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China: Sozialversicherungsrecht
Im Bereich der Sozialversicherung ist insbesondere das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen China und Deutschland relevant.
23.08.2022
Von Julia Merle, Robert Herzner, Frauke Schmitz-Bauerdick
Sozialversicherungsrecht
Grundlage des chinesischen Sozialversicherungsrechts ist seit dem Jahr 2011 das Social Insurance Law. Es reguliert fünf Arten der Sozialversicherung: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Mutterschaftsversicherung, Arbeitsunfallversicherung, die Rentenversicherung sowie für einheimische Arbeitnehmer die Wohnbaurücklage ("Housing Fund").
Nach Art. 64 der zuletzt geänderten Fassung vom 29. Dezember 2018 ist die Mutterschafts- gemeinsam mit der Krankenversicherung zu entrichten.
Verstöße gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften können mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden (Art. 84 ff. Social Insurance Law).
Zuständig für die Beitragserhebung sind neuerdings die Steuerbehörden.
Ausländische Arbeitnehmer haben grundsätzlich die fünf Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, wenn keine vorrangigen Sozialversicherungsabkommen Anwendung finden.
Sozialversicherungsabkommen
Im deutsch-chinesischen Verhältnis gilt seit 2002 das deutsch-chinesische Sozialversicherungsabkommen (Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung, in Kraft getreten am 4. April 2002; SV-Abkommen), welches verhindern soll, dass Arbeitnehmer gleichzeitig nach dem Recht beider Vertragsstaaten versicherungspflichtig sind. Allerdings deckt das SV-Abkommen lediglich die Verteilung der Versicherungspflicht in den Sachbereichen Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (Art. 2 des SV-Abkommens). Es betrifft für Deutschland die gesetzliche Renten- sowie die Arbeitslosenversicherung. Von der Geltung des SV-Abkommens ausgenommen sind Krankenversicherungen, Pflegeversicherungen, Unfallversicherungen und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Im Rahmen der Krankenversicherung kann es bei Vorliegen einer echten Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV (sogenannte Ausstrahlung) also zu einer Doppelversicherung kommen.
Grundsätzlich richtet sich nach Art. 3 des SV-Abkommens die Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach dem jeweiligen Recht des Beschäftigungsstaates (Territorialitätsprinzip). Es sind allerdings zwei Ausnahmen vorgesehen, bei denen auch bei Tätigkeit in China weiterhin ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften hinsichtlich der beiden genannten Sozialversicherungszweige gelten: bei einer Entsendung des Arbeitnehmers während der ersten 48 Kalendermonate (Art. 4 SV-Abkommen) und im Falle einer Ausnahmevereinbarung (Art. 8 SV-Abkommen). In Städten wie Peking, Tianjin, Shenzhen und Nanjing sind die Sozialbeiträge auch für Ausländer aus Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen obligatorisch. In Shanghai gab es bis zum 15. August 2021 eine lokale Sonderregelung, nach der keine Abgabenpflicht bestand. Seit dem 16. August 2021 sind auch in Shanghai tätige Ausländer dort sozialversicherungspflichtig; dazu: GTAI-Rechtsmeldung.