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Österreich: Arbeits-/Entsendevertrag

Eine Entsendung liegt grundsätzlich vor, wenn ein Arbeitgeber seinem inländischen Arbeitnehmer die Weisung gibt, vorübergehen im Ausland eine Beschäftigung für ihn auszuüben.

Von Nadine Bauer, Karl Martin Fischer

Es ist möglich, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit dem Ziel einzustellen, diese ins Ausland zu entsenden. Neben der grenzüberschreitenden Tätigkeit des Arbeitnehmers ist erforderlich, dass der gewöhnliche Arbeitsort außerhalb Österreichs liegt, ein Rückkehrwille in den Entsendestaat besteht und die Weisungsbefugnis bei dem Auftragnehmer (Arbeitgeber) liegt. Eine Eingliederung des Arbeitnehmers in den Betrieb des österreichischen Auftraggebers darf nicht bestehen. Der Arbeitgeber muss im Vorfeld klären, wie lange der Auslandsaufenthalt seines Mitarbeiters dauern soll. Denn je nach Dauer des Auslandsaufenthalts sind unterschiedliche arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften zu beachten.

Unternehmen außerhalb Österreichs, die Arbeitskräfte nach Österreich entsenden oder überlassen, müssen Teile des österreichischen Rechts einhalten, soweit diese für die entsandten oder überlassenen Arbeitnehmer günstiger sind als die entsprechenden Vorschriften im jeweiligen Herkunftsstaat. Eine generelle Einführung in das österreichische Arbeitsrecht bietet der entsprechende Abschnitt Österreich: Arbeitsrecht. Sowohl bei einer kurzfristigen wie auch bei einer langfristigen Entsendung spielt die Frage, wo die Steuerpflicht besteht, eine tragende Rolle. Näheres hierzu hält der Abschnitt Österreich: Steuerrecht bereit. Ausführungen betreffend das Sozialversicherungsrecht finden sich im Abschnitt Österreich: Sozialversicherung. Insbesondere die Länge der Entsendung hat Einfluss auf die Zugehörigkeit zum deutschen oder österreichischen Sozialversicherungssystem.

Entsendungen, die länger als fünf Jahre dauern sollen, sind als Versetzungen ins Ausland anzusehen. Bei einer solchen dauerhaften Auslandstätigkeit ist der Mitarbeiter in aller Regel ausschließlich bei der ausländischen Sozialversicherung beitragspflichtig und leistungsberechtigt. Unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten sind Mitarbeiter, die in Deutschland keinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in Deutschland beschränkt einkommenssteuerpflichtig. Dies bedeutet, dass sich ihre Steuerpflicht nur auf die inländischen (deutschen) Einkünfte erstreckt, nicht aber auf die ausländischen (österreichischen) Einkünfte.

In Österreich sind die Bestimmungen der EU-Entsenderichtlinie (Richtlinie 96/71/EG) und der EU-Richtlinie zu deren Durchsetzung (Richtlinie 2014/67/EU) größtenteils im Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) umgesetzt, bei Sachverhalten mit Bezug zu einem Nicht-EU-Mitgliedstaat sind zusätzlich die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zu beachten.

Weitergehende Informationen hält die Entsendeplattform des österreichischen Bundesministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz bereit.

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