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Recht kompakt | Österreich | Sozialversicherungsrecht

Österreich: Sozialversicherung

Um eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedstaaten und einen Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen zu vermeiden, ist das Formular A1 erforderlich.

Von Karl Martin Fischer, Nadine Bauer | Bonn

Welches Recht gilt bei einer Entsendung?

Gemäß der europäischen Verordnung (EU) Nr. 883/04 unterliegt der nach Österreich entsandte Arbeitnehmer grundsätzlich weiterhin den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Entsendestaates (vorliegend Deutschland), wenn die Voraussetzungen des Artikel 12 Abs. 1 erfüllt sind:

  • der entsendende Arbeitgeber muss gewöhnlich in Deutschland tätig sein;
  • die entsandte Person hat ein Beschäftigungsverhältnis in Deutschland mit dem entsendenden Arbeitgeber;  
  • diese Person geht vorübergehend (nicht länger als 24 Monate) nach Österreich, um dort weiterhin auf Rechnung des deutschen Arbeitgebers zu arbeiten;
  • diese Person löst nicht eine andere Person ab, die in Österreich für den deutschen Arbeitgeber tätig ist (Verbot der Kettenentsendung).

Für Selbständige, die gewöhnlich in Deutschland eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben und die vorübergehend (bis zu 24 Monate) eine ähnliche Tätigkeit in Österreich ausüben, gilt weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht (Artikel 12 Absatz 2).

Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, aber auch bei gesetzlich pflichtversicherten Selbständigen in Deutschland wird dies in Österreich durch die Bescheinigung A1 dokumentiert. Diese kann vom Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist, beantragt werden. Bei privat Krankenversicherten ist zumeist die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Weitere, ausführliche Informationen zu den sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen einer Entsendung gibt es bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA).

Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert und Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, beantragen die A1-Bescheinigung für Österreich bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V..

Selbständige, die nicht gesetzlich krankenversichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Rentenversicherungspflicht befreit sind (zum Beispiel Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Steuerberater), beantragen die A1-Bescheinigung bei der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. (ABV).

Bei Ausnahmevereinbarungen und bei einer gleichzeitigen Beschäftigung nicht nur in Österreich, sondern auch in anderen Mitgliedstaaten, ist die A1-Bescheinigung bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung kann online über die Webseite heruntergeladen werden.

Die Bescheinigung A1, die oft auch als Entsendenachweis bezeichnet wird, berechtigt den entsandten Arbeitnehmer darüber hinaus dazu, im Ausland sozialversicherungsrechtliche Leistungen zu beanspruchen. Für Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt diese Funktion die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die jeder in Deutschland gesetzlich Krankenversicherte automatisch erhält.

Wird diese Bescheinigung bei Kontrollen der Österreichischen Finanzpolizei nicht mitgeführt, können erhebliche Bußgelder verhängt werden. Im Einzelfall liegen die Bußgelder pro Arbeitnehmer zwischen 1.000 und 10.000 Euro; sind bei einer Kontrolle mehrere Angestellte betroffen, werden die Summen addiert. Entsprechende Kontrollen werden zuletzt vermehrt von österreichischer Seite durchgeführt.

Änderungen, die sich aus der Reform der Entsenderichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/957) ergeben, entnehmen Sie dem GTAI-Fact Sheet Mitarbeiterentsendung in der EU.

Welche Sozialversicherungsbeiträge gelten in Österreich?

Wenn keine Entsendung vorliegt / wenn das Formular A1 für die konkrete Auslandsbeschäftigung nicht vorliegt, gilt im Zweifel die Sozialversicherungspflicht in Österreich. Deren Beitragssätze ergeben sich aus § 51 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Sie betragen derzeit insgesamt 18,07 Prozent für Arbeitnehmer und 20,98 Prozent für Arbeitgeber. Hinzu kommen für Arbeitgeber 1,53 Prozent für die Abfertigung (vergleiche hierzu das Fragment Österreich: Arbeitsrecht).

Weitere Details inklusive Geringfügigkeitsgrenzen, Höchstbeitragsgrundlagen und Ermäßigungen hält unter anderem die Wirtschaftskammer Österreich bereit.

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