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Südkorea: Arbeits- und Sozialversicherungsrecht
Das Arbeitsrecht in Südkorea wird durch mehrere Gesetze geregelt, eine wesentliche Rechtsgrundlage ist der Labor Standards Act (LSA).
26.01.2024
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Neben dem LSA finden sich arbeitsrechtliche Regelungen unter anderem in dem Minimum Wage Act, dem Wage Claim Guarantee Act und dem Act on the Employment of Foreign Workers. Es gibt grundsätzlich keine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Arbeitnehmern.
Arbeitszeiten
Die Arbeitszeiten variieren je nach Alter und Geschlecht. Grundsätzlich beträgt die normale Arbeitszeit acht Stunden pro Tag beziehungsweise 40 Stunden pro Woche. Überstunden sind bis zu zwölf Wochenstunden zulässig. Die maximale Wochenarbeitszeit beträgt damit 52 Stunden. Nacht- und Feiertagsarbeit ist bei Männern grundsätzlich möglich, bei Frauen nur nach Vereinbarung. Für Überstunden, Nacht- und Feiertagsarbeit fällt ein Lohnzuschlag von 50 Prozent an. Für besonders gefährliche Arbeiten beträgt die maximale Arbeitszeit sechs Stunden pro Tag und 34 Stunden pro Woche, Überstunden sind nicht zulässig (Art. 46 des Occupational Safety and Health Act).
Für Betriebe ab 50 Beschäftigten trat am 27. Januar 2022 der Severe Accidents Penalties Act (SAPA) in Kraft. Ab 27. Januar 2024 wird das Gesetz auch für kleinere Betriebe gelten.
Mindestlohn
Der Mindestlohn beträgt ab Januar 2024 9.860 KRW pro Stunde (entspricht ca. 6,88 Euro, Stand: Januar 2024).
Urlaub
Ein Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens einen freien Tag pro Woche, Art. 55 LSA. Nach Absolvierung von mehr als 80 Prozent der Jahresmindestarbeitszeit besteht ein Anspruch auf 15 Tage bezahlten Urlaub (Art. 60 LSA). Dieser Anspruch verlängert sich alle zwei Jahre, die ein Arbeitnehmer durchgehend angestellt ist, um jeweils zwei Tage bis zu einem Höchstsatz von 25 Tagen.
Kündigung
Entlassungen oder andere disziplinarische Maßnahmen können nur in Übereinstimmung mit den Tarifverträgen und dem Arbeitsvertrag vorgenommen werden. Eine Kündigung muss dem betroffenen Arbeitnehmer grundsätzlich wenigstens 30 Tage im Voraus bekannt gegeben werden; Ausnahmen von dieser Frist sind in Art. 26 LSA vorgesehen.
Bei Betrieben mit mehr als 30 Arbeitnehmern ist ein paritätisch besetzter Betriebsrat (Labor-Management Council) mit je drei bis zehn Vertretern aus Arbeitnehmern und Geschäftsführung vorgesehen (Art. 4 und 6 des Act on the Promotion of Employees´ Participation and Cooperation).
Sozialversicherungsabkommen
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Korea ist seit dem 1. Januar 2003 ein Sozialversicherungsabkommen über die Rentenversicherung und Arbeitsförderung in Kraft.
Hinweis: Weitere Informationen zum koreanischen Arbeitsrecht finden Sie im GTAI-Bericht Lohn- und Lohnnebenkosten – Südkorea.