Standards sind nicht bindend und nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte steigern.

    Internationale Standards

    Neben den nationalen Standards werden in Südafrika auch ausgewählte internationale Standards anerkannt. Als Gründungsmitglied der International Organization of Standardization (ISO) hat sich Südafrika den Ruf des führenden Standardisierungsgremiums im südlichen Afrika erarbeitet. Neben der Mitgliedschaft in der ISO ist SABS auch mit weiteren internationalen (zum Beispiel IEC - International Electrotechnical Commission) sowie nationalen (wie zum Beispiel CEN - European Committee for Standardization) Normungsgremium verbunden.

    Bestimmte Waren, wie zum Beispiel Lebensmittel oder auch pharmazeutische Produkte, müssen den nationalen sowie den internationalen Normen entsprechen.

    Konformitätsprüfung in Südafrika

    Neben der Entwicklung obligatorischer Standards ist die Regulierungsbehörde "National regulator for compulsory specifications - NRCS" ebenfalls für die Verwaltung und Einhaltung sämtlicher Vorschriften zuständig. 

    Die Regulierungsbehörde überprüft die eingeführten Waren auf Konformität gemäß einem bestimmten Produktstandard. Produkte, die die Anforderungen der geltenden Standards erfüllen, werden von der NRCS mittels "Letter of Authority" genehmigt. Der "Letter of Authority", den nur bei der NRCS registrierte Firmen/Beteiligte erhalten, wird sowohl für die Einfuhrabfertigung als auch für den Marktzugang in Südafrika benötigt.

    Waren und Dienstleistungen, die die Mindeststandards nicht erfüllen, werden nicht zum Verkauf zugelassen und möglicherweise auch beschlagnahmt und vernichtet.

    Beispiel: Marktzugang für alkoholische Getränke

    Alkoholische Getränke können nur dann eingeführt werden, wenn ein entsprechender Nachweis über die Prüfung der Ware durch ein geeignetes Labor im Herkunftsland vorgelegt werden kann. Deutsche Zertifikate und Testberichte, die den südafrikanischen Regeln entsprechen, können dabei anerkannt werden. Es wird empfohlen, dem südafrikanischen Einführer das deutsche Zertifikat mit Testbericht zugänglich zu machen. Liegt ein solcher Nachweis nicht vor, wird bei der Einfuhr eine solche Analyse auf Kosten des Antragstellers durchgeführt. Zudem wird bei Produkten, die besonderen Anforderungen nach dem Spirituosengesetz unterliegen, zusätzlich ein Konformitätsnachweis aus dem Ausfuhrland gefordert.

    Weitere Informationen zur Einfuhr alkoholischer Getränke

    Beispiel: Marktzugang für Messgeräte

    Ähnlich sieht es auch bei Messgeräten aus. Bevor solche Waren rechtmäßig in Südafrika eingeführt und dort verwendet werden dürfen, bedarf es einer entsprechenden Kontrolle des Messgerätes. Die Business Unit Legal Metrology untersucht und prüft die Ware gemäß der rechtlichen und technischen Anforderungen. Die von der International Organization of Legal Metrology (OIML) ausgestellte Konformitätsbescheinigung und der dazugehörige Prüfbericht sind für eine Typengenehmigung vorzuweisen. Darüber hinaus muss jeder Hersteller oder Importeur solcher Messgeräte bei der NRCS registriert sein.

    Beispiel: Marktzugang für KFZ und KFZ-Teile

    Der Marktzugang ist denjenigen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen vorbehalten, die den in Südafrika geltenden Normen entsprechen.

    Ausführliche Informationen finden Sie im GTAI-Bericht Marktzugang für Kfz und Kfz-Teile in Südafrika.

    Weitere Informationen zu: Normen und Standards in Südafrika 

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Warenkennzeichnung und Verpackung

    Für unter anderem Lebensmittel, Textilien oder auch medizinische Produkte gelten nicht nur allgemeine Kennzeichnungsvorschriften.

    Der Exporteur sollte sich vorab mit den entsprechenden Verpackungs- und Kennzeichnungsanforderungen (Consumer Protection Act von 2008) vertraut machen und sich mit dem Importeur austauschen.

