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Rechtsbericht USA Produzentenhaftung

US-Produkthaftung: Wer haftet?

Grundsätzlich ist jeder schadensersatzpflichtig, der an der Lieferkette beteiligt ist.

Von Jan Sebisch, Alexander von Hopffgarten

Hinweis: Der Rechtsbericht wurde erstmals am 23. April 2021 veröffentlicht und zuletzt inhaltlich überprüft und - soweit dies erforderlich war - aktualisiert im April 2024.

Ersatzpflichtige Personen

Ersatzpflichtig aus Produktgefährdungshaftung ist grundsätzlich jeder, der an dem gewerblichen Inverkehrbringen eines fehlerhaften Produkts beteiligt ist. Hierzu gehören insbesondere Hersteller, Zulieferer, Großhändler, Einzelhändler, Importeure und Endverkäufer. 

Auf den Geschäftssitz der beteiligten Personen kommt es nicht an. Damit können auch in Deutschland ansässige Hersteller oder Zulieferer, die ihre Produkte in die USA liefern, vor US-Gerichten verklagt werden.

Da die Produkthaftung nicht nur durch den gewerblichen Verkauf, sondern auch durch ein sonstiges Inverkehrbringen ausgelöst wird, können auch Leasinggeber, Werkunternehmer, Verpächter, Verleiher, Lizenzgeber, Hinterleger und Bauunternehmer ersatzpflichtig sein.

Die Haftung tritt unabhängig davon ein, ob der Beklagte selbst die Möglichkeit hatte, auf Fabrikation, Konstruktion, Anweisungen oder Warnungen Einfluss zu nehmen. Viele Bundesstaaten sehen in ihren Gesetzen allerdings vor, dass die Hersteller eine primäre Haftung trifft und Lieferanten, Großhändler oder Verkäufer nur subsidiär in Anspruch genommen werden können. Eine solche nachrangige Haftung besteht gegenwärtig zum Beispiel in den Bundesstaaten Delaware und Maryland.

Andere Bundesstaaten, wie zum Beispiel Georgia und South Dakota, nehmen Verkäufer, die die Ware nur weiterverkaufen und nicht selbst herstellen, sogar ganz von der strict liability aus.

Ersatzpflichtig können auch sogenannte Quasi-Hersteller sein, die sich darauf beschränken, ihren Namen, ihre Marke oder andere Unternehmenszeichen auf Produkten anzubringen.

Haftung von Zulieferern

Nach dem 3rd Restatement of Torts (Products Liability) unterliegt der Hersteller eines Zulieferteils der Gefährdungshaftung, wenn das Zulieferteil zu dem Zeitpunkt, indem es den Geschäftsbereich des Zulieferers verließ, fehlerhaft war. Ferner haftet er, wenn er an dem Einbau des Zulieferteils in das Produkt wesentlich beteiligt war, der Einbau des Zulieferteils das Produkt fehlerhaft gemacht und dieser Produktfehler den Schaden verursacht hat. 

Hat der Zulieferer keine Kenntnis von und keine Kontrolle über nachfolgende Nutzungen, ist er unter Umständen von einer Haftung befreit (Walker v. Stauffer Chem. Corp. (Cal. App. 1971)). 

Haftung mehrerer Personen

Mehrere Beklagte können im Rahmen der unerlaubten Handlung allein oder gesamtschuldnerisch unabhängig von ihrem individuellen Verschuldensanteil in Höhe der vollen Schadenssumme (joint and several liability) in Anspruch genommen werden. Die Regelung soll den Kläger vor dem Risiko eines insolventen oder unerreichbaren Beklagten schützen. Dies führt allerdings dazu, dass ein Beklagter trotz einer minimalen Haftung den ganzen Schaden zu tragen hat. Aus diesem Grund kommt immer mehr die Doktrin der vergleichbaren Fahrlässigkeit (comparative negligence) zum Tragen, in deren Rahmen ein Anspruch anteilig nach dem Verschuldensgrad gekürzt wird.   

In den Bundesstaaten, in denen im Außenverhältnis die Möglichkeit einer gesamtschuldnerischen Haftung existiert, bestehen im Innenverhältnisse Ausgleichsansprüche, deren Höhe entweder durch die Anzahl der "Köpfe" oder durch den jeweiligen Verschuldensanteil bestimmt wird.

Haftungsbeschränkung oder Haftungsausschluss 

Dem Beklagten stehen verschiedene Einreden zur Verfügung, die seine Haftung beschränken oder ausschließen können. Im Rahmen der Gefährdungshaftung (strict liability) kann ein Beklagter zum Beispiel geltend machen, dass dem Kläger das Risiko bewusst war und er es freiwillig in Kauf genommen hat, dann besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Hersteller (assumption of the risk). Sofern es sich um eine vertragliche Haftungsgrundlage handelt, stehen dem Beklagten alle Einreden des Vertragsrechts zur Verfügung.

Ferner ist die Vereinbarung vertraglicher Freistellungsansprüche aus Sicht des Herstellers insbesondere für das Verhältnis zu seinen Zulieferern sinnvoll; die Wirksamkeit einer derartigen Klausel unterliegt dabei einer gerichtlichen Billigkeitsüberprüfung. Erforderlich ist eine in etwa vergleichbare Verhandlungsmacht beider Vertragsparteien. Der Hersteller kann grundsätzlich seine die Haftung begründenden Pflichten delegieren, hingegen ist es dem Hersteller grundsätzlich nicht erlaubt, die Haftung für Montage, Einstellung und Überprüfung von technischen Einrichtungen auf den Händler zu übertragen. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalls.

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