    Allgemeine Kennzeichnungsvorschriften

    Grundsätzlich sind Waren, die nach Südafrika importiert und dort verkauft werden, zu kennzeichnen. Die allgemeinen Kennzeichnungen wie zum Beispiel die Anzahl, das Gewicht sowie das Herkunftsland der Ware können unter anderem geprägt, graviert oder in die Ware eingewebt werden. Sollten die Informationen nicht auf der Ware selbst vermerkt werden können, besteht die Möglichkeit, diese auf der Umverpackung anzubringen. Beispielsweise in Form eines Etiketts. 

    Keine dieser Angaben dürfen den Verbraucher in die Irre führen (zum Beispiel das Suggerieren bestimmter Eigenschaften der Ware).

    Verantwortlich für die ordnungsgemäße Kennzeichnung ist der Hersteller oder Importeur.

    Spezielle Kennzeichnungsvorschriften

    Nachstehend wird an ausgewählten Produktgruppen die Kennzeichnungspraxis in Südafrika dargestellt.

    Dennoch sollte von Fall zu Fall geprüft werden, ob besondere Vorschriften gelten. Im Zweifel muss der Importeur vor Lieferung der Ware vor Ort mit den zuständigen Behörden klären, welche Angaben für das Inverkehrbringen des Produkts in Südafrika erforderlich sind.

    Lebensmittel

    Lebensmittel sind mit den folgenden Pflichtangaben in englischer Sprache (und, wenn möglich, in einer weiteren südafrikanischen Amtssprache) zu kennzeichnen:

    • Produktbezeichnung
    • Name und Anschrift des Herstellers und Einführers oder Lieferanten
    • Anwendungsvorschriften
    • Nettoinhalt
    • Ursprungsland
    • Chargenkennzeichnung
    • Haltbarkeitsdatum/Verfallsdatum
    • Nährstoffanalyse in Tabellenform
    • Zutatenliste
    • besondere Lagerbedingungen
    • Angaben zu Allergenen

    Für Fleischprodukte, (tief-)gekühlte Produkte sowie Fette und Öle können noch weitere Anforderungen gelten, sodass zusätzliche Hinweise (zum Beispiel in Bezug auf Allergene) auf der Ware/dem Etikett erforderlich sind. 

    Neben den Pflichtangaben sind auch die Verwendung bestimmter Schreibweisen, Schriftgröße sowie Begriffe und Ähnliches vorgeschrieben oder auch verboten.

    Fleischprodukte

    Die Verpackung von Fleisch und Fleischerzeugnissen ist mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:

    • Herkunftsland
    • Art des Fleisches (zum Beispiel Rind) und des Schnitts bzw. Produktes
    • Verpackungsdatum
    • Nettogewicht
    • Altersklasse
    • Wassergehalt
    • Angabe zu chemischen Lösungen (zum Beispiel "mit Salzlake")
    • Angabe "Product of" bei Einzelverkäufen
    • Stempel vom Tag der Schlachtung (Schlachthof-Identifikationsnummer, Alters-, Fett-, Massenklasse)

    Je nach Tierart können weitere Angaben erforderlich sein (zum Beispiel "halal", "koscher"). Aussagen zur Qualität, wie zum Beispiel "super" oder "quality" dürfen nicht in die Kennzeichnung mit aufgenommen werden. Ausnahmen sind möglich (zum Beispiel "Prime Rib"). 

    Frisches Obst

    Frisches Obst kann in Behältnisses verpackt werden, die ein sauberes, ordentliches und eindeutiges Etikett tragen. Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:

    • Name und Anschrift des Erzeugers oder Verpackers der Früchte
    • Angabe "frisches Obst" oder Ähnliches, falls der Inhalt von außen nicht sichtbar ist
    • Angabe der jeweiligen Klasse der Frucht
    • Herkunftsland

    Alkoholische Getränke

    Bei der Einfuhr von alkoholischen Getränken sind weitere zusätzliche Bestimmungen zu beachten. Neben den handelsüblichen Angaben sind folgende Angaben auf dem Etikett/der Ware zu ergänzen:

    • Herkunftsland
    • Angaben zum Importeur
    • Alkoholgehalt
    • Produktklassenbezeichnung (zum Beispiel "Whisky")
    • Chargennnummer
    • Datum der Abfüllung
    • gegebenenfalls der Hinweis "enthält Sulfite"
    • Behältnisse müssen mit einer entsprechenden Gesundheitsbotschaft versehen werden (zum Beispiel "Alkohol verringert die Fahrtüchtigkeit")

    Irreführende Wörter, bildliche Darstellungen sowie Beschreibungen sind nicht zulässig.

    Grundlage ist der Foodstuff, Cosmetics and Disinfectants Act

    Weitere Informationen beim Department of Agriculture, Land Reform and Rural Development

    Medizinische Produkte

    Arzneimittel und Medizinprodukte müssen mit einem Etikett versehen werden, welches die vom Gesundheitsministerium vorgeschriebenen Informationen auflistet. Auch die Packungsbeilagen von Arzneimitteln müssen den Anforderungen entsprechen. Das unten genannte Gesetz enthält eine genaue Aufstellung der geforderten Etikettierungsanforderungen bei medizinischen Produkten sowie zusätzlichen Umverpackungen und Beipackzetteln.

    Grundlage ist der Medicines and Related Substances Control Act

    Weitere Informationen beim Department of Health

    Textilien

    Textilien, Schuhe sowie Lederwaren müssen Angaben zum Ursprungsland der Ware enthalten (zum Beispiel "made in") sowie Informationen über die Materialzusammensetzung und die Textilpflegekennzeichnung in Form von Ginetex-Symbolen vorweisen.

    Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Textilien

    Weitere produktspezifische Kennzeichnungsvorschriften können Sie der Access2Markets-Plattform entnehmen.

    Verpackungsvorschriften

    Da die Packstücke zumeist im Freien gelagert werden und somit wechselnden Wetterverhältnissen ausgesetzt sind, empfiehlt es sich, wasserdichte, stoßfeste, hitzebeständige sowie diebstahlsichere Verpackungen zu wählen. 

    Verpackungsmaterial aus Holz

    Verpackungsmaterial aus Holz muss dem internationalen Standard ISPM 15 entsprechen und darf nur diesem Standard entsprechend behandelt und gekennzeichnet werden. 

    Weitere Informationen zum ISPM 15 erteilt in Deutschland der örtliche Pflanzengesundheitsdienst oder das Julius-Kühn-Institut.

    Markierung der Verpackung

    Können die entsprechenden Kennzeichnungen nicht direkt auf dem Produkt angebracht werden (einprägen, aufdrucken, einweben), können die entsprechenden Kennzeichnungen auf die Verpackung gedruckt werden.

    Je nach Wareninhalt können besondere Kennzeichnungsvorschriften für die Waren sowie Packstücke gelten. Beispielsweise für frisches Gemüse oder auch Milcherzeugnisse. Zerbrechliche oder besonders zu behandelnde Waren sollten zusätzlich mit einer Behandlungsmarkierung versehen werden.

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Sanitär-epidemiologische-, Veterinär- und Phytosanitärkontrolle

    Denken Sie bei der Einfuhr von Pflanzen und tierischen Erzeugnissen stets an die Einfuhrgenehmigung und weitere Nachweise. 

    Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen

    Eine Reihe von landwirtschaftlichen Gütern können auf Grundlage des Agricultural Pests Act, 1983 und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen nur mit einer vorherigen Registrierung beim Department of Agriculture, Land Reform and Rural Development (DALRRD) und einer entsprechenden Einfuhrgenehmigung in Südafrika eingeführt werden.

    Die Einfuhrgenehmigung (Import Permit)

    Die entsprechende Einfuhrgenehmigung ist für die Zollabfertigung erforderlich und muss vorab vom Importeur beim DALRRD beantragt werden (Antragsformular). Der Antrag ist dabei in englischer Sprache oder Afrikaans zu stellen und persönlich, per Fax, Post oder E-Mail einzureichen. Die Bearbeitung dauert im Normalfall circa 30 Tage. Eine längere Bearbeitungszeit ist möglich, wenn zusätzlich eine Schädlingsbekämpfungsbewertung erforderlich ist. 

    Die Bearbeitungsgebühr liegt derzeit bei 230 Rand (R), wobei Abweichungen möglich sind. Neben dessen hat der Importeur die Kosten der obligatorischen Kontrolle bei der Zolleingangsstelle zu tragen, die je nach Art der Ware unterschiedlich hoch sind. Eine aktuelle Übersicht der entsprechenden Gebühren finden Sie hier

    Eine Kopie der Einfuhrgenehmigung ist an den Exporteur/Lieferanten zu schicken.

    Das Pflanzengesundheitszertifikat (Phytosanitary Certificate)

    Bei der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen in Südafrika muss ein Pflanzengesundheitszeugnis, ausgestellt durch den zuständigen Pflanzengesundheitsdienst des Exportlandes, vorgelegt werden. Das Pflanzengesundheitszeugnis (ePhytos) kann auf elektronischem Wege an die südafrikanische Inspektionsstelle (NPPOZA) gesendet werden.

    Desinfektions- oder Begasungszertifikat (Certificate of Fumigation)

    Für die Einfuhr von zum Beispiel Holzprodukten ist ein Nachweis über die entsprechende Behandlung erforderlich. Das sogenannte Certificate of Fumigation bestätigt, dass die Behandlung des Produktes in Übereinstimmung mit den südafrikanischen Quarantäneanforderungen durchgeführt wurde. 

    Südafrika akzeptiert Zertifikate, die von lizenzierten Anbietern im Ausfuhrland ausgestellt wurden. Das Zertifikat ist in englischer Sprache zu erstellen und stets im Original einzureichen.

    Testnachweise (Testing Certificate)

    Beispielsweise für die Einfuhr von Saatgut erforderlich, um den Reinheitsgrad zu bescheinigen. 

    Das Zertifikat ist vom Exporteur bei einem akkreditierten Labor im Exportland zu beantragen.

    Sonderreglungen für Agrarprodukte

    Zum Schutz des nationalen Marktes bestehen für ausgewählte Agrarprodukte Sonderbestimmungen in Form von Registrierungen und Abgaben bei der designierten Behörde. Diese Bestimmungen gelten in der Regel für vier Jahre und werden vom National Agricultural Marketing Council verwaltet. Unter anderem folgende Waren unterliegen dieser Regelung:

    • Kartoffeln
    • Baumwolle
    • Milchprodukte
    • Wein
    • Tafeltrauben
    • Fleisch
    • Früchte

    Weitere Informationen zur Einfuhr von Pflanzen und -erzeugnissen

    Einfuhr von Tieren und Tierprodukten

    Die Einfuhr lebender Tiere und Waren tierischen Ursprungs ist nur an bestimmten Eingangszollstellen möglich und setzt zudem ein Veterinärgesundheitszertifikat sowie eine Einfuhrgenehmigung voraus. Diese Dokumente sind für die Zollabfertigung erforderlich und ermöglichen den Marktzugang in Südafrika. 

    Die Einfuhrgenehmigung (Import Permit)

    Die Einfuhrgenehmigung erlaubt die Einfuhr von Tieren sowie tierischen Produkten und ist bei der Zollabfertigung vorzulegen. Die Genehmigung ist vom Importeur beim DALRRD einzuholen und muss bereits erteilt sein, bevor die betreffende Ware das Exportland verlässt.

    Das entsprechende Antragsformular, welches sich je nach Art des einzuführenden Tieres unterscheiden kann, ist in englischer Sprache auszufüllen und per Post oder Fax einzureichen. Der Antrag ist vier Wochen vor dem vorgesehenen Einfuhrtermin zu stellen. Die Bearbeitungszeit beträgt circa drei bis fünf Werktage. Die Bearbeitungsgebühr beträgt für Tiere und tierische Produkte 230R. Eine aktuelle Übersicht der entsprechenden Gebühren finden Sie hier

    Einfuhrgenehmigungen werden nur an in Südafrika ansässige Unternehmen oder von internationalen Unternehmen beauftragte Vertreter in Südafrika ausgestellt. 

    Für die Einfuhr von Tieren, die unter das Tierschutzgesetz fallen, gelten abweichende Regelungen.

    Das Veterinärgesundheitszertifikat  (Veterinary Health Certificate)

    Das Veterinärgesundheitszertifikat wird von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Exportland ausgestellt. Ein spezielles Formular ist nicht erforderlich. Es kann dabei in jeder Sprache ausgestellt werden, wobei eine englische Fassung empfohlen wird. Bei der Zollabfertigung ist stets das Zertifikat im Original einzureichen.

    Nachweis über die Abstammung

    Für die Einfuhr ausgewählter Tiere ist zudem ein Nachweis über die reinrassige Abstammung vorzulegen. Dieser Nachweis ist vom zuständigen Züchter auszustellen. Ein spezielles Formular ist nicht erforderlich. Der Nachweis kann in jeder Sprache erstellt werden, wobei eine englische Übersetzung empfohlen wird. Bei der Zollabwicklung ist das Original einzureichen. 

    Weitere Informationen zur Einfuhr von Tieren und tierischen Produkten

    Einfuhr gefährdeter Arten

    Südafrika ist Vertragsstaat des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES). Das Abkommen setzt sich für einen nachhaltigen, internationalen Handel zum Schutz der in den Anhängen gelisteten Tieren und Pflanzen ein. 

    Für die Einfuhr von artgeschützten Tieren sowie Pflanzen ist eine Einfuhrgenehmigung bei der jeweils zuständigen Regionalbehörde einzuholen. Das Antragsverfahren sowie die entsprechende Bearbeitungszeit unterscheiden sich je nach regionaler Behörde (zum Beispiel: Verfahren in Cape Town).

    Die Bearbeitungsgebühren betragen derzeit 250 ZAR für Bewilligung ohne Anhang, 300 ZAR für Bewilligung mit Anhang oder 500 ZAR für ein Jahr. Für Kontrollen können zudem weitere unterschiedliche Gebühren anfallen. 

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Freie Wirtschaftszonen

    Freie Wirtschaftszonen gewähren tarifäre und nichttarifäre Handelserleichterungen und fördern somit die internationale Wettbewerbsfähigkeit. 

    Freie Wirtschaftszonen sind ein räumlich abgegrenztes Gebiet innerhalb eines Staates, in dem für Investoren Sonderkonditionen in Form von Zoll- und Steuererleichterungen, aber auch administrative Erleichterungen gelten. Ziel einer solchen Zone ist die Steigerung von in- und ausländischen Direktinvestitionen und somit die Förderung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit.  

    In Südafrika lassen sich folgende Wirtschaftszonen (Special Economic Zones - SEZ) unterscheiden:

    • Freihäfen - Free Ports
    • Freihandelszonen - Free Trade Zones (FTZ)
    • Industrieentwicklungszonen - Industrial Development Zones (IDZ)
    • Sektorenentwicklungszonen - Sector Development Zones (SDZ)

    Grundlage für Sonderwirtschaftszonen in Südafrika sind der "Special Economic Zones Act, 2014" (SEZ Act No. 16 of 2014) und die SEZ Regulations vom 27. Januar 2016.

    Standorte der Sonderwirtschaftszonen

    Mit der Einführung der SEZ wird das bisherige Förderinstrument der "Industrial Development Zones (IDZ)" abgelöst. Entsprechend der Regelung im SEZ-Act wurden alle IDZs, die vor dem 9. Februar 2016 bestanden (East London IDZ, Coega IDZ, Richards Bay IDZ, Saldanha Bay und OR Tambo IDZ), per Gesetz in SEZ umgewandelt.

    Heute bestehen folgende SEZ in verschiedenen Provinzen Südafrikas:

    • Altlantis SEZ (Western Cape)
    • Coega SEZ (Eastern Cape)
    • Dube Tradeport SEZ (Kwazulu-Natal)
    • East London SEZ (Eastern Cape)
    • Maluti-A-Phofung SEZ (Free State)
    • Musina/Makhado SEZ (Limpopo)
    • Nkomazi SEZ (Mpumalanga)
    • Or Tambo SEZ (Gauteng)
    • Richards Bay SEZ (Kwazulu-Natal)
    • Saldanha Bay SEZ(Western Cape)
    • The Tshwane Automotive SEZ (Gauteng)

    Abweichend vom früheren Konzept, IDZ in unmittelbarer Nähe von internationalen Flug- und Seehäfen zu errichten, werden die neuen Sonderwirtschaftszonen entsprechend den Bedürfnissen der Wirtschaft eingerichtet. Langfristiges Ziel ist, in jeder der neun Landesprovinzen jeweils mindestens eine neue Sonderwirtschaftszone mit bestimmten Schwerpunktbranchen entsprechend der örtlichen Wirtschaftsstruktur zu errichten. 

    Weitere Informationen zu den einzelnen SEZ

    Vorteile der Sonderwirtschaftszonen

    Innerhalb einer SEZ profitieren Unternehmen von Sonderkonditionen wie zum Beispiel vereinfachte Registrierungsverfahren, steuerliche Vergünstigungen sowie geringere Zoll- und Gebührensätze.

    Tätigkeit in einer SEZ aufnehmen

    Damit Unternehmen in einer SEZ von Südafrika tätig werden dürfen, müssen sie sich beim South African Revenue Service (SARS) für die Tätigkeit in den Zollkontrollgebieten der SEZ registrieren. 

    Die Antragsformulare und die entsprechenden Anhänge sind auszufüllen und gemeinsam mit weiteren Nachweisen beim nächstgelegenen Zollamt einzureichen. Die Gültigkeitsdauer einer Lizenz beträgt zwölf Monate und beginnt am 1. Januar eines Jahres. Die entsprechenden Antragsformulare erhalten Sie auf der Internetseite der südafrikanischen Zollverwaltung. 

    Weitere Informationen zum Registrierungsverfahren (inklusive Übersicht der Antragsformulare)

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

  • Ausfuhr aus der EU

    Kurzdarstellungen geben Ihnen einen ersten Eindruck zur Warenausfuhr aus der Europäischen Union (EU) sowie zum Exportkontrollrecht. 

    Grundlegende Informationen zu Ausfuhrverfahren und Exportkontrolle finden Sie auf der Seite Zoll- und Rechtsfragen im Exportgeschäft.

    Ausführliche Informationen zum Ausfuhrverfahren aus der EU erteilt die deutsche Zollverwaltung, zum Exportkontrollrecht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

  • Private Einfuhr von Waren

    Überschreiten Sie bei der Einreise die Reisefreimengen fallen Einfuhrabgaben an.

    Reisefreimengen

    Waren für den persönlichen Gebrauch, wie zum Beispiel Fotoapparat, Laptop, CD-Player oder Kinderwagen, können zollfrei eingeführt werden, sofern sie auch wieder ausgeführt werden und den entsprechenden Zollfreibetrag in Höhe von 5000 südafrikanische Rand (R) je Person nicht übersteigen. Zölle, Verbrauchssteuern und Mehrwertsteuer sind für jede eingeführte oder gekaufte Menge zu entrichten, sofern die entsprechenden Freigrenzen überschritten werden.

    Darüber hinaus können im Rahmen der Reisefreimengen weitere ausgewählte Waren zoll- sowie steuerfrei in Südafrika eingeführt werden. Die nachfolgenden Angaben gelten pro Person:

    • 200 Zigaretten
    • 20 Zigarren
    • 250g Zigaretten- oder Pfeifentabak
    • 2 Liter Wein
    • 1 Liter andere alkoholische Getränke
    • 50 Milliliter Parfum
    • 250 Milliliter Eau de Toilette

    Reisende dürfen Medikamente für den persönlichen Gebrauch einführen, sofern sie im Besitz einer ärztlichen Bescheinigung sind. 

    Auch im Rahmen der privaten Einfuhr können beschränkte Waren nur mit einer entsprechenden Genehmigung und/oder Lizenz eingeführt werden. Verbotene Güter dürfen dagegen gar nicht eingeführt werden.

    Sind Waren zu deklarieren, erfolgt dies über das Online-Formular oder die Traveller Card. Einen Leitfaden zur Einreise stellt die South African Revenue Authority (SARS) zur Verfügung: Travellers Leaflet. Die Bezahlung der Abgaben (Zölle und Steuern) erfolgt in südafrikanische Rand und kann bar, per EC- oder Kreditkarte erfolgen. 

    Weitere Informationen zu den Reisefreimengen

    Weitere Informationen sowie Auskünfte erteilt die Südafrikanische Botschaft

    Postsendungen

    Sendungen bis zu einem Wert von R 1400 sind zollfrei. Bei der Einfuhr über den Postweg sind ebenfalls die Regelungen zu den beschränkten und verbotenen Einfuhren zu berücksichtigen. 

    Weitere Informationen zu den Postsendungen

    Geschenksendungen

    Geschenksendung wird als unverlangte Sendung einer Privatperson im Ausland an eine Privatperson im südafrikanischen Zollgebiet definiert. Bei der Einfuhr auf dem Postweg sind in einem Kalenderjahr zwei Geschenksendungen pro Person im Zollgebiet abgabenfrei, wobei der Wert jedes Geschenks R 1400 nicht überschreiten darf. Ausgenommen von der Abgabenfreiheit sind Wein, Spirituosen, Tabakwaren und Parfüm (Rebate Nr. 412.10). Überschreitet der Warenwert R 1400 sind für die gesamte Warensendung Einfuhrabgaben zu zahlen.

    Bestimmte Waren unterliegen auch als Geschenk bei der Einfuhr per Post weiteren Beschränkungen. Beispielsweise sind Medikamente, Pflanzen, Gemüse, Tiere und tierische Produkte vor ihrer Freigabe durch die zuständigen Behörden zu inspizieren.

    Weitere Informationen zu den Geschenksendungen

    Von Dr. Melanie Hoffmann | Bonn

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